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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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vorinmdmüiug und Verbillign"!; der Prozess>:

sind. Diese umfangreichen, klein gedruckten "allgemeinen Bedingungen" nehmen
sich aus wie "juristische Attrappen," wie Fußangeln, die die Gesellschaft dem
Versicherten legt, um sich nach Belieben ihrer Zahlungspflicht zu entziehn;
denu in seiner ganzen Tragweite wird der Sinn dieser kleingedruckteu "allge-
meinen Bedingungen" selbst dein Rechts- und Geschäftsknndigen nicht klar.
Jeder Band der Entscheidungen des Reichsgerichts enthält lehrreiche Beispiele,
wie leicht die "allgemeinen Bedingungen" von der Gesellschaft dazu mißbraucht
werden können, den Versicherten um seiue Ansprüche zu bringen; und das
Reichsgericht ist mehrfach in der Lage gewesen, gewisse dieser Vorschriften als
den guten Sitten widersprechend für nichtig zu erklären. Dazu kommt, das;
die Gesellschaft immer der wirtschaftlich stärkere Teil ist; für sie sind die Kosten
eines Prozesses, der durch alle drei Rechtszüge geht, kein irgendwie bedeutender
Aufwand. Anders für deu Versicherten, wenn man erwägt, daß gegenwärtig
die Kosten eines Prozesses über 300, 3000, 30000 Mark, der durch die zu¬
lässigen Rechtszüge geht, mit Leichtigkeit 150, 1500, 3000 Mark betragen
können, also zur Zerrüttung kleiner Vermögen führen können, während der
Versicherte und seine Hinterblicbncn gerade beim Eintritt des Versicherungs¬
falls oft in einer durch ihn hervorgernfncn Notlage sind.

Demnach wäre dringend wünschenswert eine gesetzliche Bestimmung, wo
"ach auf Anrufen des Versicherten bei Streitigkeiten über die Zahlungspflicht
der Gesellschaft zunächst eine öffentliche Behörde mit allen Befugnissen eines
gesetzlichen Schiedsgerichts eine Vorentscheidung erläßt, gegen die binnen be¬
stimmter Frist die Berufung auf den Rechtsweg eintritt. Diese Vorentscheidnng
könnte bei geringen Streitwerten den mit der Polizei- oder Gemeindeverwaltung
befaßten Behörden, bei größern Streitwerten einer aus einem. Rechtsverständiger
und zwei anders befähigte" Beisitzern gebildeten Behörde übertragen werden;
"ut zwar müßten diese Schiedsgerichte ihren Sitz haben an dem Ort oder in
dem Bezirk, wo der Versichernngsfall eingetreten ist, sodaß diesen Gerichten
eine gewisse Kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse innewohnt, die in Ver¬
bindung mit dein von Formalitäten befreiten Verfahren eine schleimige Ent¬
scheidung ermöglicht. Die Gesellschaft, die sich in diesem Verfahren mir durch
ihre Beamten vertreten lassen kaun, wird um ihres Rufs willen unbillige Ein¬
wendungen und eine den guten Sitten widerstreitende Auslegung ihrer allge¬
meinen Bedingungen nicht so leicht vorzubringen geneigt sein, wie dies der
Fall ist, wenn der Rechtsstreit erst (bei dem Gericht ihres Sitzes, also ge¬
wöhnlich in einer Großstadt) anhängig ist. Sie wird billigen Verglcichsvor-
schliigen nicht ohne weiteres entgegentreten tonnen, da ein solches Ver¬
halten für sie im Geltungsbereich des Schiedsgerichts schwere Nachteile zur
Folge haben könnte. So würden zahlreiche Prozesse aus Versicherungsver¬
trägen vermieden, Prozesse, die für den Versicherten ans den oben gedachten
Gründe" äußerst schwierig und in ihrem Ausgang zweifelhaft sind, wobei
nochmals darauf hingewiesen werde" mag, daß der Versicherte "ut seine
Hinterbliebnen gerade beim Eintritt des Versichernngsfalls oft in einer durch


vorinmdmüiug und Verbillign»!; der Prozess>:

sind. Diese umfangreichen, klein gedruckten „allgemeinen Bedingungen" nehmen
sich aus wie „juristische Attrappen," wie Fußangeln, die die Gesellschaft dem
Versicherten legt, um sich nach Belieben ihrer Zahlungspflicht zu entziehn;
denu in seiner ganzen Tragweite wird der Sinn dieser kleingedruckteu „allge-
meinen Bedingungen" selbst dein Rechts- und Geschäftsknndigen nicht klar.
Jeder Band der Entscheidungen des Reichsgerichts enthält lehrreiche Beispiele,
wie leicht die „allgemeinen Bedingungen" von der Gesellschaft dazu mißbraucht
werden können, den Versicherten um seiue Ansprüche zu bringen; und das
Reichsgericht ist mehrfach in der Lage gewesen, gewisse dieser Vorschriften als
den guten Sitten widersprechend für nichtig zu erklären. Dazu kommt, das;
die Gesellschaft immer der wirtschaftlich stärkere Teil ist; für sie sind die Kosten
eines Prozesses, der durch alle drei Rechtszüge geht, kein irgendwie bedeutender
Aufwand. Anders für deu Versicherten, wenn man erwägt, daß gegenwärtig
die Kosten eines Prozesses über 300, 3000, 30000 Mark, der durch die zu¬
lässigen Rechtszüge geht, mit Leichtigkeit 150, 1500, 3000 Mark betragen
können, also zur Zerrüttung kleiner Vermögen führen können, während der
Versicherte und seine Hinterblicbncn gerade beim Eintritt des Versicherungs¬
falls oft in einer durch ihn hervorgernfncn Notlage sind.

Demnach wäre dringend wünschenswert eine gesetzliche Bestimmung, wo
«ach auf Anrufen des Versicherten bei Streitigkeiten über die Zahlungspflicht
der Gesellschaft zunächst eine öffentliche Behörde mit allen Befugnissen eines
gesetzlichen Schiedsgerichts eine Vorentscheidung erläßt, gegen die binnen be¬
stimmter Frist die Berufung auf den Rechtsweg eintritt. Diese Vorentscheidnng
könnte bei geringen Streitwerten den mit der Polizei- oder Gemeindeverwaltung
befaßten Behörden, bei größern Streitwerten einer aus einem. Rechtsverständiger
und zwei anders befähigte» Beisitzern gebildeten Behörde übertragen werden;
»ut zwar müßten diese Schiedsgerichte ihren Sitz haben an dem Ort oder in
dem Bezirk, wo der Versichernngsfall eingetreten ist, sodaß diesen Gerichten
eine gewisse Kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse innewohnt, die in Ver¬
bindung mit dein von Formalitäten befreiten Verfahren eine schleimige Ent¬
scheidung ermöglicht. Die Gesellschaft, die sich in diesem Verfahren mir durch
ihre Beamten vertreten lassen kaun, wird um ihres Rufs willen unbillige Ein¬
wendungen und eine den guten Sitten widerstreitende Auslegung ihrer allge¬
meinen Bedingungen nicht so leicht vorzubringen geneigt sein, wie dies der
Fall ist, wenn der Rechtsstreit erst (bei dem Gericht ihres Sitzes, also ge¬
wöhnlich in einer Großstadt) anhängig ist. Sie wird billigen Verglcichsvor-
schliigen nicht ohne weiteres entgegentreten tonnen, da ein solches Ver¬
halten für sie im Geltungsbereich des Schiedsgerichts schwere Nachteile zur
Folge haben könnte. So würden zahlreiche Prozesse aus Versicherungsver¬
trägen vermieden, Prozesse, die für den Versicherten ans den oben gedachten
Gründe» äußerst schwierig und in ihrem Ausgang zweifelhaft sind, wobei
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/235>, abgerufen am 07.06.2024.