Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Standesherren und Volksschulnovelle in Württemberg

annehmbarer Weise abgeänderten Entwurf zurück, und beide Minister verließen
augenblicklich den Smal.

Die Abstimmung vom 8. Juni erregte in ganz Württemberg gewaltiges
Aufsehen. Die Mehrheit von zwei Stimmen, die diesen Ausgang herbeigeführt
hatte, bestand aus zwölf katholischen Magnaten und einem protestantischen,
dem Grafen von Bentinck, die Minderheit aus fünf protestantischen Magnaten
und den sechs vom König auf Lebenszeit ernannten, dem höchsten Beamten¬
stande angehörenden, zur Zeit auch durchweg evangelischen Mitgliedern des
Hauses. Man stand also vor der Tatsache, daß ein Land, dessen Bevölkerung
zu 69 Prozent dem evangelischen Bekenntnis angehört, majorisiert worden war
durch ein Häuflein katholischer Aristokraten, die von ihrer formellen Macht
einen rücksichtslosen Gebrauch gemacht hatten. Schon diese Tatsache erbitterte
das evangelische Volk. Nicht minder aber empörte man sich darüber, daß ein
beträchtlicher Teil der Standesherren, die die württembergische Gesetzgebung
entscheidend beeinflussen, mit dem Lande selbst weder politisch noch wirtschaftlich
näher zusammenhängt. Das geht so zu. Altwürttemberg hat eine Kammer der
Standesherren gar nicht gekannt, und wenn die Opposition, die von 1815
bis 1819 den Königen Friedrich dem Ersten und Wilhelm dem Ersten gegen¬
überstand, auf deren Absichten eingegangen wäre und sich nicht auf das be¬
kannte "gute alte Recht" versteift hätte, so würde das Land heute nur eine
einzige Kammer haben. Als aber 1819 die Verfassung rasch unter Dach
gebracht wurde, damit ihr Zustandekommen nach den Karlsbader Beschlüssen
überhaupt noch ermöglicht würde, da wurde die Kammer der Standesherren
unbesehen hingenommen, und in sie trat eine Reihe reichsnnmittelbarer Ge¬
schlechter ein, die meist erst seit 1803, seit dem Reichsdeputationshauptschluß,
überhaupt zu Württemberg Beziehungen hatten und 1806 durch Napoleon
dem König von Württemberg aufgeopfert ("mediatisiert") worden waren. Jetzt
erhielten sie als Ersatz für ihre frühere Reichsunmittelbarkeit das erbliche
Gesetzgeberrecht in dem Staate, dem sie dreizehn Jahre früher angegliedert
worden waren. Hierher gehörten die verschiednen Linien des Hauses Hohen-
lohe (Öhringen, Langenburg, Bartenstein, Waldenburg), die Fürsten von Thurn
und Taxis, die Grafen von Waldburg (Waldburg-Zeil-Trauchburg, Waldburg-
Wolfegg-Waldsee, Waldburg-Zeil-Wurzach). Diese Geschlechter haben heute
uoch einen so bedeutenden Grundbesitz in Württemberg, daß wenn man über¬
haupt eine erste Kanuner grundsätzlich gelten läßt, gegen ihre Stimmführung nicht
Stichhaltiges eingewandt werden kann. Ganz anders steht es mit einigen andern
Geschlechtern. Schon die Fürsten von Öttingen-Wallerstein und die Fürsten
von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (katholisch) und von Löwenstein-Wertheim-
Freudeuberg (evangelisch) verdanken ihr Stimmrecht bloß unbedeutenden Nutzungen
und Rechten, die sie in den württembergischen Orten im Ries, in Löwenstein,
Widdern, Thalheim und Abstadt haben; ihren eigentlichen Wohnsitz haben die
Löwenstein in Baden bei Wertheim. Ähnlich steht es und den Fürsten von
Ventheim und dein Grafen von Bentinck, die erst 1811 und 1846 durch Heirat
Stücke der württembergischen Grafschaft Limpurg erworben haben, deshalb der
ersten Kammer angehören, aber in Wahrheit außerhalb alles Zusammenhangs


Standesherren und Volksschulnovelle in Württemberg

annehmbarer Weise abgeänderten Entwurf zurück, und beide Minister verließen
augenblicklich den Smal.

Die Abstimmung vom 8. Juni erregte in ganz Württemberg gewaltiges
Aufsehen. Die Mehrheit von zwei Stimmen, die diesen Ausgang herbeigeführt
hatte, bestand aus zwölf katholischen Magnaten und einem protestantischen,
dem Grafen von Bentinck, die Minderheit aus fünf protestantischen Magnaten
und den sechs vom König auf Lebenszeit ernannten, dem höchsten Beamten¬
stande angehörenden, zur Zeit auch durchweg evangelischen Mitgliedern des
Hauses. Man stand also vor der Tatsache, daß ein Land, dessen Bevölkerung
zu 69 Prozent dem evangelischen Bekenntnis angehört, majorisiert worden war
durch ein Häuflein katholischer Aristokraten, die von ihrer formellen Macht
einen rücksichtslosen Gebrauch gemacht hatten. Schon diese Tatsache erbitterte
das evangelische Volk. Nicht minder aber empörte man sich darüber, daß ein
beträchtlicher Teil der Standesherren, die die württembergische Gesetzgebung
entscheidend beeinflussen, mit dem Lande selbst weder politisch noch wirtschaftlich
näher zusammenhängt. Das geht so zu. Altwürttemberg hat eine Kammer der
Standesherren gar nicht gekannt, und wenn die Opposition, die von 1815
bis 1819 den Königen Friedrich dem Ersten und Wilhelm dem Ersten gegen¬
überstand, auf deren Absichten eingegangen wäre und sich nicht auf das be¬
kannte „gute alte Recht" versteift hätte, so würde das Land heute nur eine
einzige Kammer haben. Als aber 1819 die Verfassung rasch unter Dach
gebracht wurde, damit ihr Zustandekommen nach den Karlsbader Beschlüssen
überhaupt noch ermöglicht würde, da wurde die Kammer der Standesherren
unbesehen hingenommen, und in sie trat eine Reihe reichsnnmittelbarer Ge¬
schlechter ein, die meist erst seit 1803, seit dem Reichsdeputationshauptschluß,
überhaupt zu Württemberg Beziehungen hatten und 1806 durch Napoleon
dem König von Württemberg aufgeopfert („mediatisiert") worden waren. Jetzt
erhielten sie als Ersatz für ihre frühere Reichsunmittelbarkeit das erbliche
Gesetzgeberrecht in dem Staate, dem sie dreizehn Jahre früher angegliedert
worden waren. Hierher gehörten die verschiednen Linien des Hauses Hohen-
lohe (Öhringen, Langenburg, Bartenstein, Waldenburg), die Fürsten von Thurn
und Taxis, die Grafen von Waldburg (Waldburg-Zeil-Trauchburg, Waldburg-
Wolfegg-Waldsee, Waldburg-Zeil-Wurzach). Diese Geschlechter haben heute
uoch einen so bedeutenden Grundbesitz in Württemberg, daß wenn man über¬
haupt eine erste Kanuner grundsätzlich gelten läßt, gegen ihre Stimmführung nicht
Stichhaltiges eingewandt werden kann. Ganz anders steht es mit einigen andern
Geschlechtern. Schon die Fürsten von Öttingen-Wallerstein und die Fürsten
von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (katholisch) und von Löwenstein-Wertheim-
Freudeuberg (evangelisch) verdanken ihr Stimmrecht bloß unbedeutenden Nutzungen
und Rechten, die sie in den württembergischen Orten im Ries, in Löwenstein,
Widdern, Thalheim und Abstadt haben; ihren eigentlichen Wohnsitz haben die
Löwenstein in Baden bei Wertheim. Ähnlich steht es und den Fürsten von
Ventheim und dein Grafen von Bentinck, die erst 1811 und 1846 durch Heirat
Stücke der württembergischen Grafschaft Limpurg erworben haben, deshalb der
ersten Kammer angehören, aber in Wahrheit außerhalb alles Zusammenhangs


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0133" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294550"/>
          <fw type="header" place="top"> Standesherren und Volksschulnovelle in Württemberg</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_549" prev="#ID_548"> annehmbarer Weise abgeänderten Entwurf zurück, und beide Minister verließen<lb/>
augenblicklich den Smal.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_550" next="#ID_551"> Die Abstimmung vom 8. Juni erregte in ganz Württemberg gewaltiges<lb/>
Aufsehen. Die Mehrheit von zwei Stimmen, die diesen Ausgang herbeigeführt<lb/>
hatte, bestand aus zwölf katholischen Magnaten und einem protestantischen,<lb/>
dem Grafen von Bentinck, die Minderheit aus fünf protestantischen Magnaten<lb/>
und den sechs vom König auf Lebenszeit ernannten, dem höchsten Beamten¬<lb/>
stande angehörenden, zur Zeit auch durchweg evangelischen Mitgliedern des<lb/>
Hauses. Man stand also vor der Tatsache, daß ein Land, dessen Bevölkerung<lb/>
zu 69 Prozent dem evangelischen Bekenntnis angehört, majorisiert worden war<lb/>
durch ein Häuflein katholischer Aristokraten, die von ihrer formellen Macht<lb/>
einen rücksichtslosen Gebrauch gemacht hatten. Schon diese Tatsache erbitterte<lb/>
das evangelische Volk. Nicht minder aber empörte man sich darüber, daß ein<lb/>
beträchtlicher Teil der Standesherren, die die württembergische Gesetzgebung<lb/>
entscheidend beeinflussen, mit dem Lande selbst weder politisch noch wirtschaftlich<lb/>
näher zusammenhängt. Das geht so zu. Altwürttemberg hat eine Kammer der<lb/>
Standesherren gar nicht gekannt, und wenn die Opposition, die von 1815<lb/>
bis 1819 den Königen Friedrich dem Ersten und Wilhelm dem Ersten gegen¬<lb/>
überstand, auf deren Absichten eingegangen wäre und sich nicht auf das be¬<lb/>
kannte &#x201E;gute alte Recht" versteift hätte, so würde das Land heute nur eine<lb/>
einzige Kammer haben. Als aber 1819 die Verfassung rasch unter Dach<lb/>
gebracht wurde, damit ihr Zustandekommen nach den Karlsbader Beschlüssen<lb/>
überhaupt noch ermöglicht würde, da wurde die Kammer der Standesherren<lb/>
unbesehen hingenommen, und in sie trat eine Reihe reichsnnmittelbarer Ge¬<lb/>
schlechter ein, die meist erst seit 1803, seit dem Reichsdeputationshauptschluß,<lb/>
überhaupt zu Württemberg Beziehungen hatten und 1806 durch Napoleon<lb/>
dem König von Württemberg aufgeopfert (&#x201E;mediatisiert") worden waren. Jetzt<lb/>
erhielten sie als Ersatz für ihre frühere Reichsunmittelbarkeit das erbliche<lb/>
Gesetzgeberrecht in dem Staate, dem sie dreizehn Jahre früher angegliedert<lb/>
worden waren. Hierher gehörten die verschiednen Linien des Hauses Hohen-<lb/>
lohe (Öhringen, Langenburg, Bartenstein, Waldenburg), die Fürsten von Thurn<lb/>
und Taxis, die Grafen von Waldburg (Waldburg-Zeil-Trauchburg, Waldburg-<lb/>
Wolfegg-Waldsee, Waldburg-Zeil-Wurzach). Diese Geschlechter haben heute<lb/>
uoch einen so bedeutenden Grundbesitz in Württemberg, daß wenn man über¬<lb/>
haupt eine erste Kanuner grundsätzlich gelten läßt, gegen ihre Stimmführung nicht<lb/>
Stichhaltiges eingewandt werden kann. Ganz anders steht es mit einigen andern<lb/>
Geschlechtern. Schon die Fürsten von Öttingen-Wallerstein und die Fürsten<lb/>
von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (katholisch) und von Löwenstein-Wertheim-<lb/>
Freudeuberg (evangelisch) verdanken ihr Stimmrecht bloß unbedeutenden Nutzungen<lb/>
und Rechten, die sie in den württembergischen Orten im Ries, in Löwenstein,<lb/>
Widdern, Thalheim und Abstadt haben; ihren eigentlichen Wohnsitz haben die<lb/>
Löwenstein in Baden bei Wertheim. Ähnlich steht es und den Fürsten von<lb/>
Ventheim und dein Grafen von Bentinck, die erst 1811 und 1846 durch Heirat<lb/>
Stücke der württembergischen Grafschaft Limpurg erworben haben, deshalb der<lb/>
ersten Kammer angehören, aber in Wahrheit außerhalb alles Zusammenhangs</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0133] Standesherren und Volksschulnovelle in Württemberg annehmbarer Weise abgeänderten Entwurf zurück, und beide Minister verließen augenblicklich den Smal. Die Abstimmung vom 8. Juni erregte in ganz Württemberg gewaltiges Aufsehen. Die Mehrheit von zwei Stimmen, die diesen Ausgang herbeigeführt hatte, bestand aus zwölf katholischen Magnaten und einem protestantischen, dem Grafen von Bentinck, die Minderheit aus fünf protestantischen Magnaten und den sechs vom König auf Lebenszeit ernannten, dem höchsten Beamten¬ stande angehörenden, zur Zeit auch durchweg evangelischen Mitgliedern des Hauses. Man stand also vor der Tatsache, daß ein Land, dessen Bevölkerung zu 69 Prozent dem evangelischen Bekenntnis angehört, majorisiert worden war durch ein Häuflein katholischer Aristokraten, die von ihrer formellen Macht einen rücksichtslosen Gebrauch gemacht hatten. Schon diese Tatsache erbitterte das evangelische Volk. Nicht minder aber empörte man sich darüber, daß ein beträchtlicher Teil der Standesherren, die die württembergische Gesetzgebung entscheidend beeinflussen, mit dem Lande selbst weder politisch noch wirtschaftlich näher zusammenhängt. Das geht so zu. Altwürttemberg hat eine Kammer der Standesherren gar nicht gekannt, und wenn die Opposition, die von 1815 bis 1819 den Königen Friedrich dem Ersten und Wilhelm dem Ersten gegen¬ überstand, auf deren Absichten eingegangen wäre und sich nicht auf das be¬ kannte „gute alte Recht" versteift hätte, so würde das Land heute nur eine einzige Kammer haben. Als aber 1819 die Verfassung rasch unter Dach gebracht wurde, damit ihr Zustandekommen nach den Karlsbader Beschlüssen überhaupt noch ermöglicht würde, da wurde die Kammer der Standesherren unbesehen hingenommen, und in sie trat eine Reihe reichsnnmittelbarer Ge¬ schlechter ein, die meist erst seit 1803, seit dem Reichsdeputationshauptschluß, überhaupt zu Württemberg Beziehungen hatten und 1806 durch Napoleon dem König von Württemberg aufgeopfert („mediatisiert") worden waren. Jetzt erhielten sie als Ersatz für ihre frühere Reichsunmittelbarkeit das erbliche Gesetzgeberrecht in dem Staate, dem sie dreizehn Jahre früher angegliedert worden waren. Hierher gehörten die verschiednen Linien des Hauses Hohen- lohe (Öhringen, Langenburg, Bartenstein, Waldenburg), die Fürsten von Thurn und Taxis, die Grafen von Waldburg (Waldburg-Zeil-Trauchburg, Waldburg- Wolfegg-Waldsee, Waldburg-Zeil-Wurzach). Diese Geschlechter haben heute uoch einen so bedeutenden Grundbesitz in Württemberg, daß wenn man über¬ haupt eine erste Kanuner grundsätzlich gelten läßt, gegen ihre Stimmführung nicht Stichhaltiges eingewandt werden kann. Ganz anders steht es mit einigen andern Geschlechtern. Schon die Fürsten von Öttingen-Wallerstein und die Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (katholisch) und von Löwenstein-Wertheim- Freudeuberg (evangelisch) verdanken ihr Stimmrecht bloß unbedeutenden Nutzungen und Rechten, die sie in den württembergischen Orten im Ries, in Löwenstein, Widdern, Thalheim und Abstadt haben; ihren eigentlichen Wohnsitz haben die Löwenstein in Baden bei Wertheim. Ähnlich steht es und den Fürsten von Ventheim und dein Grafen von Bentinck, die erst 1811 und 1846 durch Heirat Stücke der württembergischen Grafschaft Limpurg erworben haben, deshalb der ersten Kammer angehören, aber in Wahrheit außerhalb alles Zusammenhangs

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/133
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/133>, abgerufen am 23.05.2024.