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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semeter. I. Band.

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mit folgenden Disciplinarstrafen belegt werden: Kasernen- oder Hausarrest
"uf kürzere oder längere Zeit, Strafarbeit, höchstens 8 mal, Strafdienst für
höchstens 8 mal 24 Stunden, gelinder Arrest auf höchstens einen Monat,
strenger Arrest auf höchstens 20 Tage, verschärfter Arrest auf höchstens acht
Tage, Verlust des Gefreitenranges, Herabsetzung des Besoldungssatzes
und Verlust des Rechtes zur Erwerbung der Chevrons (Zeichen des Dienst¬
alters). Unteroffiziere unterliegen nur einigen dieser Strafen, außerdem aber
können sie bestraft werden durch Ertheilung einer Bemerkung oder eines
Tadels, Bestimmungen zum Dienst eines Gemeinen auf höchstens einen
Monat, Verlust des Rechts auf Avancement zum Offizier. Verlust der Function,
Verlust des Unteroffizierranges (mit Ausnahme der Freiwilligen). Wenn
diese Strafen unwirksam bleiben, wird das Individuum in die Klasse der
Bestraften versetzt, was jedoch nur durch gerichtliches Urtheil geschehen kann.
Freiwillige werden nur entlassen, ebenso Gemeine und Unteroffiziere mit be¬
sonderen Standesvorrechten, welche auch nicht mit strengem oder verschärften
Arrest zu bestrafen sind. Ueber Offiziere und Militärbeamte werden nur
Disciplinarstrafen verhängt (Bemerkung oder Tadel, dasselbe beim Parole¬
befehl oder vor versammeltem Offiziercorps, Dienst außer der Tour, Stuben¬
arrest oder Arrest auf der Hauptwache, bis zu einem Monat, Avancements¬
verlust auf bestimmte Zeit, Enthebung von der Function oder vom selbst¬
ständigen Kommando). Körperstrafen dürfen ausschließlich an den in der
Klasse der "Bestraften" stehenden Leuten bis höchstens L0 Ruthenstreiche voll¬
zogen werden. Für Offiziere ist noch ein besonderes Ehrengericht eingesetzt,
welches jährlich aus ihrer Mitte gewählt wird, auf den Antrag des Regiments¬
kommandeurs zusammentritt und auf Freisprechung. Ertheilung einer Ermahnung,
Rath zur Einreichung des Abschieds. Entlassung aus dem Dienst erkennen kann.

Das Einquartierungswesen wird nach einerneuen Bestimmung deS Kriegs¬
ministers einer Reform unterworfen. In Städten, wo nicht ausreichende
Kasernements vorhanden sind und die Soldaten privatim untergebracht wer¬
den müssen, sollen die Quartiergeber nicht mehr pro Mann und Pferd Ver-
gütung erhalten, sondern für die von der Militärverwaltung ermietheten
Räume den Miethzins beziehen, der ihnen nach den Lokalverhältnissen für
diese von jedem andern Miether gezahlt werden würde. Kein Hausbesitzer
hat übrigens bei normalen Zuständen größere Räume seiner Besitzungen an
das Mil'dar abzutreten nöthig, als er freiwillig vermiethet oder nach der
festgestellten Reparation herzugeben verpflichtet ist. Bet uur vorübergehen¬
den Einquartierungen oder auf Märschen bleibt die bisherige Entschädigung
-- pro Manu 1^2 Kopeken und pro Pferd 2^ Kopeken auf 24 Stunden --
bestehen. Auf Märschen besteht kein Fourierwesen, es wird keine Verpflegung
beansprucht, da die Soldaten compagnieweise Lebensmittel und Kochgeräthe


mit folgenden Disciplinarstrafen belegt werden: Kasernen- oder Hausarrest
«uf kürzere oder längere Zeit, Strafarbeit, höchstens 8 mal, Strafdienst für
höchstens 8 mal 24 Stunden, gelinder Arrest auf höchstens einen Monat,
strenger Arrest auf höchstens 20 Tage, verschärfter Arrest auf höchstens acht
Tage, Verlust des Gefreitenranges, Herabsetzung des Besoldungssatzes
und Verlust des Rechtes zur Erwerbung der Chevrons (Zeichen des Dienst¬
alters). Unteroffiziere unterliegen nur einigen dieser Strafen, außerdem aber
können sie bestraft werden durch Ertheilung einer Bemerkung oder eines
Tadels, Bestimmungen zum Dienst eines Gemeinen auf höchstens einen
Monat, Verlust des Rechts auf Avancement zum Offizier. Verlust der Function,
Verlust des Unteroffizierranges (mit Ausnahme der Freiwilligen). Wenn
diese Strafen unwirksam bleiben, wird das Individuum in die Klasse der
Bestraften versetzt, was jedoch nur durch gerichtliches Urtheil geschehen kann.
Freiwillige werden nur entlassen, ebenso Gemeine und Unteroffiziere mit be¬
sonderen Standesvorrechten, welche auch nicht mit strengem oder verschärften
Arrest zu bestrafen sind. Ueber Offiziere und Militärbeamte werden nur
Disciplinarstrafen verhängt (Bemerkung oder Tadel, dasselbe beim Parole¬
befehl oder vor versammeltem Offiziercorps, Dienst außer der Tour, Stuben¬
arrest oder Arrest auf der Hauptwache, bis zu einem Monat, Avancements¬
verlust auf bestimmte Zeit, Enthebung von der Function oder vom selbst¬
ständigen Kommando). Körperstrafen dürfen ausschließlich an den in der
Klasse der „Bestraften" stehenden Leuten bis höchstens L0 Ruthenstreiche voll¬
zogen werden. Für Offiziere ist noch ein besonderes Ehrengericht eingesetzt,
welches jährlich aus ihrer Mitte gewählt wird, auf den Antrag des Regiments¬
kommandeurs zusammentritt und auf Freisprechung. Ertheilung einer Ermahnung,
Rath zur Einreichung des Abschieds. Entlassung aus dem Dienst erkennen kann.

Das Einquartierungswesen wird nach einerneuen Bestimmung deS Kriegs¬
ministers einer Reform unterworfen. In Städten, wo nicht ausreichende
Kasernements vorhanden sind und die Soldaten privatim untergebracht wer¬
den müssen, sollen die Quartiergeber nicht mehr pro Mann und Pferd Ver-
gütung erhalten, sondern für die von der Militärverwaltung ermietheten
Räume den Miethzins beziehen, der ihnen nach den Lokalverhältnissen für
diese von jedem andern Miether gezahlt werden würde. Kein Hausbesitzer
hat übrigens bei normalen Zuständen größere Räume seiner Besitzungen an
das Mil'dar abzutreten nöthig, als er freiwillig vermiethet oder nach der
festgestellten Reparation herzugeben verpflichtet ist. Bet uur vorübergehen¬
den Einquartierungen oder auf Märschen bleibt die bisherige Entschädigung
— pro Manu 1^2 Kopeken und pro Pferd 2^ Kopeken auf 24 Stunden —
bestehen. Auf Märschen besteht kein Fourierwesen, es wird keine Verpflegung
beansprucht, da die Soldaten compagnieweise Lebensmittel und Kochgeräthe


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[0068] mit folgenden Disciplinarstrafen belegt werden: Kasernen- oder Hausarrest «uf kürzere oder längere Zeit, Strafarbeit, höchstens 8 mal, Strafdienst für höchstens 8 mal 24 Stunden, gelinder Arrest auf höchstens einen Monat, strenger Arrest auf höchstens 20 Tage, verschärfter Arrest auf höchstens acht Tage, Verlust des Gefreitenranges, Herabsetzung des Besoldungssatzes und Verlust des Rechtes zur Erwerbung der Chevrons (Zeichen des Dienst¬ alters). Unteroffiziere unterliegen nur einigen dieser Strafen, außerdem aber können sie bestraft werden durch Ertheilung einer Bemerkung oder eines Tadels, Bestimmungen zum Dienst eines Gemeinen auf höchstens einen Monat, Verlust des Rechts auf Avancement zum Offizier. Verlust der Function, Verlust des Unteroffizierranges (mit Ausnahme der Freiwilligen). Wenn diese Strafen unwirksam bleiben, wird das Individuum in die Klasse der Bestraften versetzt, was jedoch nur durch gerichtliches Urtheil geschehen kann. Freiwillige werden nur entlassen, ebenso Gemeine und Unteroffiziere mit be¬ sonderen Standesvorrechten, welche auch nicht mit strengem oder verschärften Arrest zu bestrafen sind. Ueber Offiziere und Militärbeamte werden nur Disciplinarstrafen verhängt (Bemerkung oder Tadel, dasselbe beim Parole¬ befehl oder vor versammeltem Offiziercorps, Dienst außer der Tour, Stuben¬ arrest oder Arrest auf der Hauptwache, bis zu einem Monat, Avancements¬ verlust auf bestimmte Zeit, Enthebung von der Function oder vom selbst¬ ständigen Kommando). Körperstrafen dürfen ausschließlich an den in der Klasse der „Bestraften" stehenden Leuten bis höchstens L0 Ruthenstreiche voll¬ zogen werden. Für Offiziere ist noch ein besonderes Ehrengericht eingesetzt, welches jährlich aus ihrer Mitte gewählt wird, auf den Antrag des Regiments¬ kommandeurs zusammentritt und auf Freisprechung. Ertheilung einer Ermahnung, Rath zur Einreichung des Abschieds. Entlassung aus dem Dienst erkennen kann. Das Einquartierungswesen wird nach einerneuen Bestimmung deS Kriegs¬ ministers einer Reform unterworfen. In Städten, wo nicht ausreichende Kasernements vorhanden sind und die Soldaten privatim untergebracht wer¬ den müssen, sollen die Quartiergeber nicht mehr pro Mann und Pferd Ver- gütung erhalten, sondern für die von der Militärverwaltung ermietheten Räume den Miethzins beziehen, der ihnen nach den Lokalverhältnissen für diese von jedem andern Miether gezahlt werden würde. Kein Hausbesitzer hat übrigens bei normalen Zuständen größere Räume seiner Besitzungen an das Mil'dar abzutreten nöthig, als er freiwillig vermiethet oder nach der festgestellten Reparation herzugeben verpflichtet ist. Bet uur vorübergehen¬ den Einquartierungen oder auf Märschen bleibt die bisherige Entschädigung — pro Manu 1^2 Kopeken und pro Pferd 2^ Kopeken auf 24 Stunden — bestehen. Auf Märschen besteht kein Fourierwesen, es wird keine Verpflegung beansprucht, da die Soldaten compagnieweise Lebensmittel und Kochgeräthe

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semeter. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_124151/68>, abgerufen am 17.06.2024.