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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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vermiudenmg und verbilliguug der Prozesse

wäre kein Muster, sonder" el" geistigen Tod verbreitendes Monstrum! Gerade
deshalb hat es nie existiert, besteht es zur Zeit nicht und wird nie zu Bestand
kommen," sagt der berühmte Strafrechtslehrer Liszt. "Selbst erne solche Be¬
stimmung des Gesetzbuchs, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist. also ein
sogenanntes gesetzgeberisches Miisterstück bietet, sobald sie Gesetz wird und ihren
Platz mitten im Nechtöshstem einnimmt, der Auslegung einen breite.i Raum
""d nicht geri.ige Schwierigkeiten"; so äußert sich Justizrat Staub aus Berlin,
der hervorragende Erlüuterer des Handelsgesetzbuchs,

Vor etwa siebenhundert Jahren lagen in dieser Beziehung die Verhält¬
nisse in Deutschland viel günstiger. Die damaligen Gesetzbücher bezeichneten
sich als "Sachsenspiegel," '
"Schwabenspiegel." weil der freie deutsche Mann in
diesen Rechtsanfzeichmmgen sein Rechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Das
R"de lebte in der Brust des freien Mannes; er schlug das Gesetzbuch acht
Ms. um daraus zu erfahren, was Recht ist, sondern um das, was er als Recht
empfand, wiedergespiegelt zu sehen. Dieser günstige Zustand war möglich in
einer Zeit, wo der Verkehr unentwickelt war. das Grundeigentum der ganzen
Sippe gehörte, also unverünßerlich war. und die bewegliche Habe keine Be¬
deutung hatte. Mit der Änderung dieser Verhältnisse, mit dem Emporkommen
der Städte und des Handels ergab sich die Notwendigkeit einer andern Rechts-
gestaltung; mit ihr zusammen fällt die Aufnahme des römischen Rechts in
Deutschland. Dieses römische Recht war enthalten in der von Kaiser Jnstuuan
'"" das Jahr 530 für das damalige römische Reich veranlaßten Zusammen¬
stellung, dem oorpu8 M-is, also in einem in lateinischer Sprache geschrielmen
Gesetzbuch, das auf Verhältnisse zugeschnitten ist. die in politischer, gesellschaft¬
licher, wirtschaftlicher und sittlicher Beziehung von den unsrige" himmelwert
verschieden siud Und doch galt dieses Gesetzbuch für etwa fünfzehn Millionen
Deutsche bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Es bestand aus deu Institutionen,
einem kurzgefaßten Lehrbuch für Anfänger, ans den Pandekten, einer Zu-
sammenstellung von allerlei herausgerissenen Ausschnitten ans den Schriften
vieler römischer Rechtsgelehrten früherer Jahrhunderte, ferner aus dem Kodex
"ut den Novellen, einer Menge von auseinander und übereinander gepfropften,
i>" Laufe der Jahrhunderte' ergangnen "Kabinettsordres" römischer Kaiser.
Nach diesem Gesetwnch. das in lateinischer Sprache für die in politischer, ge¬
sellschaftlicher, wirtschaftlicher und sittlicher Beziehung von den nnsngen grnnd-
verschiednen Verhältnisse des alten römischen Reichs vor etwa em und einhalb
Jahrtausenden verfaßt worden war. regelte sich bis zum vorigen Jahre die
Frage, ob der mecklenburgische Bauer seinem Auszügler etwas zu leisten have.
°b der hessische Schuster'. Schneider oder Postillon von seiue.n Ache.tgeber
etwas zu fordern habe, ob Vcrtmgsurkundcn und letztwillige Verfügungen
hanseatischer Krümer und württembergischer Standesherren rechtslmrksam seien.
Für die Entscheidung derartiger Fragen war maßgebend are Äußerung des
römischem Juristen Paulus, die dieser in einem von ihm verfaßten umfang¬
reichen Kommentar zu einem römischen Senatsbeschluß gethan hatte; aber


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wäre kein Muster, sonder» el» geistigen Tod verbreitendes Monstrum! Gerade
deshalb hat es nie existiert, besteht es zur Zeit nicht und wird nie zu Bestand
kommen," sagt der berühmte Strafrechtslehrer Liszt. „Selbst erne solche Be¬
stimmung des Gesetzbuchs, deren Wortlaut und Inhalt tadellos ist. also ein
sogenanntes gesetzgeberisches Miisterstück bietet, sobald sie Gesetz wird und ihren
Platz mitten im Nechtöshstem einnimmt, der Auslegung einen breite.i Raum
""d nicht geri.ige Schwierigkeiten"; so äußert sich Justizrat Staub aus Berlin,
der hervorragende Erlüuterer des Handelsgesetzbuchs,

Vor etwa siebenhundert Jahren lagen in dieser Beziehung die Verhält¬
nisse in Deutschland viel günstiger. Die damaligen Gesetzbücher bezeichneten
sich als „Sachsenspiegel," '
„Schwabenspiegel." weil der freie deutsche Mann in
diesen Rechtsanfzeichmmgen sein Rechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Das
R«de lebte in der Brust des freien Mannes; er schlug das Gesetzbuch acht
Ms. um daraus zu erfahren, was Recht ist, sondern um das, was er als Recht
empfand, wiedergespiegelt zu sehen. Dieser günstige Zustand war möglich in
einer Zeit, wo der Verkehr unentwickelt war. das Grundeigentum der ganzen
Sippe gehörte, also unverünßerlich war. und die bewegliche Habe keine Be¬
deutung hatte. Mit der Änderung dieser Verhältnisse, mit dem Emporkommen
der Städte und des Handels ergab sich die Notwendigkeit einer andern Rechts-
gestaltung; mit ihr zusammen fällt die Aufnahme des römischen Rechts in
Deutschland. Dieses römische Recht war enthalten in der von Kaiser Jnstuuan
'"" das Jahr 530 für das damalige römische Reich veranlaßten Zusammen¬
stellung, dem oorpu8 M-is, also in einem in lateinischer Sprache geschrielmen
Gesetzbuch, das auf Verhältnisse zugeschnitten ist. die in politischer, gesellschaft¬
licher, wirtschaftlicher und sittlicher Beziehung von den unsrige» himmelwert
verschieden siud Und doch galt dieses Gesetzbuch für etwa fünfzehn Millionen
Deutsche bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Es bestand aus deu Institutionen,
einem kurzgefaßten Lehrbuch für Anfänger, ans den Pandekten, einer Zu-
sammenstellung von allerlei herausgerissenen Ausschnitten ans den Schriften
vieler römischer Rechtsgelehrten früherer Jahrhunderte, ferner aus dem Kodex
"ut den Novellen, einer Menge von auseinander und übereinander gepfropften,
i>" Laufe der Jahrhunderte' ergangnen „Kabinettsordres" römischer Kaiser.
Nach diesem Gesetwnch. das in lateinischer Sprache für die in politischer, ge¬
sellschaftlicher, wirtschaftlicher und sittlicher Beziehung von den nnsngen grnnd-
verschiednen Verhältnisse des alten römischen Reichs vor etwa em und einhalb
Jahrtausenden verfaßt worden war. regelte sich bis zum vorigen Jahre die
Frage, ob der mecklenburgische Bauer seinem Auszügler etwas zu leisten have.
°b der hessische Schuster'. Schneider oder Postillon von seiue.n Ache.tgeber
etwas zu fordern habe, ob Vcrtmgsurkundcn und letztwillige Verfügungen
hanseatischer Krümer und württembergischer Standesherren rechtslmrksam seien.
Für die Entscheidung derartiger Fragen war maßgebend are Äußerung des
römischem Juristen Paulus, die dieser in einem von ihm verfaßten umfang¬
reichen Kommentar zu einem römischen Senatsbeschluß gethan hatte; aber


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/77>, abgerufen am 07.06.2024.