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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

durchschlagend ansehen, wie auch niemand unter den obwaltenden Verhältnissen
auf den Gedanken kommen dürfte, für die ländliche Ortspvlizeiverwnltuug an Stelle
der jetzt in Thätigkeit befindlichen, Vom Staate bestellten Distrikts-Kommissare die
Amtsborsteher der Kreisorduuug zu setzen. Es ist deshalb sicher das richtigste,
eine Kreisordnung und damit eine den Erlaß einer Krcisorduung zur wesent¬
lichen Voraussetzung habende Provinzialordnuug für die Provinz Posen zunächst
nicht zu erlassen, sondern abzuwarten, ob die Verhältnisse mit der Zeit der Art
Werden, daß solche Gesetze erlassen werden können.

Aber es braucht deshalb in Posen nicht alles beim alten zu bleiben; es steht
nichts im Wege, die Provinz der Vorteile der Verwaltuugsgerichtsbarkeit teilhaftig
werden zu lassen und die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung im
Interesse der einheitlichen Verwaltung des Staates der in dem gesamten übrigen
Staatsgebiete bestehende" Organisation anzupassen. Dies versucht der dem Landtage
vorgelegte Gesetzentwurf, und zwar, wie man wird sagen müssen, mit Glück.

Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung konnte fast ganz, wie es
ist, eingeführt werden, es bedürfte mir besondrer Bestimmungen bezüglich der
Wahlen des Proviuzialrats, des Bezirksausschusses und der Kreisvertretuug. Der
Provinzalrat und der Bezirksausschuß werden in allen Provinzen durch den Provinzial-
cmsschuß gewählt, dieser aber beruht auf der Proviuzialorduung, und da diese, wie
wir gesehen haben, in der Provinz Posen nicht eingeführt werden kann, so bleibt
nichts übrig, als einen andern Wahlkörper an Stelle des Provinzialausschusses zu
schaffen, als welcher sich am geeignetsten die vrvvinziälstäuoische Verwaltuugs-
kommission darbietet. Diese entspricht am meisten dem Prvvinzicilansschuß und
eignet sich infolge ihres häufigeren Znsammentreteus auch besser dazu, als es
der nur in längeren Zwischeuräumen zusammentretende Prvvinziallandtag thun
würde, an den man ja auch hätte denken können. Daß mit Rücksicht auf die
posenschcu Verhältnisse und die, wenn auch uicht gerade anzunehmende, aber doch
auch nicht unbedingt auszuschließende Möglichkeit des Ucbergreifens der Polnischen
Agitation auch auf dies Gebiet die Wahlen Nicht wie in den übrigen Provinzen
ganz frei sein können, sondern die Bestätigung der Wahlen -- für die Mitglieder
des Provinzialrates durch den Minister des Innern, für die Mitglieder des Bezirks-
Ansschusses durch den Oberpräsidenten -- hat vorbehalten bleiben müssen, ist be¬
dauerlich, aber durchaus erklärlich.

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kreisvertretuug sind in
der Kreisordnung enthalten, und da diese nicht eingeführt werden kann, so muß
zur Ergänzung der einzuführenden Gesetze selbständiges bestimmt werden. Die
Bestimmungen der Kreisorduuug einfach zu übernehmen, ging uicht an, da man
den Kreistage" aus deu angegebenen Gründen die Wahl des Krcisausschusses zur
Zeit nicht überlassen kann; es liegt aber auch keine ans den Grundsätzen der Selbst¬
verwaltung herzuleitcude Veranlassung vor, den Kreistagen dieses Wahlrecht zu
übertragen, da die Kreisansschüsse weniger im Interesse der Selbstverwaltung des
Kreises als in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung thätig sein sollen.
Man ist deshalb auf deu Ausweg gekommen, die Mitglieder des Kreiscmsschnfses
auf Grund einer vom Kreistag aufzustellenden, soweit nötig vom Provinzialrat
zu vervollstäudigeuden Vorschlagsliste vom Oberprcisideutcn ernennen zu lassen, ein
Verfahren, das dem bei der Ernennung der Amtmänner in Westfalen, der Bürger¬
meister in den Landbezirkeu der Rheinprovinz und der Amtsvorsteher in Schleswig-
Holstein entspricht, da im übrigen die Bestimmungen über die Wählbarkeit, die
Amtsdauer u. s. w. der Kreisausschußmitglieder, über die Vertretung des Vor-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

durchschlagend ansehen, wie auch niemand unter den obwaltenden Verhältnissen
auf den Gedanken kommen dürfte, für die ländliche Ortspvlizeiverwnltuug an Stelle
der jetzt in Thätigkeit befindlichen, Vom Staate bestellten Distrikts-Kommissare die
Amtsborsteher der Kreisorduuug zu setzen. Es ist deshalb sicher das richtigste,
eine Kreisordnung und damit eine den Erlaß einer Krcisorduung zur wesent¬
lichen Voraussetzung habende Provinzialordnuug für die Provinz Posen zunächst
nicht zu erlassen, sondern abzuwarten, ob die Verhältnisse mit der Zeit der Art
Werden, daß solche Gesetze erlassen werden können.

Aber es braucht deshalb in Posen nicht alles beim alten zu bleiben; es steht
nichts im Wege, die Provinz der Vorteile der Verwaltuugsgerichtsbarkeit teilhaftig
werden zu lassen und die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung im
Interesse der einheitlichen Verwaltung des Staates der in dem gesamten übrigen
Staatsgebiete bestehende» Organisation anzupassen. Dies versucht der dem Landtage
vorgelegte Gesetzentwurf, und zwar, wie man wird sagen müssen, mit Glück.

Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung konnte fast ganz, wie es
ist, eingeführt werden, es bedürfte mir besondrer Bestimmungen bezüglich der
Wahlen des Proviuzialrats, des Bezirksausschusses und der Kreisvertretuug. Der
Provinzalrat und der Bezirksausschuß werden in allen Provinzen durch den Provinzial-
cmsschuß gewählt, dieser aber beruht auf der Proviuzialorduung, und da diese, wie
wir gesehen haben, in der Provinz Posen nicht eingeführt werden kann, so bleibt
nichts übrig, als einen andern Wahlkörper an Stelle des Provinzialausschusses zu
schaffen, als welcher sich am geeignetsten die vrvvinziälstäuoische Verwaltuugs-
kommission darbietet. Diese entspricht am meisten dem Prvvinzicilansschuß und
eignet sich infolge ihres häufigeren Znsammentreteus auch besser dazu, als es
der nur in längeren Zwischeuräumen zusammentretende Prvvinziallandtag thun
würde, an den man ja auch hätte denken können. Daß mit Rücksicht auf die
posenschcu Verhältnisse und die, wenn auch uicht gerade anzunehmende, aber doch
auch nicht unbedingt auszuschließende Möglichkeit des Ucbergreifens der Polnischen
Agitation auch auf dies Gebiet die Wahlen Nicht wie in den übrigen Provinzen
ganz frei sein können, sondern die Bestätigung der Wahlen — für die Mitglieder
des Provinzialrates durch den Minister des Innern, für die Mitglieder des Bezirks-
Ansschusses durch den Oberpräsidenten — hat vorbehalten bleiben müssen, ist be¬
dauerlich, aber durchaus erklärlich.

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kreisvertretuug sind in
der Kreisordnung enthalten, und da diese nicht eingeführt werden kann, so muß
zur Ergänzung der einzuführenden Gesetze selbständiges bestimmt werden. Die
Bestimmungen der Kreisorduuug einfach zu übernehmen, ging uicht an, da man
den Kreistage» aus deu angegebenen Gründen die Wahl des Krcisausschusses zur
Zeit nicht überlassen kann; es liegt aber auch keine ans den Grundsätzen der Selbst¬
verwaltung herzuleitcude Veranlassung vor, den Kreistagen dieses Wahlrecht zu
übertragen, da die Kreisansschüsse weniger im Interesse der Selbstverwaltung des
Kreises als in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung thätig sein sollen.
Man ist deshalb auf deu Ausweg gekommen, die Mitglieder des Kreiscmsschnfses
auf Grund einer vom Kreistag aufzustellenden, soweit nötig vom Provinzialrat
zu vervollstäudigeuden Vorschlagsliste vom Oberprcisideutcn ernennen zu lassen, ein
Verfahren, das dem bei der Ernennung der Amtmänner in Westfalen, der Bürger¬
meister in den Landbezirkeu der Rheinprovinz und der Amtsvorsteher in Schleswig-
Holstein entspricht, da im übrigen die Bestimmungen über die Wählbarkeit, die
Amtsdauer u. s. w. der Kreisausschußmitglieder, über die Vertretung des Vor-


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[0246] Maßgebliches und Unmaßgebliches durchschlagend ansehen, wie auch niemand unter den obwaltenden Verhältnissen auf den Gedanken kommen dürfte, für die ländliche Ortspvlizeiverwnltuug an Stelle der jetzt in Thätigkeit befindlichen, Vom Staate bestellten Distrikts-Kommissare die Amtsborsteher der Kreisorduuug zu setzen. Es ist deshalb sicher das richtigste, eine Kreisordnung und damit eine den Erlaß einer Krcisorduung zur wesent¬ lichen Voraussetzung habende Provinzialordnuug für die Provinz Posen zunächst nicht zu erlassen, sondern abzuwarten, ob die Verhältnisse mit der Zeit der Art Werden, daß solche Gesetze erlassen werden können. Aber es braucht deshalb in Posen nicht alles beim alten zu bleiben; es steht nichts im Wege, die Provinz der Vorteile der Verwaltuugsgerichtsbarkeit teilhaftig werden zu lassen und die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung im Interesse der einheitlichen Verwaltung des Staates der in dem gesamten übrigen Staatsgebiete bestehende» Organisation anzupassen. Dies versucht der dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf, und zwar, wie man wird sagen müssen, mit Glück. Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung konnte fast ganz, wie es ist, eingeführt werden, es bedürfte mir besondrer Bestimmungen bezüglich der Wahlen des Proviuzialrats, des Bezirksausschusses und der Kreisvertretuug. Der Provinzalrat und der Bezirksausschuß werden in allen Provinzen durch den Provinzial- cmsschuß gewählt, dieser aber beruht auf der Proviuzialorduung, und da diese, wie wir gesehen haben, in der Provinz Posen nicht eingeführt werden kann, so bleibt nichts übrig, als einen andern Wahlkörper an Stelle des Provinzialausschusses zu schaffen, als welcher sich am geeignetsten die vrvvinziälstäuoische Verwaltuugs- kommission darbietet. Diese entspricht am meisten dem Prvvinzicilansschuß und eignet sich infolge ihres häufigeren Znsammentreteus auch besser dazu, als es der nur in längeren Zwischeuräumen zusammentretende Prvvinziallandtag thun würde, an den man ja auch hätte denken können. Daß mit Rücksicht auf die posenschcu Verhältnisse und die, wenn auch uicht gerade anzunehmende, aber doch auch nicht unbedingt auszuschließende Möglichkeit des Ucbergreifens der Polnischen Agitation auch auf dies Gebiet die Wahlen Nicht wie in den übrigen Provinzen ganz frei sein können, sondern die Bestätigung der Wahlen — für die Mitglieder des Provinzialrates durch den Minister des Innern, für die Mitglieder des Bezirks- Ansschusses durch den Oberpräsidenten — hat vorbehalten bleiben müssen, ist be¬ dauerlich, aber durchaus erklärlich. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kreisvertretuug sind in der Kreisordnung enthalten, und da diese nicht eingeführt werden kann, so muß zur Ergänzung der einzuführenden Gesetze selbständiges bestimmt werden. Die Bestimmungen der Kreisorduuug einfach zu übernehmen, ging uicht an, da man den Kreistage» aus deu angegebenen Gründen die Wahl des Krcisausschusses zur Zeit nicht überlassen kann; es liegt aber auch keine ans den Grundsätzen der Selbst¬ verwaltung herzuleitcude Veranlassung vor, den Kreistagen dieses Wahlrecht zu übertragen, da die Kreisansschüsse weniger im Interesse der Selbstverwaltung des Kreises als in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung thätig sein sollen. Man ist deshalb auf deu Ausweg gekommen, die Mitglieder des Kreiscmsschnfses auf Grund einer vom Kreistag aufzustellenden, soweit nötig vom Provinzialrat zu vervollstäudigeuden Vorschlagsliste vom Oberprcisideutcn ernennen zu lassen, ein Verfahren, das dem bei der Ernennung der Amtmänner in Westfalen, der Bürger¬ meister in den Landbezirkeu der Rheinprovinz und der Amtsvorsteher in Schleswig- Holstein entspricht, da im übrigen die Bestimmungen über die Wählbarkeit, die Amtsdauer u. s. w. der Kreisausschußmitglieder, über die Vertretung des Vor-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/246>, abgerufen am 17.06.2024.