Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur ilordschKswigsclM (dptantenftags

diesem Bemühen hat man zunächst betont, daß nicht die Optionsertlürung allein
genüge, die Option rechtsgiltig zu machen. Es sei vielmehr nötig, daß der
Betreffende sich "in die Staaten Sr. dänischen Majestät zurückziehe."

Das Kieler Oberlandesgericht hat den ersten Absatz des Artikels 19 auch
dahin ausgelegt, daß der Optierende erst durch die Niederlassung in Dänemark
seine Option vollendet habe. Wie lange der Aufenthalt in Dänemark gedauert
hab", das sei für die Beurteilung der Sache nicht von Belang; von bestimmter
Dauer des Sichzurückziehens sei in dem fraglichen Friedensartikel keine Rede.

Bis heute besteht diese Entscheidung zu Recht. Ein namhafter deutscher
Rechtslehrer, Professor der Rechte an der Universität Kiel, Dr. Niemeyer,
hat in einem bestimmten Fall ein Gutachten über Absatz 1 des Artikels 19
abgegeben und kommt wie auch andre Juristen zu einem andern Resultat.
Er führt den französischen Text des Absatzes 1 des betreffenden Artikels
im Wiener Vertrag mit Auslassung der Bestimmung über die sechsjährige
Frist an:

I^S8 8rijst" äoini"ius8 sur iss tsrritoirs" vsäs8 pg.r 1s präsent Irans
Mliront,.......woysnngnt uns äselaration prsgladls g. 1'gntorits comps-
tsnts, as ig. tgonlts xlsins öl sntisrs ä'sxportsr lsni'8 disn8insudls8 su
trlmvIniZL as clroits se as 8L rstirsr avso lsurs tainills" agil8 iss Ltats as
La. Ug^jssts DanoiKs, guciusl sah ig. "mains as knjets ägnois lsur 8g,g.
nmintsnus -- und knüpft daran das Folgende:

"Dein Wortlaut dieser Bestimmung nach liegt der Schwerpunkt des
Optionsaktcs in der Optionserklärung, und nach dem Sinn und Zusammen¬
hang ist die Rechtswirkung, die daran geknüpft wird, das Recht des freie"
Abzugs unter Ausschluß derjenigen Verpflichtungen, die eintreten würden,
wenn die Optanten Angehörige des preußischen Staats wurden. Dies letztere
wird zusmnmeugefaszt in den nachstehenden Schlußworten an^uft sg.s usw.
Die Aufrechterhaltung der dänischen Staatsangehörigkeit ist nicht direkt Gegen¬
stand der Optiouserklärung, sondern ist mehr als Wirkung oder Korrelat des
Nichterwerbs der preußischen Staatsangehörigkeit gedacht. Geht man nun, wie
es in der Praxis zu geschehen scheint, weiter, und nimmt man neben der
Optionserklärnng auch das hö rstirsr agil8 Iss Leg.t.8 as 8g. Nasssts Dgnoiss
als Bedingung für die Wirksamkeit des Optionsaktes, was im Wortlaut an
"ud für sich nicht begründet ist, aber als Sinn- und sachgemäß anzuerkennen
ist, um Scheinoption zu verhindern, so darf meines Erachtens doch nicht ans
dem Auge verloren werden, daß der Grundgedanke der Bestimmung nicht der
lst, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die dänische Staatsangehörig¬
keit konserviert wird, sondern der, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen das Recht des freien Abzugs und die Befreiung vom Mußprenßentnm
gewährt wird. Die Übersiedlung nach Dänemark ist dabei der nächstliegende
und darum allein erwähnte Vorgang. Dem Sinne der ganzen Bestimmung
uach würde man aber ebenso gut rein negativ gesagt haben können as Sö
^Ursr Iwi-8 as8 tsrritoirss oder ähnlich. Es ist nicht abzusehen, welches
Interesse bestehn sollte, den Abzug gerade nach Dänemark zur Bedingung der
Optionserklärnng zu macheu, da ja die Konservierung der dänischen Staats-


Zur ilordschKswigsclM (dptantenftags

diesem Bemühen hat man zunächst betont, daß nicht die Optionsertlürung allein
genüge, die Option rechtsgiltig zu machen. Es sei vielmehr nötig, daß der
Betreffende sich „in die Staaten Sr. dänischen Majestät zurückziehe."

Das Kieler Oberlandesgericht hat den ersten Absatz des Artikels 19 auch
dahin ausgelegt, daß der Optierende erst durch die Niederlassung in Dänemark
seine Option vollendet habe. Wie lange der Aufenthalt in Dänemark gedauert
hab«, das sei für die Beurteilung der Sache nicht von Belang; von bestimmter
Dauer des Sichzurückziehens sei in dem fraglichen Friedensartikel keine Rede.

Bis heute besteht diese Entscheidung zu Recht. Ein namhafter deutscher
Rechtslehrer, Professor der Rechte an der Universität Kiel, Dr. Niemeyer,
hat in einem bestimmten Fall ein Gutachten über Absatz 1 des Artikels 19
abgegeben und kommt wie auch andre Juristen zu einem andern Resultat.
Er führt den französischen Text des Absatzes 1 des betreffenden Artikels
im Wiener Vertrag mit Auslassung der Bestimmung über die sechsjährige
Frist an:

I^S8 8rijst« äoini«ius8 sur iss tsrritoirs» vsäs8 pg.r 1s präsent Irans
Mliront,.......woysnngnt uns äselaration prsgladls g. 1'gntorits comps-
tsnts, as ig. tgonlts xlsins öl sntisrs ä'sxportsr lsni'8 disn8insudls8 su
trlmvIniZL as clroits se as 8L rstirsr avso lsurs tainills» agil8 iss Ltats as
La. Ug^jssts DanoiKs, guciusl sah ig. «mains as knjets ägnois lsur 8g,g.
nmintsnus — und knüpft daran das Folgende:

„Dein Wortlaut dieser Bestimmung nach liegt der Schwerpunkt des
Optionsaktcs in der Optionserklärung, und nach dem Sinn und Zusammen¬
hang ist die Rechtswirkung, die daran geknüpft wird, das Recht des freie»
Abzugs unter Ausschluß derjenigen Verpflichtungen, die eintreten würden,
wenn die Optanten Angehörige des preußischen Staats wurden. Dies letztere
wird zusmnmeugefaszt in den nachstehenden Schlußworten an^uft sg.s usw.
Die Aufrechterhaltung der dänischen Staatsangehörigkeit ist nicht direkt Gegen¬
stand der Optiouserklärung, sondern ist mehr als Wirkung oder Korrelat des
Nichterwerbs der preußischen Staatsangehörigkeit gedacht. Geht man nun, wie
es in der Praxis zu geschehen scheint, weiter, und nimmt man neben der
Optionserklärnng auch das hö rstirsr agil8 Iss Leg.t.8 as 8g. Nasssts Dgnoiss
als Bedingung für die Wirksamkeit des Optionsaktes, was im Wortlaut an
"ud für sich nicht begründet ist, aber als Sinn- und sachgemäß anzuerkennen
ist, um Scheinoption zu verhindern, so darf meines Erachtens doch nicht ans
dem Auge verloren werden, daß der Grundgedanke der Bestimmung nicht der
lst, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die dänische Staatsangehörig¬
keit konserviert wird, sondern der, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen das Recht des freien Abzugs und die Befreiung vom Mußprenßentnm
gewährt wird. Die Übersiedlung nach Dänemark ist dabei der nächstliegende
und darum allein erwähnte Vorgang. Dem Sinne der ganzen Bestimmung
uach würde man aber ebenso gut rein negativ gesagt haben können as Sö
^Ursr Iwi-8 as8 tsrritoirss oder ähnlich. Es ist nicht abzusehen, welches
Interesse bestehn sollte, den Abzug gerade nach Dänemark zur Bedingung der
Optionserklärnng zu macheu, da ja die Konservierung der dänischen Staats-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0563" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294980"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur ilordschKswigsclM (dptantenftags</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2557" prev="#ID_2556"> diesem Bemühen hat man zunächst betont, daß nicht die Optionsertlürung allein<lb/>
genüge, die Option rechtsgiltig zu machen. Es sei vielmehr nötig, daß der<lb/>
Betreffende sich &#x201E;in die Staaten Sr. dänischen Majestät zurückziehe."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2558"> Das Kieler Oberlandesgericht hat den ersten Absatz des Artikels 19 auch<lb/>
dahin ausgelegt, daß der Optierende erst durch die Niederlassung in Dänemark<lb/>
seine Option vollendet habe. Wie lange der Aufenthalt in Dänemark gedauert<lb/>
hab«, das sei für die Beurteilung der Sache nicht von Belang; von bestimmter<lb/>
Dauer des Sichzurückziehens sei in dem fraglichen Friedensartikel keine Rede.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2559"> Bis heute besteht diese Entscheidung zu Recht. Ein namhafter deutscher<lb/>
Rechtslehrer, Professor der Rechte an der Universität Kiel, Dr. Niemeyer,<lb/>
hat in einem bestimmten Fall ein Gutachten über Absatz 1 des Artikels 19<lb/>
abgegeben und kommt wie auch andre Juristen zu einem andern Resultat.<lb/>
Er führt den französischen Text des Absatzes 1 des betreffenden Artikels<lb/>
im Wiener Vertrag mit Auslassung der Bestimmung über die sechsjährige<lb/>
Frist an:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2560"> I^S8 8rijst« äoini«ius8 sur iss tsrritoirs» vsäs8 pg.r 1s präsent Irans<lb/>
Mliront,.......woysnngnt uns äselaration prsgladls g. 1'gntorits comps-<lb/>
tsnts, as ig. tgonlts xlsins öl sntisrs ä'sxportsr lsni'8 disn8insudls8 su<lb/>
trlmvIniZL as clroits se as 8L rstirsr avso lsurs tainills» agil8 iss Ltats as<lb/>
La. Ug^jssts DanoiKs, guciusl sah ig. «mains as knjets ägnois lsur 8g,g.<lb/>
nmintsnus &#x2014; und knüpft daran das Folgende:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2561" next="#ID_2562"> &#x201E;Dein Wortlaut dieser Bestimmung nach liegt der Schwerpunkt des<lb/>
Optionsaktcs in der Optionserklärung, und nach dem Sinn und Zusammen¬<lb/>
hang ist die Rechtswirkung, die daran geknüpft wird, das Recht des freie»<lb/>
Abzugs unter Ausschluß derjenigen Verpflichtungen, die eintreten würden,<lb/>
wenn die Optanten Angehörige des preußischen Staats wurden. Dies letztere<lb/>
wird zusmnmeugefaszt in den nachstehenden Schlußworten an^uft sg.s usw.<lb/>
Die Aufrechterhaltung der dänischen Staatsangehörigkeit ist nicht direkt Gegen¬<lb/>
stand der Optiouserklärung, sondern ist mehr als Wirkung oder Korrelat des<lb/>
Nichterwerbs der preußischen Staatsangehörigkeit gedacht. Geht man nun, wie<lb/>
es in der Praxis zu geschehen scheint, weiter, und nimmt man neben der<lb/>
Optionserklärnng auch das hö rstirsr agil8 Iss Leg.t.8 as 8g. Nasssts Dgnoiss<lb/>
als Bedingung für die Wirksamkeit des Optionsaktes, was im Wortlaut an<lb/>
"ud für sich nicht begründet ist, aber als Sinn- und sachgemäß anzuerkennen<lb/>
ist, um Scheinoption zu verhindern, so darf meines Erachtens doch nicht ans<lb/>
dem Auge verloren werden, daß der Grundgedanke der Bestimmung nicht der<lb/>
lst, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die dänische Staatsangehörig¬<lb/>
keit konserviert wird, sondern der, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter<lb/>
denen das Recht des freien Abzugs und die Befreiung vom Mußprenßentnm<lb/>
gewährt wird. Die Übersiedlung nach Dänemark ist dabei der nächstliegende<lb/>
und darum allein erwähnte Vorgang. Dem Sinne der ganzen Bestimmung<lb/>
uach würde man aber ebenso gut rein negativ gesagt haben können as Sö<lb/>
^Ursr Iwi-8 as8 tsrritoirss oder ähnlich. Es ist nicht abzusehen, welches<lb/>
Interesse bestehn sollte, den Abzug gerade nach Dänemark zur Bedingung der<lb/>
Optionserklärnng zu macheu, da ja die Konservierung der dänischen Staats-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0563] Zur ilordschKswigsclM (dptantenftags diesem Bemühen hat man zunächst betont, daß nicht die Optionsertlürung allein genüge, die Option rechtsgiltig zu machen. Es sei vielmehr nötig, daß der Betreffende sich „in die Staaten Sr. dänischen Majestät zurückziehe." Das Kieler Oberlandesgericht hat den ersten Absatz des Artikels 19 auch dahin ausgelegt, daß der Optierende erst durch die Niederlassung in Dänemark seine Option vollendet habe. Wie lange der Aufenthalt in Dänemark gedauert hab«, das sei für die Beurteilung der Sache nicht von Belang; von bestimmter Dauer des Sichzurückziehens sei in dem fraglichen Friedensartikel keine Rede. Bis heute besteht diese Entscheidung zu Recht. Ein namhafter deutscher Rechtslehrer, Professor der Rechte an der Universität Kiel, Dr. Niemeyer, hat in einem bestimmten Fall ein Gutachten über Absatz 1 des Artikels 19 abgegeben und kommt wie auch andre Juristen zu einem andern Resultat. Er führt den französischen Text des Absatzes 1 des betreffenden Artikels im Wiener Vertrag mit Auslassung der Bestimmung über die sechsjährige Frist an: I^S8 8rijst« äoini«ius8 sur iss tsrritoirs» vsäs8 pg.r 1s präsent Irans Mliront,.......woysnngnt uns äselaration prsgladls g. 1'gntorits comps- tsnts, as ig. tgonlts xlsins öl sntisrs ä'sxportsr lsni'8 disn8insudls8 su trlmvIniZL as clroits se as 8L rstirsr avso lsurs tainills» agil8 iss Ltats as La. Ug^jssts DanoiKs, guciusl sah ig. «mains as knjets ägnois lsur 8g,g. nmintsnus — und knüpft daran das Folgende: „Dein Wortlaut dieser Bestimmung nach liegt der Schwerpunkt des Optionsaktcs in der Optionserklärung, und nach dem Sinn und Zusammen¬ hang ist die Rechtswirkung, die daran geknüpft wird, das Recht des freie» Abzugs unter Ausschluß derjenigen Verpflichtungen, die eintreten würden, wenn die Optanten Angehörige des preußischen Staats wurden. Dies letztere wird zusmnmeugefaszt in den nachstehenden Schlußworten an^uft sg.s usw. Die Aufrechterhaltung der dänischen Staatsangehörigkeit ist nicht direkt Gegen¬ stand der Optiouserklärung, sondern ist mehr als Wirkung oder Korrelat des Nichterwerbs der preußischen Staatsangehörigkeit gedacht. Geht man nun, wie es in der Praxis zu geschehen scheint, weiter, und nimmt man neben der Optionserklärnng auch das hö rstirsr agil8 Iss Leg.t.8 as 8g. Nasssts Dgnoiss als Bedingung für die Wirksamkeit des Optionsaktes, was im Wortlaut an "ud für sich nicht begründet ist, aber als Sinn- und sachgemäß anzuerkennen ist, um Scheinoption zu verhindern, so darf meines Erachtens doch nicht ans dem Auge verloren werden, daß der Grundgedanke der Bestimmung nicht der lst, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die dänische Staatsangehörig¬ keit konserviert wird, sondern der, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen das Recht des freien Abzugs und die Befreiung vom Mußprenßentnm gewährt wird. Die Übersiedlung nach Dänemark ist dabei der nächstliegende und darum allein erwähnte Vorgang. Dem Sinne der ganzen Bestimmung uach würde man aber ebenso gut rein negativ gesagt haben können as Sö ^Ursr Iwi-8 as8 tsrritoirss oder ähnlich. Es ist nicht abzusehen, welches Interesse bestehn sollte, den Abzug gerade nach Dänemark zur Bedingung der Optionserklärnng zu macheu, da ja die Konservierung der dänischen Staats-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/563
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/563>, abgerufen am 17.06.2024.