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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Weiteres zum verfichernngswesen

Reichsverfassung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete im Prinzip
dazu verpflichtet haben. Diefer Zustand, der sich im Zusnnnuenhange mit der
geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten ausgebildet hat, verlangt,
wenn mau uach der bisherigen Politik der Neichsregieruug annimmt, daß sie
sich bei ihrem Vorgehen auf diesem Gebiete ebenfalls der willigen Mitwirkung
möglichst aller Vnndesstaaten versichern und daher ohne allzu gewaltsame Ein¬
griffe in die bisherigen Zustände verfahren will, unbedingt eine weitgehende
Rücksicht und sehr schonende Behandlung. Die Bethätigung einer solchen
Politik würde uur darin gefunden werden können, daß man die bestehenden
Formen für den öffentlichen Betrieb der Feuerversicherung ebenso gut wie die
für den Privatbetrieb als gegebene Thatsachen ansieht und unangetastet läßt,
und sich darauf beschränkt, für die Gegenwart die allernotwendigsten Normen
für die Oberhoheit des Reiches zu schaffen und nur für die Zukunft sich den
Weg zur allmählichen Besserung vorgefundener Mängel und zur Erweiterung
der Reichskompetenzen offen zu halten. Hieraus würden sich folgende Grund¬
züge für die Reichsgesetzgebung gegenüber den öffentlichen Anstalten und ihren
Regierungen ergeben:

1) Die Beibehaltung oder Beseitigung des Versicherungszwanges für Ge¬
bäude in seinem gegenwärtigen Umfange bleibt der Gesetzgebung der Einzel-
staaten überlassen, dagegen kann dieser Versicherungszwang für Bezirke, in denen
er bisher nicht besteht, nur mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden.

2) Die Ausdehnung des Versichernugsbetriebes einer öffentlichen Anstalt
auf Mobiliargegenstände darf, soweit sie nicht bereits erfolgt ist, ebenfalls nur
mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden.

3) Die reichsgesetzlichen Vorschriften zur Verhütung des Mißbrauchs der
Feuerversicherung sowohl bezüglich des Jmmobiliars als auch des Mobiliars
siud auch sür die öffentlichen Anstalten maßgebend.

4) Die für statistische Zwecke reichsgesetzlich zu stellenden Forderungen
sind auch von den öffentlichen Anstalten zu erfüllen.

5) Die Organisation der öffentlichen Anstalten im übrigen, insbesondere
die Beibehaltung oder Beseitigung ihrer Vorrechte in Bezug auf die Zwangs¬
einziehung der Beiträge und die Benutzung von Staats- und Kvmmnnalbeamten
und Behörden als Verwaltungsorganen bleibt der Gesetzgebung der Einzelstaaten
vorbehalten. Als einzige Ausnahme hiervon könnte vielleicht die Aufhebung
der Stempelfreiheit der öffentlichen Anstalten da, wo eine solche Freiheit besteht,
reichsgesetzlich für den Fall angeordnet werden, daß eine einheitliche Stempel¬
abgabe für Versicherungsurkunden von Reichs wegen eingeführt werden sollte.

Der Einfluß und der Verkehr des Reiches bez. der für das Feuer¬
versicherungswesen einzurichtenden Zentralstelle mit den öffentlichen Anstalten
würde hiernach nur ein mittelbarer sein können, insofern als die Vermittelung
der zuständigen Landesregierungen dazu in Anspruch genommen werden müßte,


Weiteres zum verfichernngswesen

Reichsverfassung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete im Prinzip
dazu verpflichtet haben. Diefer Zustand, der sich im Zusnnnuenhange mit der
geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten ausgebildet hat, verlangt,
wenn mau uach der bisherigen Politik der Neichsregieruug annimmt, daß sie
sich bei ihrem Vorgehen auf diesem Gebiete ebenfalls der willigen Mitwirkung
möglichst aller Vnndesstaaten versichern und daher ohne allzu gewaltsame Ein¬
griffe in die bisherigen Zustände verfahren will, unbedingt eine weitgehende
Rücksicht und sehr schonende Behandlung. Die Bethätigung einer solchen
Politik würde uur darin gefunden werden können, daß man die bestehenden
Formen für den öffentlichen Betrieb der Feuerversicherung ebenso gut wie die
für den Privatbetrieb als gegebene Thatsachen ansieht und unangetastet läßt,
und sich darauf beschränkt, für die Gegenwart die allernotwendigsten Normen
für die Oberhoheit des Reiches zu schaffen und nur für die Zukunft sich den
Weg zur allmählichen Besserung vorgefundener Mängel und zur Erweiterung
der Reichskompetenzen offen zu halten. Hieraus würden sich folgende Grund¬
züge für die Reichsgesetzgebung gegenüber den öffentlichen Anstalten und ihren
Regierungen ergeben:

1) Die Beibehaltung oder Beseitigung des Versicherungszwanges für Ge¬
bäude in seinem gegenwärtigen Umfange bleibt der Gesetzgebung der Einzel-
staaten überlassen, dagegen kann dieser Versicherungszwang für Bezirke, in denen
er bisher nicht besteht, nur mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden.

2) Die Ausdehnung des Versichernugsbetriebes einer öffentlichen Anstalt
auf Mobiliargegenstände darf, soweit sie nicht bereits erfolgt ist, ebenfalls nur
mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden.

3) Die reichsgesetzlichen Vorschriften zur Verhütung des Mißbrauchs der
Feuerversicherung sowohl bezüglich des Jmmobiliars als auch des Mobiliars
siud auch sür die öffentlichen Anstalten maßgebend.

4) Die für statistische Zwecke reichsgesetzlich zu stellenden Forderungen
sind auch von den öffentlichen Anstalten zu erfüllen.

5) Die Organisation der öffentlichen Anstalten im übrigen, insbesondere
die Beibehaltung oder Beseitigung ihrer Vorrechte in Bezug auf die Zwangs¬
einziehung der Beiträge und die Benutzung von Staats- und Kvmmnnalbeamten
und Behörden als Verwaltungsorganen bleibt der Gesetzgebung der Einzelstaaten
vorbehalten. Als einzige Ausnahme hiervon könnte vielleicht die Aufhebung
der Stempelfreiheit der öffentlichen Anstalten da, wo eine solche Freiheit besteht,
reichsgesetzlich für den Fall angeordnet werden, daß eine einheitliche Stempel¬
abgabe für Versicherungsurkunden von Reichs wegen eingeführt werden sollte.

Der Einfluß und der Verkehr des Reiches bez. der für das Feuer¬
versicherungswesen einzurichtenden Zentralstelle mit den öffentlichen Anstalten
würde hiernach nur ein mittelbarer sein können, insofern als die Vermittelung
der zuständigen Landesregierungen dazu in Anspruch genommen werden müßte,


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[0214] Weiteres zum verfichernngswesen Reichsverfassung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete im Prinzip dazu verpflichtet haben. Diefer Zustand, der sich im Zusnnnuenhange mit der geschichtlichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten ausgebildet hat, verlangt, wenn mau uach der bisherigen Politik der Neichsregieruug annimmt, daß sie sich bei ihrem Vorgehen auf diesem Gebiete ebenfalls der willigen Mitwirkung möglichst aller Vnndesstaaten versichern und daher ohne allzu gewaltsame Ein¬ griffe in die bisherigen Zustände verfahren will, unbedingt eine weitgehende Rücksicht und sehr schonende Behandlung. Die Bethätigung einer solchen Politik würde uur darin gefunden werden können, daß man die bestehenden Formen für den öffentlichen Betrieb der Feuerversicherung ebenso gut wie die für den Privatbetrieb als gegebene Thatsachen ansieht und unangetastet läßt, und sich darauf beschränkt, für die Gegenwart die allernotwendigsten Normen für die Oberhoheit des Reiches zu schaffen und nur für die Zukunft sich den Weg zur allmählichen Besserung vorgefundener Mängel und zur Erweiterung der Reichskompetenzen offen zu halten. Hieraus würden sich folgende Grund¬ züge für die Reichsgesetzgebung gegenüber den öffentlichen Anstalten und ihren Regierungen ergeben: 1) Die Beibehaltung oder Beseitigung des Versicherungszwanges für Ge¬ bäude in seinem gegenwärtigen Umfange bleibt der Gesetzgebung der Einzel- staaten überlassen, dagegen kann dieser Versicherungszwang für Bezirke, in denen er bisher nicht besteht, nur mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden. 2) Die Ausdehnung des Versichernugsbetriebes einer öffentlichen Anstalt auf Mobiliargegenstände darf, soweit sie nicht bereits erfolgt ist, ebenfalls nur mit Zustimmung des Reiches eingeführt werden. 3) Die reichsgesetzlichen Vorschriften zur Verhütung des Mißbrauchs der Feuerversicherung sowohl bezüglich des Jmmobiliars als auch des Mobiliars siud auch sür die öffentlichen Anstalten maßgebend. 4) Die für statistische Zwecke reichsgesetzlich zu stellenden Forderungen sind auch von den öffentlichen Anstalten zu erfüllen. 5) Die Organisation der öffentlichen Anstalten im übrigen, insbesondere die Beibehaltung oder Beseitigung ihrer Vorrechte in Bezug auf die Zwangs¬ einziehung der Beiträge und die Benutzung von Staats- und Kvmmnnalbeamten und Behörden als Verwaltungsorganen bleibt der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten. Als einzige Ausnahme hiervon könnte vielleicht die Aufhebung der Stempelfreiheit der öffentlichen Anstalten da, wo eine solche Freiheit besteht, reichsgesetzlich für den Fall angeordnet werden, daß eine einheitliche Stempel¬ abgabe für Versicherungsurkunden von Reichs wegen eingeführt werden sollte. Der Einfluß und der Verkehr des Reiches bez. der für das Feuer¬ versicherungswesen einzurichtenden Zentralstelle mit den öffentlichen Anstalten würde hiernach nur ein mittelbarer sein können, insofern als die Vermittelung der zuständigen Landesregierungen dazu in Anspruch genommen werden müßte,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/214>, abgerufen am 17.06.2024.