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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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dieser umfangreiche Kommentar ist uns nicht erhalten, sondern eben nur die
einzelnen Ausschnitte, die Kaiser Justinian in den Pandekten irgendwo unter-
gebracht hat, Ist es schon schwer, aus einer ans dem Zusammenhang ge¬
rissenen Stelle des Bürgerlichen Gesetzbnchs oder eines andern heutigen Gesetz¬
buchs ohne Berücksichtigung seines sonstigen Inhalts eine Entscheidung zu
treffen, so gilt dies noch viel mehr, wenn derartige Stellen ans andern rechts-
wissenschaftlichen Werken herausgerissen sind. War aber auch der Sinn der
Stelle zweifellos und klar, so ergab sich die Frage, wie sie zu vereinigen ist
mit einem andern der herausgerissenen Ausschnitte, worin der Jurist Celsus
ein oder mehrere Jahrhunderte früher irgend einem müßigen Fragesteller eine
anscheinend entgegengesetzte Auskunft erteilt hatte. Daneben entstand wieder
die Frage, wie die in diesen Ausschnitten enthaltnen Rechtssätze vereinigt
werden könnten mit einer Kabinettsordre eines römischen Kaisers, die mit un¬
zähligen andern zusammengepfropft im Kodex enthalten sind. Und dabei war
vor allem immer noch zu prüfen, ob der in dem große" Rechtsbuch über die
vorliegende Rechtsfrage enthaltne Rechtssatz überhaupt zu den ,,rezipierten"
gehöre, d, h. ob das streitige Rechtsverhältnis nicht vielleicht der Entscheidung
nach deutschem Privntrecht, dem Recht des Sachsenspiegels, unterliege, und ob,
wenn diese Erwägung der Anwendung des im eorxus M-is enthaltnen Rechts-
satzes nicht im Wege stand, dieser letzte nicht etwa durch ein entgegenstehendes
"Gewohnheitsrecht" beseitigt wäre.

Hierzu kam, daß der Text des römischen Gesetzbuchs keineswegs zweifellos
feststand. Die uns überlieferten Handschriften des oorpus Mris sind vor etwa
tausend Jahren verfaßt und weichen vielfach voneinander ab; und wo die
Flvrentinische Handschrift an einer Stelle sagt: Aotio äatnr, d.h. der Anspruch
findet statt, sagt eine andre Handschrift: ^vllo neZAwr, d. h. der Anspruch
findet nicht statt, so etwa, als ob wir darüber streiten sollten, ob der Text
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer Stelle lautet: ,,Der Anspruch findet
auch statt" oder: der Anspruch findet nicht statt. Nach fünfzig Jahren wird
man es nicht verstehn, wie ein solcher Rechtszustand überhaupt möglich war.
Aber ob dann wirklich eine größere Rechtssicherheit gewonnen, das, was "Recht"
ist, zweifelsfreier sein wird, steht sehr dahin, wenn man bedenkt, daß sich
schon jetzt, wo das neue Recht kaum noch eine Probe seiner praktischen An¬
wendbarkeit bestanden hat, eine wahrhaft beängstigende Fülle vou Streitfragen
ergeben hat, die doch erst durchgekämpft werden müssen, bis sie im Lauf vieler
Jahrzehnte durch eine feste, d. h. nicht mehr schwankende Rechtsprechung des
höchsten Gerichts zur Ruhe gebracht sind -- auf Kosten derer, die den Kampf
ums Recht wagen. ^ Da die verschiednen Senate des höchsten Gerichts ganz



*) Bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde in der Neichstagskommission
in vollem Ernst der Antrag gestellt, die durch die Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb der
nächsten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandnen Gerichts¬
rasten niederzuschlagen, wenn die Einlegung des Rechtsmittels durch einen Streit über die Aus¬
legung oder die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist!

dieser umfangreiche Kommentar ist uns nicht erhalten, sondern eben nur die
einzelnen Ausschnitte, die Kaiser Justinian in den Pandekten irgendwo unter-
gebracht hat, Ist es schon schwer, aus einer ans dem Zusammenhang ge¬
rissenen Stelle des Bürgerlichen Gesetzbnchs oder eines andern heutigen Gesetz¬
buchs ohne Berücksichtigung seines sonstigen Inhalts eine Entscheidung zu
treffen, so gilt dies noch viel mehr, wenn derartige Stellen ans andern rechts-
wissenschaftlichen Werken herausgerissen sind. War aber auch der Sinn der
Stelle zweifellos und klar, so ergab sich die Frage, wie sie zu vereinigen ist
mit einem andern der herausgerissenen Ausschnitte, worin der Jurist Celsus
ein oder mehrere Jahrhunderte früher irgend einem müßigen Fragesteller eine
anscheinend entgegengesetzte Auskunft erteilt hatte. Daneben entstand wieder
die Frage, wie die in diesen Ausschnitten enthaltnen Rechtssätze vereinigt
werden könnten mit einer Kabinettsordre eines römischen Kaisers, die mit un¬
zähligen andern zusammengepfropft im Kodex enthalten sind. Und dabei war
vor allem immer noch zu prüfen, ob der in dem große» Rechtsbuch über die
vorliegende Rechtsfrage enthaltne Rechtssatz überhaupt zu den ,,rezipierten"
gehöre, d, h. ob das streitige Rechtsverhältnis nicht vielleicht der Entscheidung
nach deutschem Privntrecht, dem Recht des Sachsenspiegels, unterliege, und ob,
wenn diese Erwägung der Anwendung des im eorxus M-is enthaltnen Rechts-
satzes nicht im Wege stand, dieser letzte nicht etwa durch ein entgegenstehendes
„Gewohnheitsrecht" beseitigt wäre.

Hierzu kam, daß der Text des römischen Gesetzbuchs keineswegs zweifellos
feststand. Die uns überlieferten Handschriften des oorpus Mris sind vor etwa
tausend Jahren verfaßt und weichen vielfach voneinander ab; und wo die
Flvrentinische Handschrift an einer Stelle sagt: Aotio äatnr, d.h. der Anspruch
findet statt, sagt eine andre Handschrift: ^vllo neZAwr, d. h. der Anspruch
findet nicht statt, so etwa, als ob wir darüber streiten sollten, ob der Text
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer Stelle lautet: ,,Der Anspruch findet
auch statt" oder: der Anspruch findet nicht statt. Nach fünfzig Jahren wird
man es nicht verstehn, wie ein solcher Rechtszustand überhaupt möglich war.
Aber ob dann wirklich eine größere Rechtssicherheit gewonnen, das, was „Recht"
ist, zweifelsfreier sein wird, steht sehr dahin, wenn man bedenkt, daß sich
schon jetzt, wo das neue Recht kaum noch eine Probe seiner praktischen An¬
wendbarkeit bestanden hat, eine wahrhaft beängstigende Fülle vou Streitfragen
ergeben hat, die doch erst durchgekämpft werden müssen, bis sie im Lauf vieler
Jahrzehnte durch eine feste, d. h. nicht mehr schwankende Rechtsprechung des
höchsten Gerichts zur Ruhe gebracht sind — auf Kosten derer, die den Kampf
ums Recht wagen. ^ Da die verschiednen Senate des höchsten Gerichts ganz



*) Bei der Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde in der Neichstagskommission
in vollem Ernst der Antrag gestellt, die durch die Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb der
nächsten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandnen Gerichts¬
rasten niederzuschlagen, wenn die Einlegung des Rechtsmittels durch einen Streit über die Aus¬
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/78>, abgerufen am 23.05.2024.