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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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entgegengesetzte Entscheidungen fällen, muß sich erst eine Flut von "Plennr-
beschlüssen" Ablagern; aber beim Reichsgericht herrscht der sogenannte Irorror
Ma. n.le der verdienstvolle preußische Oberverwalti.ngsgcruhtsrat Schnitzen
stein es bezeichnend ausdrückt, d. h. man sucht soviel wie möglich um die Ein¬
holung der Entscheidung der vereinigten Senate herumzukommen, und zwar
"ut Recht, Denn wie der Ptenarbeschlnß ausfällt, hängt oft von reinen An¬
fälligkeiten ab: die Richter des höchsten Gerichtshofs, die dem zur Eutschewnng
von Streitigkeiten ans dem Gebiet des Handelsrechts oder der gewerblichen
Schutzrechte'bestimmten Senat angehören und mit der Entscheidung von Fragen
aus den. Gebiet des Erbrechts kaum jemals etwas zu thun ha^n. werden
allmählich so eine Art Spezialisten in diesen Fragen, verlieren die Fühlung
mit Rechtsfrage., andrer Art und geben doch den Ausschlag darüber, ob eine
zwischen zwei andern Senaten über die Auslegung eiuer Bestimmung des
Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Streitfrage so oder anders
zu entscheiden sei. Da liegt es in der Natur der Sache, daß sie oft durch
'"ehr äußerliche Umstände zum Anschluß an die die eine oder die andre
Meinung vertretende" Richter der streitenden Senate veranlaßt werden, bei
ihrer Entscheidung also nicht immer von dem Gewicht besserer Gründe geleitet
werden, sodaß man von diesen Plenarbeschlnssen, die - wenigstens thatsäch¬
lich - als unabänderlich und von deu Jnstauzgerichten ohne weiteres als ver¬
bindlich wie das Gesetz selbst angesehen werden, sagen kann, was der römische
Jurist überhaupt von' den Entscheidungen der höchsten Gerichte sagt: usMö
Min utiouö asilus xroormomt, ani novissimus svirtsutmin lawrus sse.

Lassen schon derartige Umstände, also die jedem Gesetzbuch anhaftende
Zweifelhaftigkeit des materiellen Rechts den Kampf ums Recht als em llvel.
das man möglichst vermeidet, erscheinen, so kommen hierzu noch die Mangel
des formellen Rechts, also des Prozeßverfahrens. Wenn em zwe,felfre.e"
materielles Recht leider undenkbar ist. ein - wie Liszt es bezeichnet - "den
geistigen Tod verbreitendes Monstrum" ist. so müßte man doch wenigsten, er-
warten, daß dieser Übelstand nicht annähernd in dem Maß zntr.sse bei dem
das formelle Recht, die Nechtsverfolgung regelnde.! Gesetz. D.ches mutzte doch
s" beschaffen sein, daß die Gerichte wenigstens wissen, wie sie zu verfahre.,
haben, n". das von Streitfragen umwolme materielle Recht überhaupt anzu¬
wenden. Der um die deutsche Rechtswissenschaft hochverdiente Reichsgerichtsrat
Bähr hat wahrlich Recht, locum er sagt: Wie die beste Fran d.e jei, über
die man um wenigsten spreche, so sei auch die beste Zivilprozeßordnung die.
'wer die .nun am wenigsten spreche; ein solches Nerfahrensgesetz müsse w be¬
schaffen sein, daß die Gerichte wüßten, waS sie zu thun hätten, um den. n.ate-
nelle" Recht zum Siege zu verhelfen. -

.^.EindiesnWunschntsprechenderRechtszustm.d bestand i" Preußen b.
''""> Jahre 1879. Die alte preußische Gerichtsordnung hatte wie jede. Gesetz
'>we Mängel (wenn anch nicht so große, wie die unsrer Re.chsz.vilprozeß-
"dnung), aber sie hatte einen Vorzug: mau sprach acht über s.e; trotz ihrer


entgegengesetzte Entscheidungen fällen, muß sich erst eine Flut von „Plennr-
beschlüssen" Ablagern; aber beim Reichsgericht herrscht der sogenannte Irorror
Ma. n.le der verdienstvolle preußische Oberverwalti.ngsgcruhtsrat Schnitzen
stein es bezeichnend ausdrückt, d. h. man sucht soviel wie möglich um die Ein¬
holung der Entscheidung der vereinigten Senate herumzukommen, und zwar
»ut Recht, Denn wie der Ptenarbeschlnß ausfällt, hängt oft von reinen An¬
fälligkeiten ab: die Richter des höchsten Gerichtshofs, die dem zur Eutschewnng
von Streitigkeiten ans dem Gebiet des Handelsrechts oder der gewerblichen
Schutzrechte'bestimmten Senat angehören und mit der Entscheidung von Fragen
aus den. Gebiet des Erbrechts kaum jemals etwas zu thun ha^n. werden
allmählich so eine Art Spezialisten in diesen Fragen, verlieren die Fühlung
mit Rechtsfrage., andrer Art und geben doch den Ausschlag darüber, ob eine
zwischen zwei andern Senaten über die Auslegung eiuer Bestimmung des
Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Streitfrage so oder anders
zu entscheiden sei. Da liegt es in der Natur der Sache, daß sie oft durch
'»ehr äußerliche Umstände zum Anschluß an die die eine oder die andre
Meinung vertretende» Richter der streitenden Senate veranlaßt werden, bei
ihrer Entscheidung also nicht immer von dem Gewicht besserer Gründe geleitet
werden, sodaß man von diesen Plenarbeschlnssen, die - wenigstens thatsäch¬
lich - als unabänderlich und von deu Jnstauzgerichten ohne weiteres als ver¬
bindlich wie das Gesetz selbst angesehen werden, sagen kann, was der römische
Jurist überhaupt von' den Entscheidungen der höchsten Gerichte sagt: usMö
Min utiouö asilus xroormomt, ani novissimus svirtsutmin lawrus sse.

Lassen schon derartige Umstände, also die jedem Gesetzbuch anhaftende
Zweifelhaftigkeit des materiellen Rechts den Kampf ums Recht als em llvel.
das man möglichst vermeidet, erscheinen, so kommen hierzu noch die Mangel
des formellen Rechts, also des Prozeßverfahrens. Wenn em zwe,felfre.e»
materielles Recht leider undenkbar ist. ein - wie Liszt es bezeichnet - „den
geistigen Tod verbreitendes Monstrum" ist. so müßte man doch wenigsten, er-
warten, daß dieser Übelstand nicht annähernd in dem Maß zntr.sse bei dem
das formelle Recht, die Nechtsverfolgung regelnde.! Gesetz. D.ches mutzte doch
s" beschaffen sein, daß die Gerichte wenigstens wissen, wie sie zu verfahre.,
haben, n». das von Streitfragen umwolme materielle Recht überhaupt anzu¬
wenden. Der um die deutsche Rechtswissenschaft hochverdiente Reichsgerichtsrat
Bähr hat wahrlich Recht, locum er sagt: Wie die beste Fran d.e jei, über
die man um wenigsten spreche, so sei auch die beste Zivilprozeßordnung die.
'wer die .nun am wenigsten spreche; ein solches Nerfahrensgesetz müsse w be¬
schaffen sein, daß die Gerichte wüßten, waS sie zu thun hätten, um den. n.ate-
nelle» Recht zum Siege zu verhelfen. -

.^.EindiesnWunschntsprechenderRechtszustm.d bestand i» Preußen b.
''""> Jahre 1879. Die alte preußische Gerichtsordnung hatte wie jede. Gesetz
'>we Mängel (wenn anch nicht so große, wie die unsrer Re.chsz.vilprozeß-
"dnung), aber sie hatte einen Vorzug: mau sprach acht über s.e; trotz ihrer


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/79>, abgerufen am 26.05.2024.