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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr.

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Die Wünsche des höhern Lehrerstandes in Preußen

schaftlichen von der praktischen Prüfung (These 9) ist durch die neue Einrich¬
tung des Seminarjahrs schon vorbereitet; übrigens ist sie schou längst gefordert
worden. Bei den Bestimmungen über die wissenschaftliche Prüfung (These
bis 7) kann man zweifeln, ob die Berliner Zentralkvmmiffion ein reiner Vorteil
sein wird; aber sie ist das einzige durchgreifende Mittel, zu verhindern, daß in
den einzelnen Universitäten die Prüfungsvvrschriften ganz verschieden gehandhabt
werden. Bis jetzt konnte es vorkommen, daß ein Kandidat von einer Kom¬
mission bloß ein Lehrerzengnis erhielt, dem eine andre Kommission ohne Be¬
denken ein Oberlehrerzengnis erteilt hätte, und als es noch drei Zeuguisgrade
gab -- d. h. uoch vor recht kurzer Zeit --, stand es damit noch schlimmer.
Der Wegfall der Zeugnisgrade im alten Sinn ist gleichfalls sehr wünschens¬
wert, schon um die Regelung des Aufrückens zu erleichtern. Die Prüfung in
der "allgemeinen Bildung" war eine Last, die zuletzt nur noch den Schulamts-
kandidaten aufgebürdet blieb; ihr Wegfall ist eine einfache Forderung der Ge¬
rechtigkeit. Die Bestimmung endlich, daß die Prüfung als bestanden gelten
soll, wenn der Kandidat die Fähigkeit nachweist, in zwei Fächern in Prima zu
unterrichten, trifft wohl die rechte Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig.
Die Vorschläge für die praktische Prüfung (These 8 und 9) sind zweckent¬
sprechend; die philosophische Prüfung würden wir allerdings -- wenigstens
zum Teil -- lieber früher legen.

Der zweite Abschnitt (These 10 bis 26) giebt vielleicht etwas mehr Anlaß
zu Meinungsverschiedenheiten; aber die Berechtigung der Hauptförderungen kann
ebenfalls kaum ernstlich bestritten werden. Es ist eine offenbare Zurücksetzung
der Gymnasiallehrer gegenüber andern Beamtenklassen, daß sie jetzt auch bei
tadellosem Verhalten und guten Zeugnissen keinerlei Sicherheit haben, in höhere
Stellen und höhere Gehaltsstufe" auszurücken oder "Oberlehrer" zu werden. Diese
Zurücksetzung erklärt sich teilweise aus früheren Verhältnissen; aber das ist doch
kein Grund, sie bestehen zu lassen, wenn diese Verhältnisse ganz andre ge¬
worden sind; der letzte Vorwand dafür fällt weg, wenn es künftig nur eine
Art von Zeugnissen giebt. Statt aller weitern Ausführungen verweise ich auf
die maßvollen und überzeugenden Darlegungen eines Fachmannes im Sep¬
temberhefte der Preußischen Jahrbücher über diese Frage. Die Forderung,
daß Hilfslehrer künftig nur in dem Falle eines wirklich vorübergehenden Be¬
dürfnisses verwendet werden sollen, entspricht lediglich dem Zwecke dieser Ein¬
richtung; "etatsmäßige" Hilfslehrer, die es fast an allen Anstalten, oft sogar
in nicht geringer Zahl giebt, dürften eigentlich schon jetzt nicht vorhanden sein,
aber sie sind ja so bequem, wenn man sparen will; denn für sie gilt jn der
"Normaletat" nicht. Die Gleichstellung der Lehrer an nichtstaatlichen Anstalten
mit denen an staatlichen wird gleichfalls als berechtigt anerkannt werden.
Das Wahlrecht für frei werdende Stellen kann trotzdem den Magistraten, Kura¬
torien u. f. w. bleiben; nur müßten sie dein Gewählten jedesmal den Gehalt


Die Wünsche des höhern Lehrerstandes in Preußen

schaftlichen von der praktischen Prüfung (These 9) ist durch die neue Einrich¬
tung des Seminarjahrs schon vorbereitet; übrigens ist sie schou längst gefordert
worden. Bei den Bestimmungen über die wissenschaftliche Prüfung (These
bis 7) kann man zweifeln, ob die Berliner Zentralkvmmiffion ein reiner Vorteil
sein wird; aber sie ist das einzige durchgreifende Mittel, zu verhindern, daß in
den einzelnen Universitäten die Prüfungsvvrschriften ganz verschieden gehandhabt
werden. Bis jetzt konnte es vorkommen, daß ein Kandidat von einer Kom¬
mission bloß ein Lehrerzengnis erhielt, dem eine andre Kommission ohne Be¬
denken ein Oberlehrerzengnis erteilt hätte, und als es noch drei Zeuguisgrade
gab — d. h. uoch vor recht kurzer Zeit —, stand es damit noch schlimmer.
Der Wegfall der Zeugnisgrade im alten Sinn ist gleichfalls sehr wünschens¬
wert, schon um die Regelung des Aufrückens zu erleichtern. Die Prüfung in
der „allgemeinen Bildung" war eine Last, die zuletzt nur noch den Schulamts-
kandidaten aufgebürdet blieb; ihr Wegfall ist eine einfache Forderung der Ge¬
rechtigkeit. Die Bestimmung endlich, daß die Prüfung als bestanden gelten
soll, wenn der Kandidat die Fähigkeit nachweist, in zwei Fächern in Prima zu
unterrichten, trifft wohl die rechte Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig.
Die Vorschläge für die praktische Prüfung (These 8 und 9) sind zweckent¬
sprechend; die philosophische Prüfung würden wir allerdings — wenigstens
zum Teil — lieber früher legen.

Der zweite Abschnitt (These 10 bis 26) giebt vielleicht etwas mehr Anlaß
zu Meinungsverschiedenheiten; aber die Berechtigung der Hauptförderungen kann
ebenfalls kaum ernstlich bestritten werden. Es ist eine offenbare Zurücksetzung
der Gymnasiallehrer gegenüber andern Beamtenklassen, daß sie jetzt auch bei
tadellosem Verhalten und guten Zeugnissen keinerlei Sicherheit haben, in höhere
Stellen und höhere Gehaltsstufe» auszurücken oder „Oberlehrer" zu werden. Diese
Zurücksetzung erklärt sich teilweise aus früheren Verhältnissen; aber das ist doch
kein Grund, sie bestehen zu lassen, wenn diese Verhältnisse ganz andre ge¬
worden sind; der letzte Vorwand dafür fällt weg, wenn es künftig nur eine
Art von Zeugnissen giebt. Statt aller weitern Ausführungen verweise ich auf
die maßvollen und überzeugenden Darlegungen eines Fachmannes im Sep¬
temberhefte der Preußischen Jahrbücher über diese Frage. Die Forderung,
daß Hilfslehrer künftig nur in dem Falle eines wirklich vorübergehenden Be¬
dürfnisses verwendet werden sollen, entspricht lediglich dem Zwecke dieser Ein¬
richtung; „etatsmäßige" Hilfslehrer, die es fast an allen Anstalten, oft sogar
in nicht geringer Zahl giebt, dürften eigentlich schon jetzt nicht vorhanden sein,
aber sie sind ja so bequem, wenn man sparen will; denn für sie gilt jn der
„Normaletat" nicht. Die Gleichstellung der Lehrer an nichtstaatlichen Anstalten
mit denen an staatlichen wird gleichfalls als berechtigt anerkannt werden.
Das Wahlrecht für frei werdende Stellen kann trotzdem den Magistraten, Kura¬
torien u. f. w. bleiben; nur müßten sie dein Gewählten jedesmal den Gehalt


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[0167] Die Wünsche des höhern Lehrerstandes in Preußen schaftlichen von der praktischen Prüfung (These 9) ist durch die neue Einrich¬ tung des Seminarjahrs schon vorbereitet; übrigens ist sie schou längst gefordert worden. Bei den Bestimmungen über die wissenschaftliche Prüfung (These bis 7) kann man zweifeln, ob die Berliner Zentralkvmmiffion ein reiner Vorteil sein wird; aber sie ist das einzige durchgreifende Mittel, zu verhindern, daß in den einzelnen Universitäten die Prüfungsvvrschriften ganz verschieden gehandhabt werden. Bis jetzt konnte es vorkommen, daß ein Kandidat von einer Kom¬ mission bloß ein Lehrerzengnis erhielt, dem eine andre Kommission ohne Be¬ denken ein Oberlehrerzengnis erteilt hätte, und als es noch drei Zeuguisgrade gab — d. h. uoch vor recht kurzer Zeit —, stand es damit noch schlimmer. Der Wegfall der Zeugnisgrade im alten Sinn ist gleichfalls sehr wünschens¬ wert, schon um die Regelung des Aufrückens zu erleichtern. Die Prüfung in der „allgemeinen Bildung" war eine Last, die zuletzt nur noch den Schulamts- kandidaten aufgebürdet blieb; ihr Wegfall ist eine einfache Forderung der Ge¬ rechtigkeit. Die Bestimmung endlich, daß die Prüfung als bestanden gelten soll, wenn der Kandidat die Fähigkeit nachweist, in zwei Fächern in Prima zu unterrichten, trifft wohl die rechte Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig. Die Vorschläge für die praktische Prüfung (These 8 und 9) sind zweckent¬ sprechend; die philosophische Prüfung würden wir allerdings — wenigstens zum Teil — lieber früher legen. Der zweite Abschnitt (These 10 bis 26) giebt vielleicht etwas mehr Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten; aber die Berechtigung der Hauptförderungen kann ebenfalls kaum ernstlich bestritten werden. Es ist eine offenbare Zurücksetzung der Gymnasiallehrer gegenüber andern Beamtenklassen, daß sie jetzt auch bei tadellosem Verhalten und guten Zeugnissen keinerlei Sicherheit haben, in höhere Stellen und höhere Gehaltsstufe» auszurücken oder „Oberlehrer" zu werden. Diese Zurücksetzung erklärt sich teilweise aus früheren Verhältnissen; aber das ist doch kein Grund, sie bestehen zu lassen, wenn diese Verhältnisse ganz andre ge¬ worden sind; der letzte Vorwand dafür fällt weg, wenn es künftig nur eine Art von Zeugnissen giebt. Statt aller weitern Ausführungen verweise ich auf die maßvollen und überzeugenden Darlegungen eines Fachmannes im Sep¬ temberhefte der Preußischen Jahrbücher über diese Frage. Die Forderung, daß Hilfslehrer künftig nur in dem Falle eines wirklich vorübergehenden Be¬ dürfnisses verwendet werden sollen, entspricht lediglich dem Zwecke dieser Ein¬ richtung; „etatsmäßige" Hilfslehrer, die es fast an allen Anstalten, oft sogar in nicht geringer Zahl giebt, dürften eigentlich schon jetzt nicht vorhanden sein, aber sie sind ja so bequem, wenn man sparen will; denn für sie gilt jn der „Normaletat" nicht. Die Gleichstellung der Lehrer an nichtstaatlichen Anstalten mit denen an staatlichen wird gleichfalls als berechtigt anerkannt werden. Das Wahlrecht für frei werdende Stellen kann trotzdem den Magistraten, Kura¬ torien u. f. w. bleiben; nur müßten sie dein Gewählten jedesmal den Gehalt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_208578/167>, abgerufen am 23.05.2024.