Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
wie entstehn Pfandbriefverbündo?

erklärt "die zum Kreditwert verbundnen Grnudstilcksbesitzer mit ihrem zur Zeit
bepfaudbriefteu unbeweglichen Vermögen," also die Solidarhaft in demselben
Umfange, wie in der Mark beibehalten hat.

Daß selbstverständlich das ganze Vermögen der Landschaft, soweit sie
eignes hat, und die jedesmal anzusammelnden Reservefonds oder Sicherheits¬
massen dem Pfandbricfinhaber zu seiner Sicherheit und Befriedigung dienen,
braucht hier nicht besonders hervorgehoben zu werden. Hier handelt es sich
darum, ob und inwieweit nebenbei noch eine besondre Verhaftung der Hypo¬
thekenschuldner geschaffen wurde neben der jedesmaligen Hhpothekenschuld,

Bei der 1864 gegründeten Landschaft für Sachsen besteht eine solche
Verhaftung nicht. Der Schuldner zahlt aber neben den Zinsen noch ein
weiteres volles Prozent, wovon ein Viertel für die Berwaltnngskosten be¬
stimmt ist, und soweit es nicht aufgebraucht wird, während der ersten sechs
Jahre als eigentümlicher Fonds der Landschaft angesammelt wird; erst dann
wird der Überschuß den Hhpothekenschuldnern zu einem Sicherheitskonto gut¬
geschrieben. Dreiviertel Prozent sind und bleiben von Anfang an zur
Tilgung bestimmt.

Bei der 1861 ins Leben gcrufncn Neuen Westpreußischen Landschaft
(für die kleinern Güter) besteht ebenfalls keine weitere Verhaftung, nur wird
das über die Zinsen zu zahlende halbe Prozent während der ersten zwei
Jahre zum Betriebsfonds, während der nächsten acht Jahre zum Sicherheits¬
fonds und sodann erst zum Tilgungsfonds abgeführt, sodaß also die Amor¬
tisation erst nach zehn Jahren beginnt. Außerdem hat der Schuldner während
der ersten vier Jahre noch ein weiteres '/^ Prozent auf Verwaltungskosten
zum Betriebsfonds zu zahlen.

Bei der 1857 gegründeten Posener Landschaft ist eine solche Verhaftung auch
uicht festgesetzt. Während aber nach den alten Satzungen der Schuldner außer deu
Zinsen mit 4 Prozent noch 1 Prozent mehr zahlen mußte, wovon ^/z Prozent in
den Verwaltungsfonds und ^/z Prozent zunächst in den Reservefonds und
später in den Tilgungsfonds gelangten, ist nach den neuen Satzungen von
1896 der Schuldner verpflichtet, neben den Zinsen von 3 Prozent nur
i/jj Prozent in den Verwaltungsfonds und daneben entweder ^ oder ^ in
den Reservefonds oder, sobald dieser 10 Prozent der Hhpothekenschuld beträgt,
in deu Tilgungsfonds zu zahlen.

Am geringsten ist die Verhaftung des Schuldners bei der seit 1895 be¬
stehenden Schleswig-Holsteinischen Landschaft. Hier zahlt der Schuldner zwar
auch i/z Prozent mehr als die Zinsen. Diese gelangen jedoch ohne weiteres
in das Tilgnngskonto und dienen also ganz zur Abtragung der Schuld.
Dies ist dadurch erreicht worden, daß der "gemeinschaftliche Fonds der
Schleswig-holsteinischen adlichen Klöster" zum Betriebsfonds bei der Grün¬
dung 75000 Mark zahlte und jährlich>dafür 15000 Mark beiträgt, auch in
der Höhe vou eiuer Million für alle Verpflichtungen der Landschaften und
damit auch für die Pfandbriefe Garantie übernommen hat.


wie entstehn Pfandbriefverbündo?

erklärt „die zum Kreditwert verbundnen Grnudstilcksbesitzer mit ihrem zur Zeit
bepfaudbriefteu unbeweglichen Vermögen," also die Solidarhaft in demselben
Umfange, wie in der Mark beibehalten hat.

Daß selbstverständlich das ganze Vermögen der Landschaft, soweit sie
eignes hat, und die jedesmal anzusammelnden Reservefonds oder Sicherheits¬
massen dem Pfandbricfinhaber zu seiner Sicherheit und Befriedigung dienen,
braucht hier nicht besonders hervorgehoben zu werden. Hier handelt es sich
darum, ob und inwieweit nebenbei noch eine besondre Verhaftung der Hypo¬
thekenschuldner geschaffen wurde neben der jedesmaligen Hhpothekenschuld,

Bei der 1864 gegründeten Landschaft für Sachsen besteht eine solche
Verhaftung nicht. Der Schuldner zahlt aber neben den Zinsen noch ein
weiteres volles Prozent, wovon ein Viertel für die Berwaltnngskosten be¬
stimmt ist, und soweit es nicht aufgebraucht wird, während der ersten sechs
Jahre als eigentümlicher Fonds der Landschaft angesammelt wird; erst dann
wird der Überschuß den Hhpothekenschuldnern zu einem Sicherheitskonto gut¬
geschrieben. Dreiviertel Prozent sind und bleiben von Anfang an zur
Tilgung bestimmt.

Bei der 1861 ins Leben gcrufncn Neuen Westpreußischen Landschaft
(für die kleinern Güter) besteht ebenfalls keine weitere Verhaftung, nur wird
das über die Zinsen zu zahlende halbe Prozent während der ersten zwei
Jahre zum Betriebsfonds, während der nächsten acht Jahre zum Sicherheits¬
fonds und sodann erst zum Tilgungsfonds abgeführt, sodaß also die Amor¬
tisation erst nach zehn Jahren beginnt. Außerdem hat der Schuldner während
der ersten vier Jahre noch ein weiteres '/^ Prozent auf Verwaltungskosten
zum Betriebsfonds zu zahlen.

Bei der 1857 gegründeten Posener Landschaft ist eine solche Verhaftung auch
uicht festgesetzt. Während aber nach den alten Satzungen der Schuldner außer deu
Zinsen mit 4 Prozent noch 1 Prozent mehr zahlen mußte, wovon ^/z Prozent in
den Verwaltungsfonds und ^/z Prozent zunächst in den Reservefonds und
später in den Tilgungsfonds gelangten, ist nach den neuen Satzungen von
1896 der Schuldner verpflichtet, neben den Zinsen von 3 Prozent nur
i/jj Prozent in den Verwaltungsfonds und daneben entweder ^ oder ^ in
den Reservefonds oder, sobald dieser 10 Prozent der Hhpothekenschuld beträgt,
in deu Tilgungsfonds zu zahlen.

Am geringsten ist die Verhaftung des Schuldners bei der seit 1895 be¬
stehenden Schleswig-Holsteinischen Landschaft. Hier zahlt der Schuldner zwar
auch i/z Prozent mehr als die Zinsen. Diese gelangen jedoch ohne weiteres
in das Tilgnngskonto und dienen also ganz zur Abtragung der Schuld.
Dies ist dadurch erreicht worden, daß der „gemeinschaftliche Fonds der
Schleswig-holsteinischen adlichen Klöster" zum Betriebsfonds bei der Grün¬
dung 75000 Mark zahlte und jährlich>dafür 15000 Mark beiträgt, auch in
der Höhe vou eiuer Million für alle Verpflichtungen der Landschaften und
damit auch für die Pfandbriefe Garantie übernommen hat.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0602" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235774"/>
          <fw type="header" place="top"> wie entstehn Pfandbriefverbündo?</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2468" prev="#ID_2467"> erklärt &#x201E;die zum Kreditwert verbundnen Grnudstilcksbesitzer mit ihrem zur Zeit<lb/>
bepfaudbriefteu unbeweglichen Vermögen," also die Solidarhaft in demselben<lb/>
Umfange, wie in der Mark beibehalten hat.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2469"> Daß selbstverständlich das ganze Vermögen der Landschaft, soweit sie<lb/>
eignes hat, und die jedesmal anzusammelnden Reservefonds oder Sicherheits¬<lb/>
massen dem Pfandbricfinhaber zu seiner Sicherheit und Befriedigung dienen,<lb/>
braucht hier nicht besonders hervorgehoben zu werden. Hier handelt es sich<lb/>
darum, ob und inwieweit nebenbei noch eine besondre Verhaftung der Hypo¬<lb/>
thekenschuldner geschaffen wurde neben der jedesmaligen Hhpothekenschuld,</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2470"> Bei der 1864 gegründeten Landschaft für Sachsen besteht eine solche<lb/>
Verhaftung nicht. Der Schuldner zahlt aber neben den Zinsen noch ein<lb/>
weiteres volles Prozent, wovon ein Viertel für die Berwaltnngskosten be¬<lb/>
stimmt ist, und soweit es nicht aufgebraucht wird, während der ersten sechs<lb/>
Jahre als eigentümlicher Fonds der Landschaft angesammelt wird; erst dann<lb/>
wird der Überschuß den Hhpothekenschuldnern zu einem Sicherheitskonto gut¬<lb/>
geschrieben. Dreiviertel Prozent sind und bleiben von Anfang an zur<lb/>
Tilgung bestimmt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2471"> Bei der 1861 ins Leben gcrufncn Neuen Westpreußischen Landschaft<lb/>
(für die kleinern Güter) besteht ebenfalls keine weitere Verhaftung, nur wird<lb/>
das über die Zinsen zu zahlende halbe Prozent während der ersten zwei<lb/>
Jahre zum Betriebsfonds, während der nächsten acht Jahre zum Sicherheits¬<lb/>
fonds und sodann erst zum Tilgungsfonds abgeführt, sodaß also die Amor¬<lb/>
tisation erst nach zehn Jahren beginnt. Außerdem hat der Schuldner während<lb/>
der ersten vier Jahre noch ein weiteres '/^ Prozent auf Verwaltungskosten<lb/>
zum Betriebsfonds zu zahlen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2472"> Bei der 1857 gegründeten Posener Landschaft ist eine solche Verhaftung auch<lb/>
uicht festgesetzt. Während aber nach den alten Satzungen der Schuldner außer deu<lb/>
Zinsen mit 4 Prozent noch 1 Prozent mehr zahlen mußte, wovon ^/z Prozent in<lb/>
den Verwaltungsfonds und ^/z Prozent zunächst in den Reservefonds und<lb/>
später in den Tilgungsfonds gelangten, ist nach den neuen Satzungen von<lb/>
1896 der Schuldner verpflichtet, neben den Zinsen von 3 Prozent nur<lb/>
i/jj Prozent in den Verwaltungsfonds und daneben entweder ^ oder ^ in<lb/>
den Reservefonds oder, sobald dieser 10 Prozent der Hhpothekenschuld beträgt,<lb/>
in deu Tilgungsfonds zu zahlen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2473"> Am geringsten ist die Verhaftung des Schuldners bei der seit 1895 be¬<lb/>
stehenden Schleswig-Holsteinischen Landschaft. Hier zahlt der Schuldner zwar<lb/>
auch i/z Prozent mehr als die Zinsen. Diese gelangen jedoch ohne weiteres<lb/>
in das Tilgnngskonto und dienen also ganz zur Abtragung der Schuld.<lb/>
Dies ist dadurch erreicht worden, daß der &#x201E;gemeinschaftliche Fonds der<lb/>
Schleswig-holsteinischen adlichen Klöster" zum Betriebsfonds bei der Grün¬<lb/>
dung 75000 Mark zahlte und jährlich&gt;dafür 15000 Mark beiträgt, auch in<lb/>
der Höhe vou eiuer Million für alle Verpflichtungen der Landschaften und<lb/>
damit auch für die Pfandbriefe Garantie übernommen hat.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0602] wie entstehn Pfandbriefverbündo? erklärt „die zum Kreditwert verbundnen Grnudstilcksbesitzer mit ihrem zur Zeit bepfaudbriefteu unbeweglichen Vermögen," also die Solidarhaft in demselben Umfange, wie in der Mark beibehalten hat. Daß selbstverständlich das ganze Vermögen der Landschaft, soweit sie eignes hat, und die jedesmal anzusammelnden Reservefonds oder Sicherheits¬ massen dem Pfandbricfinhaber zu seiner Sicherheit und Befriedigung dienen, braucht hier nicht besonders hervorgehoben zu werden. Hier handelt es sich darum, ob und inwieweit nebenbei noch eine besondre Verhaftung der Hypo¬ thekenschuldner geschaffen wurde neben der jedesmaligen Hhpothekenschuld, Bei der 1864 gegründeten Landschaft für Sachsen besteht eine solche Verhaftung nicht. Der Schuldner zahlt aber neben den Zinsen noch ein weiteres volles Prozent, wovon ein Viertel für die Berwaltnngskosten be¬ stimmt ist, und soweit es nicht aufgebraucht wird, während der ersten sechs Jahre als eigentümlicher Fonds der Landschaft angesammelt wird; erst dann wird der Überschuß den Hhpothekenschuldnern zu einem Sicherheitskonto gut¬ geschrieben. Dreiviertel Prozent sind und bleiben von Anfang an zur Tilgung bestimmt. Bei der 1861 ins Leben gcrufncn Neuen Westpreußischen Landschaft (für die kleinern Güter) besteht ebenfalls keine weitere Verhaftung, nur wird das über die Zinsen zu zahlende halbe Prozent während der ersten zwei Jahre zum Betriebsfonds, während der nächsten acht Jahre zum Sicherheits¬ fonds und sodann erst zum Tilgungsfonds abgeführt, sodaß also die Amor¬ tisation erst nach zehn Jahren beginnt. Außerdem hat der Schuldner während der ersten vier Jahre noch ein weiteres '/^ Prozent auf Verwaltungskosten zum Betriebsfonds zu zahlen. Bei der 1857 gegründeten Posener Landschaft ist eine solche Verhaftung auch uicht festgesetzt. Während aber nach den alten Satzungen der Schuldner außer deu Zinsen mit 4 Prozent noch 1 Prozent mehr zahlen mußte, wovon ^/z Prozent in den Verwaltungsfonds und ^/z Prozent zunächst in den Reservefonds und später in den Tilgungsfonds gelangten, ist nach den neuen Satzungen von 1896 der Schuldner verpflichtet, neben den Zinsen von 3 Prozent nur i/jj Prozent in den Verwaltungsfonds und daneben entweder ^ oder ^ in den Reservefonds oder, sobald dieser 10 Prozent der Hhpothekenschuld beträgt, in deu Tilgungsfonds zu zahlen. Am geringsten ist die Verhaftung des Schuldners bei der seit 1895 be¬ stehenden Schleswig-Holsteinischen Landschaft. Hier zahlt der Schuldner zwar auch i/z Prozent mehr als die Zinsen. Diese gelangen jedoch ohne weiteres in das Tilgnngskonto und dienen also ganz zur Abtragung der Schuld. Dies ist dadurch erreicht worden, daß der „gemeinschaftliche Fonds der Schleswig-holsteinischen adlichen Klöster" zum Betriebsfonds bei der Grün¬ dung 75000 Mark zahlte und jährlich>dafür 15000 Mark beiträgt, auch in der Höhe vou eiuer Million für alle Verpflichtungen der Landschaften und damit auch für die Pfandbriefe Garantie übernommen hat.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/602
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/602>, abgerufen am 27.05.2024.