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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Zur nordschleswigschen Gptantenfrage

reoptiert, und waren von den damaligen Behörden dann als preußische Unter¬
tanen angesehen worden. Eine Naturalisationsurknnde war ihnen nicht erteilt
worden.

Wnnderbarerwcise soll die dänische Wühlerei selbst den ersten Anstoß dazu
gegeben haben, daß man die Staatsangehörigkeit in ganz Nordschleswig einer
eingehenden Prüfung unterzog. Denn die Regierung faßte den Artikel 19
des Wiener Friedens so auf, daß allerdings jedem Untertan in den abge-
tretncn Herzogtümern freigestellt sei, für Dänemark zu optieren, aber von einer
einfachen Neoption sei keine Rede. Daß die vertragschließenden Mächte nicht
an ein Hin- und Heroptiereu gedacht haben, liegt ja auch auf der Hand.
Die Negierung sagte also: wollte ein Optant wieder in den preußischen Unter¬
tanenverband aufgenommen werden, so konnte er das nur ans dieselbe Weise
wie jeder andre Ausländer, durch Naturcilisativu.

Als die Neichstagswcchl 1898 nahe war, suchten mehrere dünische Land¬
leute im Dorfe Quistrup bei Hadersleben einen deutschgesiunten Hofbesitzer
von der Wahl auszuschließen, indem sie zu beweisen suchten, daß er dänischer
Untertan sei. Es gelang ihnen das Vorhaben zwar nicht, denn nach genauer
Prüfung der Verhältnisse ergab sich, daß der Betreffende preußischer Untertan
sei, und er blieb es. Die Aktenmassen wurden aber einer genauen Einsicht
unterworfen, und zunächst wurde in einem Fall in der Nähe Haderslebens
einem Maun aufgegeben, um Niederlassungserlaulmis einzukommen, da er
dänischer Untertan sei. Der Optant brachte die Sache in allen Instanzen bis
zum Oberverwaltnngsgericht zur Entscheidung, und diese fiel zu seinen Un-
gunsten aus. Das Urteil sagte, eine Option könne nur einmal ausgeübt
werden; daß die Verwaltungsbehörden früher von falschen Voraussetzungen
ausgegangen seien, könne nichts an den Verhältnissen ändern.

Diese Entscheidung wurde von einschneidender Bedeutung für die ganze
dänische Partei. Es wurden viele Personen für dünische Untertanen erklärt
auf Grund ihrer Option. Damit verloren sie aber das Wahlrecht und sahen
sich gezwungen, von jeder Teilnahme an den dänischen Umtrieben abzustehn.
Mehrere Männer, die in stärkster Weise agitatorisch hervorgetreten waren,
wurden ausgewiesen. Sicher schweben noch mehr Fälle ähnlicher Art, lind
manche frühere Optanten fürchten, daß auch ihre Verhältnisse aufgeklärt werden
könnten, und Verhalten sich ruhig.

Die dänische Partei hat kein Mittel unversucht gelassen, Männern, die als
dänische Untertanen gestempelt worden sind, die Anerkennung als preußische
Staatsangehörige zu verschaffen und Ausweisungen durch Anrufen der Gerichte
für unzulässig zu beweisen. Sie haben in zahllosen Himvendnngen an die
öffentliche Meinung, zuletzt durch eine kürzlich erschienene Schrift des Professors
der Rechte an der Kopenhagner Universität 1)r. Mr.Henning Matzen") und durch
Vortragen der Sache im Abgeordnetenhause nachzuweisen gesucht, daß die Be¬
handlung der Optantenfrage durch die preußischen Verwaltungsbehörden und
Gerichte im Widerstreit stünde mit dem Artikel 19 des Wiener Friedens. Bei



*) "Die nordschleswigschc Optcmtensrage" von Henning Matzen, Dr. jvr. usw. Kopen¬
hagen, Gyldendalsche Buchhandlung (Nordischer Verlag), 1904.
Zur nordschleswigschen Gptantenfrage

reoptiert, und waren von den damaligen Behörden dann als preußische Unter¬
tanen angesehen worden. Eine Naturalisationsurknnde war ihnen nicht erteilt
worden.

Wnnderbarerwcise soll die dänische Wühlerei selbst den ersten Anstoß dazu
gegeben haben, daß man die Staatsangehörigkeit in ganz Nordschleswig einer
eingehenden Prüfung unterzog. Denn die Regierung faßte den Artikel 19
des Wiener Friedens so auf, daß allerdings jedem Untertan in den abge-
tretncn Herzogtümern freigestellt sei, für Dänemark zu optieren, aber von einer
einfachen Neoption sei keine Rede. Daß die vertragschließenden Mächte nicht
an ein Hin- und Heroptiereu gedacht haben, liegt ja auch auf der Hand.
Die Negierung sagte also: wollte ein Optant wieder in den preußischen Unter¬
tanenverband aufgenommen werden, so konnte er das nur ans dieselbe Weise
wie jeder andre Ausländer, durch Naturcilisativu.

Als die Neichstagswcchl 1898 nahe war, suchten mehrere dünische Land¬
leute im Dorfe Quistrup bei Hadersleben einen deutschgesiunten Hofbesitzer
von der Wahl auszuschließen, indem sie zu beweisen suchten, daß er dänischer
Untertan sei. Es gelang ihnen das Vorhaben zwar nicht, denn nach genauer
Prüfung der Verhältnisse ergab sich, daß der Betreffende preußischer Untertan
sei, und er blieb es. Die Aktenmassen wurden aber einer genauen Einsicht
unterworfen, und zunächst wurde in einem Fall in der Nähe Haderslebens
einem Maun aufgegeben, um Niederlassungserlaulmis einzukommen, da er
dänischer Untertan sei. Der Optant brachte die Sache in allen Instanzen bis
zum Oberverwaltnngsgericht zur Entscheidung, und diese fiel zu seinen Un-
gunsten aus. Das Urteil sagte, eine Option könne nur einmal ausgeübt
werden; daß die Verwaltungsbehörden früher von falschen Voraussetzungen
ausgegangen seien, könne nichts an den Verhältnissen ändern.

Diese Entscheidung wurde von einschneidender Bedeutung für die ganze
dänische Partei. Es wurden viele Personen für dünische Untertanen erklärt
auf Grund ihrer Option. Damit verloren sie aber das Wahlrecht und sahen
sich gezwungen, von jeder Teilnahme an den dänischen Umtrieben abzustehn.
Mehrere Männer, die in stärkster Weise agitatorisch hervorgetreten waren,
wurden ausgewiesen. Sicher schweben noch mehr Fälle ähnlicher Art, lind
manche frühere Optanten fürchten, daß auch ihre Verhältnisse aufgeklärt werden
könnten, und Verhalten sich ruhig.

Die dänische Partei hat kein Mittel unversucht gelassen, Männern, die als
dänische Untertanen gestempelt worden sind, die Anerkennung als preußische
Staatsangehörige zu verschaffen und Ausweisungen durch Anrufen der Gerichte
für unzulässig zu beweisen. Sie haben in zahllosen Himvendnngen an die
öffentliche Meinung, zuletzt durch eine kürzlich erschienene Schrift des Professors
der Rechte an der Kopenhagner Universität 1)r. Mr.Henning Matzen") und durch
Vortragen der Sache im Abgeordnetenhause nachzuweisen gesucht, daß die Be¬
handlung der Optantenfrage durch die preußischen Verwaltungsbehörden und
Gerichte im Widerstreit stünde mit dem Artikel 19 des Wiener Friedens. Bei



*) „Die nordschleswigschc Optcmtensrage" von Henning Matzen, Dr. jvr. usw. Kopen¬
hagen, Gyldendalsche Buchhandlung (Nordischer Verlag), 1904.
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[0562] Zur nordschleswigschen Gptantenfrage reoptiert, und waren von den damaligen Behörden dann als preußische Unter¬ tanen angesehen worden. Eine Naturalisationsurknnde war ihnen nicht erteilt worden. Wnnderbarerwcise soll die dänische Wühlerei selbst den ersten Anstoß dazu gegeben haben, daß man die Staatsangehörigkeit in ganz Nordschleswig einer eingehenden Prüfung unterzog. Denn die Regierung faßte den Artikel 19 des Wiener Friedens so auf, daß allerdings jedem Untertan in den abge- tretncn Herzogtümern freigestellt sei, für Dänemark zu optieren, aber von einer einfachen Neoption sei keine Rede. Daß die vertragschließenden Mächte nicht an ein Hin- und Heroptiereu gedacht haben, liegt ja auch auf der Hand. Die Negierung sagte also: wollte ein Optant wieder in den preußischen Unter¬ tanenverband aufgenommen werden, so konnte er das nur ans dieselbe Weise wie jeder andre Ausländer, durch Naturcilisativu. Als die Neichstagswcchl 1898 nahe war, suchten mehrere dünische Land¬ leute im Dorfe Quistrup bei Hadersleben einen deutschgesiunten Hofbesitzer von der Wahl auszuschließen, indem sie zu beweisen suchten, daß er dänischer Untertan sei. Es gelang ihnen das Vorhaben zwar nicht, denn nach genauer Prüfung der Verhältnisse ergab sich, daß der Betreffende preußischer Untertan sei, und er blieb es. Die Aktenmassen wurden aber einer genauen Einsicht unterworfen, und zunächst wurde in einem Fall in der Nähe Haderslebens einem Maun aufgegeben, um Niederlassungserlaulmis einzukommen, da er dänischer Untertan sei. Der Optant brachte die Sache in allen Instanzen bis zum Oberverwaltnngsgericht zur Entscheidung, und diese fiel zu seinen Un- gunsten aus. Das Urteil sagte, eine Option könne nur einmal ausgeübt werden; daß die Verwaltungsbehörden früher von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien, könne nichts an den Verhältnissen ändern. Diese Entscheidung wurde von einschneidender Bedeutung für die ganze dänische Partei. Es wurden viele Personen für dünische Untertanen erklärt auf Grund ihrer Option. Damit verloren sie aber das Wahlrecht und sahen sich gezwungen, von jeder Teilnahme an den dänischen Umtrieben abzustehn. Mehrere Männer, die in stärkster Weise agitatorisch hervorgetreten waren, wurden ausgewiesen. Sicher schweben noch mehr Fälle ähnlicher Art, lind manche frühere Optanten fürchten, daß auch ihre Verhältnisse aufgeklärt werden könnten, und Verhalten sich ruhig. Die dänische Partei hat kein Mittel unversucht gelassen, Männern, die als dänische Untertanen gestempelt worden sind, die Anerkennung als preußische Staatsangehörige zu verschaffen und Ausweisungen durch Anrufen der Gerichte für unzulässig zu beweisen. Sie haben in zahllosen Himvendnngen an die öffentliche Meinung, zuletzt durch eine kürzlich erschienene Schrift des Professors der Rechte an der Kopenhagner Universität 1)r. Mr.Henning Matzen") und durch Vortragen der Sache im Abgeordnetenhause nachzuweisen gesucht, daß die Be¬ handlung der Optantenfrage durch die preußischen Verwaltungsbehörden und Gerichte im Widerstreit stünde mit dem Artikel 19 des Wiener Friedens. Bei *) „Die nordschleswigschc Optcmtensrage" von Henning Matzen, Dr. jvr. usw. Kopen¬ hagen, Gyldendalsche Buchhandlung (Nordischer Verlag), 1904.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/562>, abgerufen am 17.06.2024.