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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Diese Richter sind nichts weniger als gelehrte Juristen, oder wenigstens im
Rechtsprecher geübte Männer, denn das wäre der Freiheit höchst nachtheilig.
Die Untergeriehte werden vielmehr durch die ganze Schweiz von dem poli¬
tischen Urwähler, der schon mit zwanzig Jahren an die Urne tritt, gewählt
und in keinem Canton länger als auf vier, meist auf drei Jahre. Das ein¬
zige Erfordernis) ihrer Wählbarkeit ist, daß sie von der politischen Ueber¬
zeugung ihrer Wähler sind, ihre bürgerlichen Ehren besitzen und nicht ganz
so jung sind wie die jüngsten ihrer Wähler. In Luzern müssen sie sogar
aus demselben Gerichtssprengel sein*) wie die Wähler, weil sonst einmal der
schreckliche Fall eintreten könnte, daß die Parteien dem Richter nicht persön¬
lich bekannt oder verwandt sind. Ihren bürgerlichen Beruf können sie ruhig
fortsetzen, und ich habe Einen gekannt, der zugleich Richter, PostHalter, Wirth,
Gemeindehaupt, Kirchenältester, Turnlehrer und Telegraphist war. Was aus
den Klagen wurde, die etwa gegen den PostHalter wegen Vorspanns und
Extrafuhren angestellt wurden, gehört nicht hierher. Dafür haben wir den
Trost, daß es mit unsern Obergerichten nicht viel anders bestellt ist. Nur mit
dem Unterschied, daß die Mitglieder des Obergerichts von und aus dem
Großen- oder Cantonalrath gewählt werden. 'In Folge dieser weisen Ein¬
richtung besetzt die herrschende politische Partei auch die höhern Richterstellen
mit Leuten ihrer Farbe, mit Männern, die in ihrer politischen Gesinnungs¬
tüchtigkeit ihre Leistungsfähigkeit als Richter mitbringen. Auch sie dürfen
deshalb längstens auf vier Jahre angestellt werden, damit sie der Hochmuths¬
teufel nicht übernimmt, und sie nicht vergessen, daß das souveräne Volk ihnen
nur auf Widerruf den Abglanz seiner Macht verliehen hat. Dazu kommt,
daß auch die Oberrichter in Folge ihrer eigenthümlichen Besoldungsverhält¬
nisse kaum in der Lage ^ sind, auf eine lucrative Verwerthung ihrer Freistunden
zu verzichten. Ja selbst das oberste Bundesgericht beruht auf denselben
Grundlagen. Auch dieses wird gewählt von einem rein politischen Körper,
der Bundesversammlung; auch dieses nur auf drei Jahre; auch bei ihm ist
jeder zum Nationalrath wählbare Schweizer Bürger als Mitglied wählbar.**)
Daß eine Anzahl ausgezeichneter Juristen darin Sitz und Stimme führen, ist
an sich nicht Schuld 'der Verfassung. Zudem ist unser Bundesgericht weit
entfernt davon, etwa die höchste Instanz in allen Civil- und Criminalprocessen
der Eidgenossenschaft zu bilden. -- Es ist vielmehr nur eine Art von Staats¬
gerichtshof, für Schlichtung von Streitigkeiten aller Art zwischen den Canto-
nen untereinander, dieser mit dem Bunde und Privater mit den Cantonen,
endlich für Fälle des Hochverraths gegen den Bund. Die Einheit der Recht¬
sprechung für die ganze Schweiz durch ein höchstes Bundesgericht wäre ein
schrecklicher Eingriff in die Souveränetät der Cantone. Dieselbe Klage muß
in Freiburg abgewiesen werden können, in Bern zu einer Verurtheilung füh¬
ren; in demselben Straffall muß Zürich die Uebelthäter laufen lassen, Zug
foltern, Uri prügeln, und Basel die unbeteiligten Deutschen für die eigent¬
lich Schuldigen erklären dürfen; sonst ist's mit der schweizerischen Freiheit
allweg g'fehlt. vixi."

Ich weiß nicht, ob Du für diese Zustände, in denen Du ausgewachsen
bist, die volle Kritik bewahrt hast, wie wir Neutralen. Uns erscheinen sie un¬
säglich traurig und verhängnißvoll. Keine Presse der Welt vielleicht hat zor-




') Ossiciclle Sammlung der Schweizer Bundes- und Cantonalverfassungen, 1864 Lau¬
sanne, Et. Larpin. S. 247, Luzern, "re. 84.
"--
) Ebenda, Schweiz. Vundes-V-rfassung S. 2029, fre. 94--107.
Grenzboten I. 187 l. 76

Diese Richter sind nichts weniger als gelehrte Juristen, oder wenigstens im
Rechtsprecher geübte Männer, denn das wäre der Freiheit höchst nachtheilig.
Die Untergeriehte werden vielmehr durch die ganze Schweiz von dem poli¬
tischen Urwähler, der schon mit zwanzig Jahren an die Urne tritt, gewählt
und in keinem Canton länger als auf vier, meist auf drei Jahre. Das ein¬
zige Erfordernis) ihrer Wählbarkeit ist, daß sie von der politischen Ueber¬
zeugung ihrer Wähler sind, ihre bürgerlichen Ehren besitzen und nicht ganz
so jung sind wie die jüngsten ihrer Wähler. In Luzern müssen sie sogar
aus demselben Gerichtssprengel sein*) wie die Wähler, weil sonst einmal der
schreckliche Fall eintreten könnte, daß die Parteien dem Richter nicht persön¬
lich bekannt oder verwandt sind. Ihren bürgerlichen Beruf können sie ruhig
fortsetzen, und ich habe Einen gekannt, der zugleich Richter, PostHalter, Wirth,
Gemeindehaupt, Kirchenältester, Turnlehrer und Telegraphist war. Was aus
den Klagen wurde, die etwa gegen den PostHalter wegen Vorspanns und
Extrafuhren angestellt wurden, gehört nicht hierher. Dafür haben wir den
Trost, daß es mit unsern Obergerichten nicht viel anders bestellt ist. Nur mit
dem Unterschied, daß die Mitglieder des Obergerichts von und aus dem
Großen- oder Cantonalrath gewählt werden. 'In Folge dieser weisen Ein¬
richtung besetzt die herrschende politische Partei auch die höhern Richterstellen
mit Leuten ihrer Farbe, mit Männern, die in ihrer politischen Gesinnungs¬
tüchtigkeit ihre Leistungsfähigkeit als Richter mitbringen. Auch sie dürfen
deshalb längstens auf vier Jahre angestellt werden, damit sie der Hochmuths¬
teufel nicht übernimmt, und sie nicht vergessen, daß das souveräne Volk ihnen
nur auf Widerruf den Abglanz seiner Macht verliehen hat. Dazu kommt,
daß auch die Oberrichter in Folge ihrer eigenthümlichen Besoldungsverhält¬
nisse kaum in der Lage ^ sind, auf eine lucrative Verwerthung ihrer Freistunden
zu verzichten. Ja selbst das oberste Bundesgericht beruht auf denselben
Grundlagen. Auch dieses wird gewählt von einem rein politischen Körper,
der Bundesversammlung; auch dieses nur auf drei Jahre; auch bei ihm ist
jeder zum Nationalrath wählbare Schweizer Bürger als Mitglied wählbar.**)
Daß eine Anzahl ausgezeichneter Juristen darin Sitz und Stimme führen, ist
an sich nicht Schuld 'der Verfassung. Zudem ist unser Bundesgericht weit
entfernt davon, etwa die höchste Instanz in allen Civil- und Criminalprocessen
der Eidgenossenschaft zu bilden. — Es ist vielmehr nur eine Art von Staats¬
gerichtshof, für Schlichtung von Streitigkeiten aller Art zwischen den Canto-
nen untereinander, dieser mit dem Bunde und Privater mit den Cantonen,
endlich für Fälle des Hochverraths gegen den Bund. Die Einheit der Recht¬
sprechung für die ganze Schweiz durch ein höchstes Bundesgericht wäre ein
schrecklicher Eingriff in die Souveränetät der Cantone. Dieselbe Klage muß
in Freiburg abgewiesen werden können, in Bern zu einer Verurtheilung füh¬
ren; in demselben Straffall muß Zürich die Uebelthäter laufen lassen, Zug
foltern, Uri prügeln, und Basel die unbeteiligten Deutschen für die eigent¬
lich Schuldigen erklären dürfen; sonst ist's mit der schweizerischen Freiheit
allweg g'fehlt. vixi."

Ich weiß nicht, ob Du für diese Zustände, in denen Du ausgewachsen
bist, die volle Kritik bewahrt hast, wie wir Neutralen. Uns erscheinen sie un¬
säglich traurig und verhängnißvoll. Keine Presse der Welt vielleicht hat zor-




') Ossiciclle Sammlung der Schweizer Bundes- und Cantonalverfassungen, 1864 Lau¬
sanne, Et. Larpin. S. 247, Luzern, »re. 84.
"—
) Ebenda, Schweiz. Vundes-V-rfassung S. 2029, fre. 94—107.
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[0081] Diese Richter sind nichts weniger als gelehrte Juristen, oder wenigstens im Rechtsprecher geübte Männer, denn das wäre der Freiheit höchst nachtheilig. Die Untergeriehte werden vielmehr durch die ganze Schweiz von dem poli¬ tischen Urwähler, der schon mit zwanzig Jahren an die Urne tritt, gewählt und in keinem Canton länger als auf vier, meist auf drei Jahre. Das ein¬ zige Erfordernis) ihrer Wählbarkeit ist, daß sie von der politischen Ueber¬ zeugung ihrer Wähler sind, ihre bürgerlichen Ehren besitzen und nicht ganz so jung sind wie die jüngsten ihrer Wähler. In Luzern müssen sie sogar aus demselben Gerichtssprengel sein*) wie die Wähler, weil sonst einmal der schreckliche Fall eintreten könnte, daß die Parteien dem Richter nicht persön¬ lich bekannt oder verwandt sind. Ihren bürgerlichen Beruf können sie ruhig fortsetzen, und ich habe Einen gekannt, der zugleich Richter, PostHalter, Wirth, Gemeindehaupt, Kirchenältester, Turnlehrer und Telegraphist war. Was aus den Klagen wurde, die etwa gegen den PostHalter wegen Vorspanns und Extrafuhren angestellt wurden, gehört nicht hierher. Dafür haben wir den Trost, daß es mit unsern Obergerichten nicht viel anders bestellt ist. Nur mit dem Unterschied, daß die Mitglieder des Obergerichts von und aus dem Großen- oder Cantonalrath gewählt werden. 'In Folge dieser weisen Ein¬ richtung besetzt die herrschende politische Partei auch die höhern Richterstellen mit Leuten ihrer Farbe, mit Männern, die in ihrer politischen Gesinnungs¬ tüchtigkeit ihre Leistungsfähigkeit als Richter mitbringen. Auch sie dürfen deshalb längstens auf vier Jahre angestellt werden, damit sie der Hochmuths¬ teufel nicht übernimmt, und sie nicht vergessen, daß das souveräne Volk ihnen nur auf Widerruf den Abglanz seiner Macht verliehen hat. Dazu kommt, daß auch die Oberrichter in Folge ihrer eigenthümlichen Besoldungsverhält¬ nisse kaum in der Lage ^ sind, auf eine lucrative Verwerthung ihrer Freistunden zu verzichten. Ja selbst das oberste Bundesgericht beruht auf denselben Grundlagen. Auch dieses wird gewählt von einem rein politischen Körper, der Bundesversammlung; auch dieses nur auf drei Jahre; auch bei ihm ist jeder zum Nationalrath wählbare Schweizer Bürger als Mitglied wählbar.**) Daß eine Anzahl ausgezeichneter Juristen darin Sitz und Stimme führen, ist an sich nicht Schuld 'der Verfassung. Zudem ist unser Bundesgericht weit entfernt davon, etwa die höchste Instanz in allen Civil- und Criminalprocessen der Eidgenossenschaft zu bilden. — Es ist vielmehr nur eine Art von Staats¬ gerichtshof, für Schlichtung von Streitigkeiten aller Art zwischen den Canto- nen untereinander, dieser mit dem Bunde und Privater mit den Cantonen, endlich für Fälle des Hochverraths gegen den Bund. Die Einheit der Recht¬ sprechung für die ganze Schweiz durch ein höchstes Bundesgericht wäre ein schrecklicher Eingriff in die Souveränetät der Cantone. Dieselbe Klage muß in Freiburg abgewiesen werden können, in Bern zu einer Verurtheilung füh¬ ren; in demselben Straffall muß Zürich die Uebelthäter laufen lassen, Zug foltern, Uri prügeln, und Basel die unbeteiligten Deutschen für die eigent¬ lich Schuldigen erklären dürfen; sonst ist's mit der schweizerischen Freiheit allweg g'fehlt. vixi." Ich weiß nicht, ob Du für diese Zustände, in denen Du ausgewachsen bist, die volle Kritik bewahrt hast, wie wir Neutralen. Uns erscheinen sie un¬ säglich traurig und verhängnißvoll. Keine Presse der Welt vielleicht hat zor- ') Ossiciclle Sammlung der Schweizer Bundes- und Cantonalverfassungen, 1864 Lau¬ sanne, Et. Larpin. S. 247, Luzern, »re. 84. "— ) Ebenda, Schweiz. Vundes-V-rfassung S. 2029, fre. 94—107. Grenzboten I. 187 l. 76

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/81>, abgerufen am 06.06.2024.