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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Entwicklungsgeschichte der absoluten Monarchie in Rußland

schrünkung der Vojarenmacht, der Beseitigung der ständischen Rechte zu Gunsten
einer zarischen Kabinettsregierung. Es sind mit Blut beschriebne Blätter, die
den Kampf Johanns IV. mit der Aristokratie seines Reichs erzählen, und das
Wüten der berüchtigten "Opritschniki" -- der Henkerschar der zarischen Leib¬
wache -- erinnert an die Zeiten des kaiserlichen Roms und seiner dem Cnsaren-
wahnsinn verfallnen Herrscher. Das Ergebnis der Regierung Johanns IV.
ist eine mächtige Kräftigung des absolutistischen Regimes. Zum erstenmal
erhält die Bezeichnung "Selbstherrscher" den Sinn des auch nach innen un¬
umschränkten, von keiner ständischen, oligarchischen oder städtischen Gewalt ab¬
hängenden Autokraten. Johann IV. ist der erste Vertreter der absoluten
Monarchie in Rußland. Aber die Grenzen der Selbstherrschaft sind im sech¬
zehnten Jahrhundert doch noch sehr viel enger gezogen, als sie die moderne
Theorie gelten läßt. Wohl betrachtet sich Johann IV. als der Gebieter über
Leben und Eigentum seiner Unterthanen, aber er ist doch weit entfernt davon,
seinen zarischen Willen als unbeschränkt und insbesondre auch als die Quelle
aller Nechtssütze anzusehen. Es besteht ein weitgehendes Gewohnheitsrecht,
das der Zar als eine heilige, althergebrachte Ordnung ebenso für sich wie für
den geringsten Mann seines Reichs als bindend anerkennt. Wie in dem
hellenischen Mythus die Moira über den Göttern des Olymps als ewige
Ordnung thront, so steht die Tradition, die geheiligte Gewohnheit des alt-
russischen Lebens in Kirche, Recht und Sitte über dem neu aufgehenden
Stern der Selbstherrschaft. Wir haben einen kulturhistorisch höchst inter¬
essanten Briefwechsel des Zaren mit seinem Freunde dem Fürsten Kurbski,
worin Johann die Selbstherrschaft theoretisch entwickelt und zu rechtfertigen
sucht. Unter dem Einfluß byzantinischer Anschauungen nimmt Johann in
seinein intimen Gedankenaustausch mit dem Freunde für sich allerdings eine
Machtvollkommenheit in Anspruch, die noch keineswegs in Wirklichkeit umgesetzt
war. Es ist eben die Theorie der Selbstherrschaft, die hier zum erstenmal
von einem russischen Zaren aufgestellt wird, die aber dein russischen Leben
noch etwas Fremdes und zunächst nur mit der Person eben dieses Herrschers
verknüpft ist. Ja, wir sehen, daß Johann IV. selbst gelegentlich keinen An¬
stand nimmt, um eine andre Gewalt zu appellieren und, wenigstens in der
bessern Zeit seiner Regierung, über die Köpfe der Bojaren hinweg mit dem
Volke Fühlung zu gewinnen sucht. Es werden unter Johann IV. zum
erstenmal Deputierte aus allen Klassen der Bevölkerung zur Beratung der
Verwaltung des Reichs und der Ordnung der innern Angelegenheiten nach
Moskau beschieden. Diese Reichsversammlungen (Semski Sobor) werden bis
in die zweite Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts fortgesetzt. Sie haben nie
die Bedeutung einer staatsrechtlichen Institution erlangt, aber sie sind doch ein
redender Beweis, daß die Selbstherrschaft zur Zeit Johanns IV. noch einer
Stütze im Volke bedurfte, die später und noch hente für gänzlich überflüssig
Mit. Diese Reichsversammlungen wurden vorwiegend wegen der finanziellen
Schwierigkeiten des Landes einberufen, und wir können in ihnen dieselben
Anlässe wirksam sehen, die in Westeuropa zur Bildung der beschränkten
Monarchie führten. In Rußland zeigt diese Entwicklung nur schüchterne An-


Zur Entwicklungsgeschichte der absoluten Monarchie in Rußland

schrünkung der Vojarenmacht, der Beseitigung der ständischen Rechte zu Gunsten
einer zarischen Kabinettsregierung. Es sind mit Blut beschriebne Blätter, die
den Kampf Johanns IV. mit der Aristokratie seines Reichs erzählen, und das
Wüten der berüchtigten „Opritschniki" — der Henkerschar der zarischen Leib¬
wache — erinnert an die Zeiten des kaiserlichen Roms und seiner dem Cnsaren-
wahnsinn verfallnen Herrscher. Das Ergebnis der Regierung Johanns IV.
ist eine mächtige Kräftigung des absolutistischen Regimes. Zum erstenmal
erhält die Bezeichnung „Selbstherrscher" den Sinn des auch nach innen un¬
umschränkten, von keiner ständischen, oligarchischen oder städtischen Gewalt ab¬
hängenden Autokraten. Johann IV. ist der erste Vertreter der absoluten
Monarchie in Rußland. Aber die Grenzen der Selbstherrschaft sind im sech¬
zehnten Jahrhundert doch noch sehr viel enger gezogen, als sie die moderne
Theorie gelten läßt. Wohl betrachtet sich Johann IV. als der Gebieter über
Leben und Eigentum seiner Unterthanen, aber er ist doch weit entfernt davon,
seinen zarischen Willen als unbeschränkt und insbesondre auch als die Quelle
aller Nechtssütze anzusehen. Es besteht ein weitgehendes Gewohnheitsrecht,
das der Zar als eine heilige, althergebrachte Ordnung ebenso für sich wie für
den geringsten Mann seines Reichs als bindend anerkennt. Wie in dem
hellenischen Mythus die Moira über den Göttern des Olymps als ewige
Ordnung thront, so steht die Tradition, die geheiligte Gewohnheit des alt-
russischen Lebens in Kirche, Recht und Sitte über dem neu aufgehenden
Stern der Selbstherrschaft. Wir haben einen kulturhistorisch höchst inter¬
essanten Briefwechsel des Zaren mit seinem Freunde dem Fürsten Kurbski,
worin Johann die Selbstherrschaft theoretisch entwickelt und zu rechtfertigen
sucht. Unter dem Einfluß byzantinischer Anschauungen nimmt Johann in
seinein intimen Gedankenaustausch mit dem Freunde für sich allerdings eine
Machtvollkommenheit in Anspruch, die noch keineswegs in Wirklichkeit umgesetzt
war. Es ist eben die Theorie der Selbstherrschaft, die hier zum erstenmal
von einem russischen Zaren aufgestellt wird, die aber dein russischen Leben
noch etwas Fremdes und zunächst nur mit der Person eben dieses Herrschers
verknüpft ist. Ja, wir sehen, daß Johann IV. selbst gelegentlich keinen An¬
stand nimmt, um eine andre Gewalt zu appellieren und, wenigstens in der
bessern Zeit seiner Regierung, über die Köpfe der Bojaren hinweg mit dem
Volke Fühlung zu gewinnen sucht. Es werden unter Johann IV. zum
erstenmal Deputierte aus allen Klassen der Bevölkerung zur Beratung der
Verwaltung des Reichs und der Ordnung der innern Angelegenheiten nach
Moskau beschieden. Diese Reichsversammlungen (Semski Sobor) werden bis
in die zweite Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts fortgesetzt. Sie haben nie
die Bedeutung einer staatsrechtlichen Institution erlangt, aber sie sind doch ein
redender Beweis, daß die Selbstherrschaft zur Zeit Johanns IV. noch einer
Stütze im Volke bedurfte, die später und noch hente für gänzlich überflüssig
Mit. Diese Reichsversammlungen wurden vorwiegend wegen der finanziellen
Schwierigkeiten des Landes einberufen, und wir können in ihnen dieselben
Anlässe wirksam sehen, die in Westeuropa zur Bildung der beschränkten
Monarchie führten. In Rußland zeigt diese Entwicklung nur schüchterne An-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/23>, abgerufen am 15.05.2024.