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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Notiz,

Verlust seiner nassauischen Erdtaube zugeteilt wurde. Hier gilt hinsichtlich der Erb¬
folge der 1783 zwischen der jüngeren (Orcmischen, jetzt in Holland herrschenden)
und der älteren (Walranischen) Linie des Hauses Nassau abgeschlossene Erbvertrag,
in welchem zunächst die Zusammengehörigkeit und Untrennbarkeit von ganz Nassau
und das Recht der Erstgeburt anerkannt wurden, sodann aber bestimmt wurde,
daß der ältere Zweig des Hauses, falls der jüngere im Mannesstamme ausstürbe,
in dessen gesamte Besitzungen und Einschluß auch der in Zukunft etwa zu er¬
werbenden eintreten solle. Kraft dieser Stimulation hat die Walranische Linie,
deren Vertreter jetzt der Herzog Adolf von Nassau ist, unzweifelhaften Anspruch
auf die Nachfolge in Luxemburg, dieser späteren Erwerbung der Orcmischen, da¬
gegen kein Anrecht auf den Thron der Niederlande, da hier, wie bemerkt, 1843
die weibliche Erbfolge eingeführt worden ist. Jener Anspruch ist umsoweniger an¬
zufechten, als die Anwartschaft der ältern Linie des Hauses Nassau-Oranien erstens
durch einen am 27. Juni 1339 im Haag zwischen dem Könige der Niederlande
und dem Herzoge von Nassau (Wilhelm) abgeschlossenen Vertrag, und sodann dnrch
den ersten Artikel des Londoner Vertrages vom 11. Mai 1367 noch besonders
bestätigt und befestigt worden ist. In letzterem heißt es, nachdem erklärt worden:
"Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, hält
die Bande aufrecht, welche das genannte Großherzogtum mit dem Hause Nassau-
Oranieu verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat unter die Souveränität
des Königs-Großherzogs und seiner Nachkommen und Nachfolger gestellt haben....
Die Rechte, welche die Agnaten des Hauses Nassau auf die Erbfolge im Gro߬
herzogtum kraft derselben Verträge besitzen, bleiben aufrechterhalten."

Nun ist die Vermutung aufgetaucht, der Herzog Adolf könne, als er nach
der Annexion seines Landes die bekannten Verhandlungen mit Preußen mit dem
Vertrage vom 22. September 1367 beendigte, indem er mit 8^ Millionen
Thalern abgefunden wurde, auch seine Ansprüche auf Luxemburg an Preußen ab¬
getreten haben. Aber abgesehen von der UnWahrscheinlichkeit eines solchen Zu¬
geständnisses, hat der Bundeskanzler Graf Bismarck nur 11. März 1867 im
Reichstage des Norddeutschen Bundes erklärt, daß dem nicht so sei, und wir müssen
ihm glauben.

Trotzdem darf man Wohl die Frage auswerfen, ob nicht der Dynastiewechsel,
der nach dem Tode des König-Großherzogs Wilhelm in Luxemburg eintreten muß,
dessen Stellung zum deutschen Reiche verändern könne. Hierbei würden aber ver-
schiedne Fragen in Betracht kommen. Wird der zukünftige Großherzog Neigung
haben, deutscher Bundesfürst zu werden? Gesetzt den Fall, dies wäre zu bejahen,
wird die Verfassung des Großherzogtums und die dortige öffentliche Meinung ihm
dies gestatten? Werden die Vertragsmächte, die 1867 das letztere neutralisirten,
sich mit einer Umgestaltung der Verhältnisse einverstanden erklären, welche der Neu¬
tralität des Landes ein Ende machen würde? Die dritte Frage wäre Wohl zu be¬
jahen, die beiden vorhergehenden werfen wir bloß anf. Leichter als sie ist die
fernere Frage zu beantworten, ob in Berlin Neigung vorhanden sein würde, Luxem¬
burg in die Vereinigung der deutschen Staaten eintreten zu sehen und darauf hin¬
zuwirken. Früher war dies entschieden nicht der Fall, und wir glauben, daß diese
Stellung des Reichskanzlers zur Sache sich seitdem nicht geändert hat und nicht
leicht ändern wird. Am 18. März 1867 erklärte Graf Bismarck im Reichstage
auf eine Anfrage in betreff der Stellung Luxemburgs und Limburgs zum Nord¬
deutschen Bunde: "Wir haben die Ueberzeugung, daß, wenn wir mit Entschiedenheit
darauf bestanden hätten, die Niederlande sollten für Limburg beitreten, wir dadurch


Notiz,

Verlust seiner nassauischen Erdtaube zugeteilt wurde. Hier gilt hinsichtlich der Erb¬
folge der 1783 zwischen der jüngeren (Orcmischen, jetzt in Holland herrschenden)
und der älteren (Walranischen) Linie des Hauses Nassau abgeschlossene Erbvertrag,
in welchem zunächst die Zusammengehörigkeit und Untrennbarkeit von ganz Nassau
und das Recht der Erstgeburt anerkannt wurden, sodann aber bestimmt wurde,
daß der ältere Zweig des Hauses, falls der jüngere im Mannesstamme ausstürbe,
in dessen gesamte Besitzungen und Einschluß auch der in Zukunft etwa zu er¬
werbenden eintreten solle. Kraft dieser Stimulation hat die Walranische Linie,
deren Vertreter jetzt der Herzog Adolf von Nassau ist, unzweifelhaften Anspruch
auf die Nachfolge in Luxemburg, dieser späteren Erwerbung der Orcmischen, da¬
gegen kein Anrecht auf den Thron der Niederlande, da hier, wie bemerkt, 1843
die weibliche Erbfolge eingeführt worden ist. Jener Anspruch ist umsoweniger an¬
zufechten, als die Anwartschaft der ältern Linie des Hauses Nassau-Oranien erstens
durch einen am 27. Juni 1339 im Haag zwischen dem Könige der Niederlande
und dem Herzoge von Nassau (Wilhelm) abgeschlossenen Vertrag, und sodann dnrch
den ersten Artikel des Londoner Vertrages vom 11. Mai 1367 noch besonders
bestätigt und befestigt worden ist. In letzterem heißt es, nachdem erklärt worden:
„Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, hält
die Bande aufrecht, welche das genannte Großherzogtum mit dem Hause Nassau-
Oranieu verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat unter die Souveränität
des Königs-Großherzogs und seiner Nachkommen und Nachfolger gestellt haben....
Die Rechte, welche die Agnaten des Hauses Nassau auf die Erbfolge im Gro߬
herzogtum kraft derselben Verträge besitzen, bleiben aufrechterhalten."

Nun ist die Vermutung aufgetaucht, der Herzog Adolf könne, als er nach
der Annexion seines Landes die bekannten Verhandlungen mit Preußen mit dem
Vertrage vom 22. September 1367 beendigte, indem er mit 8^ Millionen
Thalern abgefunden wurde, auch seine Ansprüche auf Luxemburg an Preußen ab¬
getreten haben. Aber abgesehen von der UnWahrscheinlichkeit eines solchen Zu¬
geständnisses, hat der Bundeskanzler Graf Bismarck nur 11. März 1867 im
Reichstage des Norddeutschen Bundes erklärt, daß dem nicht so sei, und wir müssen
ihm glauben.

Trotzdem darf man Wohl die Frage auswerfen, ob nicht der Dynastiewechsel,
der nach dem Tode des König-Großherzogs Wilhelm in Luxemburg eintreten muß,
dessen Stellung zum deutschen Reiche verändern könne. Hierbei würden aber ver-
schiedne Fragen in Betracht kommen. Wird der zukünftige Großherzog Neigung
haben, deutscher Bundesfürst zu werden? Gesetzt den Fall, dies wäre zu bejahen,
wird die Verfassung des Großherzogtums und die dortige öffentliche Meinung ihm
dies gestatten? Werden die Vertragsmächte, die 1867 das letztere neutralisirten,
sich mit einer Umgestaltung der Verhältnisse einverstanden erklären, welche der Neu¬
tralität des Landes ein Ende machen würde? Die dritte Frage wäre Wohl zu be¬
jahen, die beiden vorhergehenden werfen wir bloß anf. Leichter als sie ist die
fernere Frage zu beantworten, ob in Berlin Neigung vorhanden sein würde, Luxem¬
burg in die Vereinigung der deutschen Staaten eintreten zu sehen und darauf hin¬
zuwirken. Früher war dies entschieden nicht der Fall, und wir glauben, daß diese
Stellung des Reichskanzlers zur Sache sich seitdem nicht geändert hat und nicht
leicht ändern wird. Am 18. März 1867 erklärte Graf Bismarck im Reichstage
auf eine Anfrage in betreff der Stellung Luxemburgs und Limburgs zum Nord¬
deutschen Bunde: „Wir haben die Ueberzeugung, daß, wenn wir mit Entschiedenheit
darauf bestanden hätten, die Niederlande sollten für Limburg beitreten, wir dadurch


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[0159] Notiz, Verlust seiner nassauischen Erdtaube zugeteilt wurde. Hier gilt hinsichtlich der Erb¬ folge der 1783 zwischen der jüngeren (Orcmischen, jetzt in Holland herrschenden) und der älteren (Walranischen) Linie des Hauses Nassau abgeschlossene Erbvertrag, in welchem zunächst die Zusammengehörigkeit und Untrennbarkeit von ganz Nassau und das Recht der Erstgeburt anerkannt wurden, sodann aber bestimmt wurde, daß der ältere Zweig des Hauses, falls der jüngere im Mannesstamme ausstürbe, in dessen gesamte Besitzungen und Einschluß auch der in Zukunft etwa zu er¬ werbenden eintreten solle. Kraft dieser Stimulation hat die Walranische Linie, deren Vertreter jetzt der Herzog Adolf von Nassau ist, unzweifelhaften Anspruch auf die Nachfolge in Luxemburg, dieser späteren Erwerbung der Orcmischen, da¬ gegen kein Anrecht auf den Thron der Niederlande, da hier, wie bemerkt, 1843 die weibliche Erbfolge eingeführt worden ist. Jener Anspruch ist umsoweniger an¬ zufechten, als die Anwartschaft der ältern Linie des Hauses Nassau-Oranien erstens durch einen am 27. Juni 1339 im Haag zwischen dem Könige der Niederlande und dem Herzoge von Nassau (Wilhelm) abgeschlossenen Vertrag, und sodann dnrch den ersten Artikel des Londoner Vertrages vom 11. Mai 1367 noch besonders bestätigt und befestigt worden ist. In letzterem heißt es, nachdem erklärt worden: „Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, hält die Bande aufrecht, welche das genannte Großherzogtum mit dem Hause Nassau- Oranieu verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat unter die Souveränität des Königs-Großherzogs und seiner Nachkommen und Nachfolger gestellt haben.... Die Rechte, welche die Agnaten des Hauses Nassau auf die Erbfolge im Gro߬ herzogtum kraft derselben Verträge besitzen, bleiben aufrechterhalten." Nun ist die Vermutung aufgetaucht, der Herzog Adolf könne, als er nach der Annexion seines Landes die bekannten Verhandlungen mit Preußen mit dem Vertrage vom 22. September 1367 beendigte, indem er mit 8^ Millionen Thalern abgefunden wurde, auch seine Ansprüche auf Luxemburg an Preußen ab¬ getreten haben. Aber abgesehen von der UnWahrscheinlichkeit eines solchen Zu¬ geständnisses, hat der Bundeskanzler Graf Bismarck nur 11. März 1867 im Reichstage des Norddeutschen Bundes erklärt, daß dem nicht so sei, und wir müssen ihm glauben. Trotzdem darf man Wohl die Frage auswerfen, ob nicht der Dynastiewechsel, der nach dem Tode des König-Großherzogs Wilhelm in Luxemburg eintreten muß, dessen Stellung zum deutschen Reiche verändern könne. Hierbei würden aber ver- schiedne Fragen in Betracht kommen. Wird der zukünftige Großherzog Neigung haben, deutscher Bundesfürst zu werden? Gesetzt den Fall, dies wäre zu bejahen, wird die Verfassung des Großherzogtums und die dortige öffentliche Meinung ihm dies gestatten? Werden die Vertragsmächte, die 1867 das letztere neutralisirten, sich mit einer Umgestaltung der Verhältnisse einverstanden erklären, welche der Neu¬ tralität des Landes ein Ende machen würde? Die dritte Frage wäre Wohl zu be¬ jahen, die beiden vorhergehenden werfen wir bloß anf. Leichter als sie ist die fernere Frage zu beantworten, ob in Berlin Neigung vorhanden sein würde, Luxem¬ burg in die Vereinigung der deutschen Staaten eintreten zu sehen und darauf hin¬ zuwirken. Früher war dies entschieden nicht der Fall, und wir glauben, daß diese Stellung des Reichskanzlers zur Sache sich seitdem nicht geändert hat und nicht leicht ändern wird. Am 18. März 1867 erklärte Graf Bismarck im Reichstage auf eine Anfrage in betreff der Stellung Luxemburgs und Limburgs zum Nord¬ deutschen Bunde: „Wir haben die Ueberzeugung, daß, wenn wir mit Entschiedenheit darauf bestanden hätten, die Niederlande sollten für Limburg beitreten, wir dadurch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/159>, abgerufen am 16.06.2024.