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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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!vie entsteh" Pfandbriefverbünde?

geworfnen Fragen, insbesondre auch die Fehlerhaftigkeit des Taxwesens, ein-
gehend erörtert worden. Dies geschah im Winter 1900/1901 nach dem Krach
der Spielhagenbanken. Ein Jahr vorher, bei der Beratung des Ausführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hatte das Herrenhaus mehr als das Ab¬
geordnetenhaus zwar diesen Baukbrnch gewissermaßen geahnt und gegen die
Befürwortung der Regierung den Pfandbriefen der preußischen Hypotheken¬
banken die Mündelsicherheit nicht neu gewährt, aber den Pfandbriefverbände"
wurde diese zu einem gewissen Teil genommen, obgleich man das Weiterbesteht!
des frühern Zustands von einer Seite beantragt hatte.

Paragraph 39 Absatz 4 der preußischen Vormuudschaftsordnuug vom 5. Juli
1875 gewährte uümlich die Mündelsicherheit den mit staatlicher Genehmigung
ausgegebnen Pfandbriefen solcher Kreditinstitute, die durch Vereinigung von
Grundbesitzern gebildet mit Korporationsrechten versehen waren und nach ihre"
Statuten die Beleihung von Grundstücken auf mündelsichere Hypotheken be¬
schränkten. Danach hatten die Mündelsicherheit sowohl die Pfandbriefe des
Berliner Pfandbriefinstitnts als auch der westfälischen Landschaft, wie über¬
haupt der Landschaften. Die preußische Gesetzgebung hielt das jedoch für zu
weitgehend und beschränkte in den? Ausführuugsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz¬
buch die Mündelsicherheit ans die mit staatlicher Genehmigung ausgegebnen
Pfandbriefe der Kreditanstalt einer deutschen kommunalen Körperschaft. Dies
wurde Gesetz, obgleich das Bestehnlassen des alten Zustands von einer Seite
sowohl in der Kommission wie im Plenum beantragt worden ist. Danach
würden die Pfandbriefe der westfälischen Landschaft ihre Mündelsicherheit ver¬
loren haben, wenn man nicht zugleich durch die Genehmigung neuer Satzungen
die westfälische Landschaft in eine öffentliche Kreditanstalt umgewandelt Hütte.
Bis dahin war sie das nicht, da sie nur von privaten Vereinen geschaffen
war. Das Pfandbriefinstitut der Stadt Berlin war es jedoch von Anfang an,
da es eine Kreditanstalt der Stadt Berlin und von dieser ins Leben gerufen
worden ist. Dabei ist die Bestimmung in Art. 74 Ur. 3 des preußischen Aus¬
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch so engherzig abgefaßt, daß sich
Juristen in der Juristenzeitung -- Ur. 24 von 1900 und Ur. 4, 6, 8 von 1901 --
mehrfach darüber gestritten haben, ob die zentrallandschaftlichen Pfandbriefe
die Mündelsicherheit genießen, was jedoch die Praxis bejaht.

Natürlich erschwert dieser jetzige gegenüber dem frühern Recht ungünstigere
Zustand ganz bedeutend das Entstehn neuer Pfandbriefverbünde. Sollte das
vielleicht beabsichtigt gewesen sein? Man muß es annehmen, denn die Be¬
strebungen der Hausbesitzervereine auf Schaffung neuer Pfandbriefverbünde
waren bekannt und wurden bei den Beratungen auch erwähnt.

Wenn also Hansbcsitzervereiue jetzt Pfandbriefverbünde gründen, so haben
deren Pfandbriefe nicht ohne weiteres Müudelficherheit, wie früher die Land¬
schaft in Westfalen, sondern sie muß ihnen erst besonders verliehen werden,
sofern der Pfandbriefverband nicht von einer Stadt oder einer Provinz ins
Lebe" gerufen wird. Dieses Verhalten der Gesetzgebung Preußens neue"


!vie entsteh» Pfandbriefverbünde?

geworfnen Fragen, insbesondre auch die Fehlerhaftigkeit des Taxwesens, ein-
gehend erörtert worden. Dies geschah im Winter 1900/1901 nach dem Krach
der Spielhagenbanken. Ein Jahr vorher, bei der Beratung des Ausführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hatte das Herrenhaus mehr als das Ab¬
geordnetenhaus zwar diesen Baukbrnch gewissermaßen geahnt und gegen die
Befürwortung der Regierung den Pfandbriefen der preußischen Hypotheken¬
banken die Mündelsicherheit nicht neu gewährt, aber den Pfandbriefverbände»
wurde diese zu einem gewissen Teil genommen, obgleich man das Weiterbesteht!
des frühern Zustands von einer Seite beantragt hatte.

Paragraph 39 Absatz 4 der preußischen Vormuudschaftsordnuug vom 5. Juli
1875 gewährte uümlich die Mündelsicherheit den mit staatlicher Genehmigung
ausgegebnen Pfandbriefen solcher Kreditinstitute, die durch Vereinigung von
Grundbesitzern gebildet mit Korporationsrechten versehen waren und nach ihre»
Statuten die Beleihung von Grundstücken auf mündelsichere Hypotheken be¬
schränkten. Danach hatten die Mündelsicherheit sowohl die Pfandbriefe des
Berliner Pfandbriefinstitnts als auch der westfälischen Landschaft, wie über¬
haupt der Landschaften. Die preußische Gesetzgebung hielt das jedoch für zu
weitgehend und beschränkte in den? Ausführuugsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz¬
buch die Mündelsicherheit ans die mit staatlicher Genehmigung ausgegebnen
Pfandbriefe der Kreditanstalt einer deutschen kommunalen Körperschaft. Dies
wurde Gesetz, obgleich das Bestehnlassen des alten Zustands von einer Seite
sowohl in der Kommission wie im Plenum beantragt worden ist. Danach
würden die Pfandbriefe der westfälischen Landschaft ihre Mündelsicherheit ver¬
loren haben, wenn man nicht zugleich durch die Genehmigung neuer Satzungen
die westfälische Landschaft in eine öffentliche Kreditanstalt umgewandelt Hütte.
Bis dahin war sie das nicht, da sie nur von privaten Vereinen geschaffen
war. Das Pfandbriefinstitut der Stadt Berlin war es jedoch von Anfang an,
da es eine Kreditanstalt der Stadt Berlin und von dieser ins Leben gerufen
worden ist. Dabei ist die Bestimmung in Art. 74 Ur. 3 des preußischen Aus¬
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch so engherzig abgefaßt, daß sich
Juristen in der Juristenzeitung — Ur. 24 von 1900 und Ur. 4, 6, 8 von 1901 —
mehrfach darüber gestritten haben, ob die zentrallandschaftlichen Pfandbriefe
die Mündelsicherheit genießen, was jedoch die Praxis bejaht.

Natürlich erschwert dieser jetzige gegenüber dem frühern Recht ungünstigere
Zustand ganz bedeutend das Entstehn neuer Pfandbriefverbünde. Sollte das
vielleicht beabsichtigt gewesen sein? Man muß es annehmen, denn die Be¬
strebungen der Hausbesitzervereine auf Schaffung neuer Pfandbriefverbünde
waren bekannt und wurden bei den Beratungen auch erwähnt.

Wenn also Hansbcsitzervereiue jetzt Pfandbriefverbünde gründen, so haben
deren Pfandbriefe nicht ohne weiteres Müudelficherheit, wie früher die Land¬
schaft in Westfalen, sondern sie muß ihnen erst besonders verliehen werden,
sofern der Pfandbriefverband nicht von einer Stadt oder einer Provinz ins
Lebe» gerufen wird. Dieses Verhalten der Gesetzgebung Preußens neue»


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[0608] !vie entsteh» Pfandbriefverbünde? geworfnen Fragen, insbesondre auch die Fehlerhaftigkeit des Taxwesens, ein- gehend erörtert worden. Dies geschah im Winter 1900/1901 nach dem Krach der Spielhagenbanken. Ein Jahr vorher, bei der Beratung des Ausführungs¬ gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hatte das Herrenhaus mehr als das Ab¬ geordnetenhaus zwar diesen Baukbrnch gewissermaßen geahnt und gegen die Befürwortung der Regierung den Pfandbriefen der preußischen Hypotheken¬ banken die Mündelsicherheit nicht neu gewährt, aber den Pfandbriefverbände» wurde diese zu einem gewissen Teil genommen, obgleich man das Weiterbesteht! des frühern Zustands von einer Seite beantragt hatte. Paragraph 39 Absatz 4 der preußischen Vormuudschaftsordnuug vom 5. Juli 1875 gewährte uümlich die Mündelsicherheit den mit staatlicher Genehmigung ausgegebnen Pfandbriefen solcher Kreditinstitute, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet mit Korporationsrechten versehen waren und nach ihre» Statuten die Beleihung von Grundstücken auf mündelsichere Hypotheken be¬ schränkten. Danach hatten die Mündelsicherheit sowohl die Pfandbriefe des Berliner Pfandbriefinstitnts als auch der westfälischen Landschaft, wie über¬ haupt der Landschaften. Die preußische Gesetzgebung hielt das jedoch für zu weitgehend und beschränkte in den? Ausführuugsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz¬ buch die Mündelsicherheit ans die mit staatlicher Genehmigung ausgegebnen Pfandbriefe der Kreditanstalt einer deutschen kommunalen Körperschaft. Dies wurde Gesetz, obgleich das Bestehnlassen des alten Zustands von einer Seite sowohl in der Kommission wie im Plenum beantragt worden ist. Danach würden die Pfandbriefe der westfälischen Landschaft ihre Mündelsicherheit ver¬ loren haben, wenn man nicht zugleich durch die Genehmigung neuer Satzungen die westfälische Landschaft in eine öffentliche Kreditanstalt umgewandelt Hütte. Bis dahin war sie das nicht, da sie nur von privaten Vereinen geschaffen war. Das Pfandbriefinstitut der Stadt Berlin war es jedoch von Anfang an, da es eine Kreditanstalt der Stadt Berlin und von dieser ins Leben gerufen worden ist. Dabei ist die Bestimmung in Art. 74 Ur. 3 des preußischen Aus¬ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch so engherzig abgefaßt, daß sich Juristen in der Juristenzeitung — Ur. 24 von 1900 und Ur. 4, 6, 8 von 1901 — mehrfach darüber gestritten haben, ob die zentrallandschaftlichen Pfandbriefe die Mündelsicherheit genießen, was jedoch die Praxis bejaht. Natürlich erschwert dieser jetzige gegenüber dem frühern Recht ungünstigere Zustand ganz bedeutend das Entstehn neuer Pfandbriefverbünde. Sollte das vielleicht beabsichtigt gewesen sein? Man muß es annehmen, denn die Be¬ strebungen der Hausbesitzervereine auf Schaffung neuer Pfandbriefverbünde waren bekannt und wurden bei den Beratungen auch erwähnt. Wenn also Hansbcsitzervereiue jetzt Pfandbriefverbünde gründen, so haben deren Pfandbriefe nicht ohne weiteres Müudelficherheit, wie früher die Land¬ schaft in Westfalen, sondern sie muß ihnen erst besonders verliehen werden, sofern der Pfandbriefverband nicht von einer Stadt oder einer Provinz ins Lebe» gerufen wird. Dieses Verhalten der Gesetzgebung Preußens neue»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/608>, abgerufen am 06.06.2024.