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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Entwicklungsgeschichte der absoluten Monarchie in Rußland

und in dieser mit seinem Volk verbundnen Herrschers beruht habe und in Zu¬
kunft nur beruhn könne. Die zahlreichen litterarischen Publikationen Pobje-
donosszeffs sind alle auf diesen einen Ton gestimmt, und ihr Einfluß ist zum
Teil noch heute so groß, daß sich auch die politische Tagespresse, so weit sie
im Fahrwasser der herrschenden Richtung schwimmt, gewöhnt hat, Rußland
und seine geschichtliche Rolle ausschließlich vom Standpunkt der Autokratie
und Orthodoxie zu beurteilen. Ob diese von Pobjedonosszeff empfohlnen Medi¬
kamente imstande sein werden, Rußland zu der Gesundung zu bringen, die
ihm der Liberalismus nicht gebracht hat, kann man dem Urteil der Zukunft
überlassen. Soweit sichs aber um die geschichtliche Stellung der Autokratie
in Rußland handelt, steht die Auffassung Pobjedonosszeffs mit den Thatsachen
in offenbarem Widerspruch. Die uneingeschränkte Selbstherrschaft hat in Wirk¬
lichkeit immer nur vorübergehend bestanden, und als allgemein anerkannte
Staatsform erscheint sie erst in der neuern Geschichte. Wie in Westeuropa,
so hat auch in Rußland die Monarchie sehr verschiedne Entwicklungsstufen
durchgemacht, und man kann sagen, fast in derselben Richtung, wie in den
germanischen und den romanischen Staaten, nnr daß die einzelnen Abschnitte
dieser Entwicklung im slawischen Osten eine längere Zeitdauer aufweisen, was
mit den Besonderheiten des Volkscharakters, der Bodenbeschaffenheit, der wirt¬
schaftlichen und der geistigen Kultur zusammenhängt. Es soll in den nach¬
stehenden Zeilen versucht werden, die Gestaltung der monarchischen Idee von
der Zeit des germanischen Heerkönigtums in Rußland bis zur Ausbildung der
unbeschränkten Selbstherrschaft kurz zu skizzieren.

Die russische Geschichte beginnt bekanntlich mit einem Hilferuf an die
Ordnung schaffende Kraft skandinavischer Fürsten. "Unser Land ist reich und
fruchtbar, aber es ist keine Ordnung in ihm; kommt und herrscht über uns."
So lautete die Botschaft, die vor mehr als tausend Jahren die germanischen
Heerkönige Rurik, Smelts und Truwor einlud, aus einem Chaos sich gegen¬
seitig befehdender Stämme einen Staat zu schaffen. Dieser ältesten Periode
ist der Gedanke einer unbeschränkten Fürstenmacht völlig fremd. Von der Be¬
rufung Nnriks bis ins dreizehnte Jahrhundert hinein bleibt die fürstliche Gewalt
in Rußland durch die städtische Aristokratie beschränkt, die in Volksversamm¬
lungen die bedeutendsten Ämter durch Wahlen besetzt, und sie wird außerdem
durch den Einfluß des militärischen Gefolges der Fürsten, den Bojarenrat, im
Zaum gehalten. Die wichtigste Ausgabe der Fürsten bestand in der Verteidigung
des Landes. Diese Aufgabe führte sie mit ihren Dienstleuten von Provinz
zu Provinz und verhinderte sowohl die Seßhaftigkeit in einem bestimmten
Gebiet wie die Ausbildung eines fürstlichen Erbrechts. Es fehlte der feste
Zusammenhang der Fürsten mit dem Grund und Boden, und die immer von
neuem vorgenommne Verteilung der Gebiete unter die Abkömmlinge Ruriks
ließ keine Hoheitsrechte im Sinne einer unbeschränkten Monarchie aufkommen.
Die Fürsten waren häufig nichts andres als städtische Ehrenbeamte, die für
den der Stadt gewährten militärischen Schutz das Recht auf gewisse Lieferungen
und Abgaben genossen. Das gegenseitige Verhältnis beruhte auf einem Schntz-
vertrag, der jede" Anspruch auf Territorialhoheit ausschloß. Erst im drei-


Zur Entwicklungsgeschichte der absoluten Monarchie in Rußland

und in dieser mit seinem Volk verbundnen Herrschers beruht habe und in Zu¬
kunft nur beruhn könne. Die zahlreichen litterarischen Publikationen Pobje-
donosszeffs sind alle auf diesen einen Ton gestimmt, und ihr Einfluß ist zum
Teil noch heute so groß, daß sich auch die politische Tagespresse, so weit sie
im Fahrwasser der herrschenden Richtung schwimmt, gewöhnt hat, Rußland
und seine geschichtliche Rolle ausschließlich vom Standpunkt der Autokratie
und Orthodoxie zu beurteilen. Ob diese von Pobjedonosszeff empfohlnen Medi¬
kamente imstande sein werden, Rußland zu der Gesundung zu bringen, die
ihm der Liberalismus nicht gebracht hat, kann man dem Urteil der Zukunft
überlassen. Soweit sichs aber um die geschichtliche Stellung der Autokratie
in Rußland handelt, steht die Auffassung Pobjedonosszeffs mit den Thatsachen
in offenbarem Widerspruch. Die uneingeschränkte Selbstherrschaft hat in Wirk¬
lichkeit immer nur vorübergehend bestanden, und als allgemein anerkannte
Staatsform erscheint sie erst in der neuern Geschichte. Wie in Westeuropa,
so hat auch in Rußland die Monarchie sehr verschiedne Entwicklungsstufen
durchgemacht, und man kann sagen, fast in derselben Richtung, wie in den
germanischen und den romanischen Staaten, nnr daß die einzelnen Abschnitte
dieser Entwicklung im slawischen Osten eine längere Zeitdauer aufweisen, was
mit den Besonderheiten des Volkscharakters, der Bodenbeschaffenheit, der wirt¬
schaftlichen und der geistigen Kultur zusammenhängt. Es soll in den nach¬
stehenden Zeilen versucht werden, die Gestaltung der monarchischen Idee von
der Zeit des germanischen Heerkönigtums in Rußland bis zur Ausbildung der
unbeschränkten Selbstherrschaft kurz zu skizzieren.

Die russische Geschichte beginnt bekanntlich mit einem Hilferuf an die
Ordnung schaffende Kraft skandinavischer Fürsten. „Unser Land ist reich und
fruchtbar, aber es ist keine Ordnung in ihm; kommt und herrscht über uns."
So lautete die Botschaft, die vor mehr als tausend Jahren die germanischen
Heerkönige Rurik, Smelts und Truwor einlud, aus einem Chaos sich gegen¬
seitig befehdender Stämme einen Staat zu schaffen. Dieser ältesten Periode
ist der Gedanke einer unbeschränkten Fürstenmacht völlig fremd. Von der Be¬
rufung Nnriks bis ins dreizehnte Jahrhundert hinein bleibt die fürstliche Gewalt
in Rußland durch die städtische Aristokratie beschränkt, die in Volksversamm¬
lungen die bedeutendsten Ämter durch Wahlen besetzt, und sie wird außerdem
durch den Einfluß des militärischen Gefolges der Fürsten, den Bojarenrat, im
Zaum gehalten. Die wichtigste Ausgabe der Fürsten bestand in der Verteidigung
des Landes. Diese Aufgabe führte sie mit ihren Dienstleuten von Provinz
zu Provinz und verhinderte sowohl die Seßhaftigkeit in einem bestimmten
Gebiet wie die Ausbildung eines fürstlichen Erbrechts. Es fehlte der feste
Zusammenhang der Fürsten mit dem Grund und Boden, und die immer von
neuem vorgenommne Verteilung der Gebiete unter die Abkömmlinge Ruriks
ließ keine Hoheitsrechte im Sinne einer unbeschränkten Monarchie aufkommen.
Die Fürsten waren häufig nichts andres als städtische Ehrenbeamte, die für
den der Stadt gewährten militärischen Schutz das Recht auf gewisse Lieferungen
und Abgaben genossen. Das gegenseitige Verhältnis beruhte auf einem Schntz-
vertrag, der jede» Anspruch auf Territorialhoheit ausschloß. Erst im drei-


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[0021] Zur Entwicklungsgeschichte der absoluten Monarchie in Rußland und in dieser mit seinem Volk verbundnen Herrschers beruht habe und in Zu¬ kunft nur beruhn könne. Die zahlreichen litterarischen Publikationen Pobje- donosszeffs sind alle auf diesen einen Ton gestimmt, und ihr Einfluß ist zum Teil noch heute so groß, daß sich auch die politische Tagespresse, so weit sie im Fahrwasser der herrschenden Richtung schwimmt, gewöhnt hat, Rußland und seine geschichtliche Rolle ausschließlich vom Standpunkt der Autokratie und Orthodoxie zu beurteilen. Ob diese von Pobjedonosszeff empfohlnen Medi¬ kamente imstande sein werden, Rußland zu der Gesundung zu bringen, die ihm der Liberalismus nicht gebracht hat, kann man dem Urteil der Zukunft überlassen. Soweit sichs aber um die geschichtliche Stellung der Autokratie in Rußland handelt, steht die Auffassung Pobjedonosszeffs mit den Thatsachen in offenbarem Widerspruch. Die uneingeschränkte Selbstherrschaft hat in Wirk¬ lichkeit immer nur vorübergehend bestanden, und als allgemein anerkannte Staatsform erscheint sie erst in der neuern Geschichte. Wie in Westeuropa, so hat auch in Rußland die Monarchie sehr verschiedne Entwicklungsstufen durchgemacht, und man kann sagen, fast in derselben Richtung, wie in den germanischen und den romanischen Staaten, nnr daß die einzelnen Abschnitte dieser Entwicklung im slawischen Osten eine längere Zeitdauer aufweisen, was mit den Besonderheiten des Volkscharakters, der Bodenbeschaffenheit, der wirt¬ schaftlichen und der geistigen Kultur zusammenhängt. Es soll in den nach¬ stehenden Zeilen versucht werden, die Gestaltung der monarchischen Idee von der Zeit des germanischen Heerkönigtums in Rußland bis zur Ausbildung der unbeschränkten Selbstherrschaft kurz zu skizzieren. Die russische Geschichte beginnt bekanntlich mit einem Hilferuf an die Ordnung schaffende Kraft skandinavischer Fürsten. „Unser Land ist reich und fruchtbar, aber es ist keine Ordnung in ihm; kommt und herrscht über uns." So lautete die Botschaft, die vor mehr als tausend Jahren die germanischen Heerkönige Rurik, Smelts und Truwor einlud, aus einem Chaos sich gegen¬ seitig befehdender Stämme einen Staat zu schaffen. Dieser ältesten Periode ist der Gedanke einer unbeschränkten Fürstenmacht völlig fremd. Von der Be¬ rufung Nnriks bis ins dreizehnte Jahrhundert hinein bleibt die fürstliche Gewalt in Rußland durch die städtische Aristokratie beschränkt, die in Volksversamm¬ lungen die bedeutendsten Ämter durch Wahlen besetzt, und sie wird außerdem durch den Einfluß des militärischen Gefolges der Fürsten, den Bojarenrat, im Zaum gehalten. Die wichtigste Ausgabe der Fürsten bestand in der Verteidigung des Landes. Diese Aufgabe führte sie mit ihren Dienstleuten von Provinz zu Provinz und verhinderte sowohl die Seßhaftigkeit in einem bestimmten Gebiet wie die Ausbildung eines fürstlichen Erbrechts. Es fehlte der feste Zusammenhang der Fürsten mit dem Grund und Boden, und die immer von neuem vorgenommne Verteilung der Gebiete unter die Abkömmlinge Ruriks ließ keine Hoheitsrechte im Sinne einer unbeschränkten Monarchie aufkommen. Die Fürsten waren häufig nichts andres als städtische Ehrenbeamte, die für den der Stadt gewährten militärischen Schutz das Recht auf gewisse Lieferungen und Abgaben genossen. Das gegenseitige Verhältnis beruhte auf einem Schntz- vertrag, der jede» Anspruch auf Territorialhoheit ausschloß. Erst im drei-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/21>, abgerufen am 16.05.2024.