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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Frauen, die deutsch denken und deutsch empfinden, wie wir eine jetzt als Vor¬
bild auf unserm Kaiserthrone sehen!

Wenn die Freisinnigen für ihre Töchter Universitäten wünschen, so mögen
sie ihre Professoren aus eigner Tasche bezahlen. Wir unsrerseits stimmen mit
Heinrich von Shbel überein, wenn er bei Gelegenheit der Mädchenbildung
sagt: Ist die Schule absolvirt, was nach dem angegebenen Grundsätze mit
dem 15. oder 16. Lebensjahre der Fall sein wird, so giebt es für das jetzt
zur Jungfrau entwickelte Mädchen zunächst nur eine Hochschule und einen
Professor: das Elternhaus und die Mutter.




Weiteres zum Versicherungswesen
^. Das Verhältnis der öffentlichen Femroersichsrungsanstalten zu einer
Reichszentralstelle

le Hnuptschwierigkeiten, die der einheitlichen Regelung des
Feuerversicherungswesens für das Deutsche Reich entgegenstehen,
liegen in der eigenartigen Entwicklung, welche die öffentliche
Feuerversicherung in den Einzelstaaten bisher genommen hat.
Diese ist eine sehr ungleichmüßige, fast von Staat zu Staat
verschiedene gewesen. In einer Reihe von Ländern bestehen reine Stants-
austalten, die meistens für die Gebäudeversicherung monopolisirt und auf diese
allein beschränkt sind, zum Teil aber anch einzelne Zweige der Mobiliar-
Versicherung betreiben. In andern Ländern, darunter Preußen, besteht eine
große Anzahl provinzieller und städtischer Fenerversichernngsanstalten in An¬
lehnung an die Provinzial- und Städteverwaltungen, unter sich verschieden¬
artig organisirt und mit verschiedenartigen Befugnissen und Vorrechten aus¬
gerüstet, teils nur auf die Gebäudeversicherung beschränkt, teils anch die
Mvbiliarversicherung umfassend. Alle diese Anstalten, von denen die meisten
in veralteten, vielfach sogar gradezu zweckwidrigen Formen bureaukratisch ver¬
waltet werden, sind selbst abgeneigt, irgend etwas von ihren Sonderrechten
zu Gunsten der Reichsvberhoheit aufzugeben und sich den einheitlichen Normen
derselben zu unterwerfen, auch beeinflussen sie natürlich die Anschauungen
ihrer Regierungen in diesem Sinne um so leichter, als diese ebenfalls zum
Teil nur ungern bereit sein werden, ein weiteres Stück ihrer Hoheitsrechte an
das Reich abzugeben, obgleich sie sich durch Zustimmung zu Art. 4 der


Frauen, die deutsch denken und deutsch empfinden, wie wir eine jetzt als Vor¬
bild auf unserm Kaiserthrone sehen!

Wenn die Freisinnigen für ihre Töchter Universitäten wünschen, so mögen
sie ihre Professoren aus eigner Tasche bezahlen. Wir unsrerseits stimmen mit
Heinrich von Shbel überein, wenn er bei Gelegenheit der Mädchenbildung
sagt: Ist die Schule absolvirt, was nach dem angegebenen Grundsätze mit
dem 15. oder 16. Lebensjahre der Fall sein wird, so giebt es für das jetzt
zur Jungfrau entwickelte Mädchen zunächst nur eine Hochschule und einen
Professor: das Elternhaus und die Mutter.




Weiteres zum Versicherungswesen
^. Das Verhältnis der öffentlichen Femroersichsrungsanstalten zu einer
Reichszentralstelle

le Hnuptschwierigkeiten, die der einheitlichen Regelung des
Feuerversicherungswesens für das Deutsche Reich entgegenstehen,
liegen in der eigenartigen Entwicklung, welche die öffentliche
Feuerversicherung in den Einzelstaaten bisher genommen hat.
Diese ist eine sehr ungleichmüßige, fast von Staat zu Staat
verschiedene gewesen. In einer Reihe von Ländern bestehen reine Stants-
austalten, die meistens für die Gebäudeversicherung monopolisirt und auf diese
allein beschränkt sind, zum Teil aber anch einzelne Zweige der Mobiliar-
Versicherung betreiben. In andern Ländern, darunter Preußen, besteht eine
große Anzahl provinzieller und städtischer Fenerversichernngsanstalten in An¬
lehnung an die Provinzial- und Städteverwaltungen, unter sich verschieden¬
artig organisirt und mit verschiedenartigen Befugnissen und Vorrechten aus¬
gerüstet, teils nur auf die Gebäudeversicherung beschränkt, teils anch die
Mvbiliarversicherung umfassend. Alle diese Anstalten, von denen die meisten
in veralteten, vielfach sogar gradezu zweckwidrigen Formen bureaukratisch ver¬
waltet werden, sind selbst abgeneigt, irgend etwas von ihren Sonderrechten
zu Gunsten der Reichsvberhoheit aufzugeben und sich den einheitlichen Normen
derselben zu unterwerfen, auch beeinflussen sie natürlich die Anschauungen
ihrer Regierungen in diesem Sinne um so leichter, als diese ebenfalls zum
Teil nur ungern bereit sein werden, ein weiteres Stück ihrer Hoheitsrechte an
das Reich abzugeben, obgleich sie sich durch Zustimmung zu Art. 4 der


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[0213] Frauen, die deutsch denken und deutsch empfinden, wie wir eine jetzt als Vor¬ bild auf unserm Kaiserthrone sehen! Wenn die Freisinnigen für ihre Töchter Universitäten wünschen, so mögen sie ihre Professoren aus eigner Tasche bezahlen. Wir unsrerseits stimmen mit Heinrich von Shbel überein, wenn er bei Gelegenheit der Mädchenbildung sagt: Ist die Schule absolvirt, was nach dem angegebenen Grundsätze mit dem 15. oder 16. Lebensjahre der Fall sein wird, so giebt es für das jetzt zur Jungfrau entwickelte Mädchen zunächst nur eine Hochschule und einen Professor: das Elternhaus und die Mutter. Weiteres zum Versicherungswesen ^. Das Verhältnis der öffentlichen Femroersichsrungsanstalten zu einer Reichszentralstelle le Hnuptschwierigkeiten, die der einheitlichen Regelung des Feuerversicherungswesens für das Deutsche Reich entgegenstehen, liegen in der eigenartigen Entwicklung, welche die öffentliche Feuerversicherung in den Einzelstaaten bisher genommen hat. Diese ist eine sehr ungleichmüßige, fast von Staat zu Staat verschiedene gewesen. In einer Reihe von Ländern bestehen reine Stants- austalten, die meistens für die Gebäudeversicherung monopolisirt und auf diese allein beschränkt sind, zum Teil aber anch einzelne Zweige der Mobiliar- Versicherung betreiben. In andern Ländern, darunter Preußen, besteht eine große Anzahl provinzieller und städtischer Fenerversichernngsanstalten in An¬ lehnung an die Provinzial- und Städteverwaltungen, unter sich verschieden¬ artig organisirt und mit verschiedenartigen Befugnissen und Vorrechten aus¬ gerüstet, teils nur auf die Gebäudeversicherung beschränkt, teils anch die Mvbiliarversicherung umfassend. Alle diese Anstalten, von denen die meisten in veralteten, vielfach sogar gradezu zweckwidrigen Formen bureaukratisch ver¬ waltet werden, sind selbst abgeneigt, irgend etwas von ihren Sonderrechten zu Gunsten der Reichsvberhoheit aufzugeben und sich den einheitlichen Normen derselben zu unterwerfen, auch beeinflussen sie natürlich die Anschauungen ihrer Regierungen in diesem Sinne um so leichter, als diese ebenfalls zum Teil nur ungern bereit sein werden, ein weiteres Stück ihrer Hoheitsrechte an das Reich abzugeben, obgleich sie sich durch Zustimmung zu Art. 4 der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/213>, abgerufen am 17.06.2024.