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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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von Verlusten vereinten, die einzelne von ihnen durch Brandschäden oder durch
Viehheerden erlitten. Eine eigentliche Feuerversicherung war das freilich noch
nicht, sondern mehr ein Wohltätigkeitsunternehmen zu gegenseitiger Unterstützung
in Unglttcksfällen; es fehlte eben noch an einer technischen Berechnung von
Leistung und Gegenleistung; man steuerte nach Kräften zusammen, um, so gut
es eben gehn wollte, dem beschädigten Genossen zu helfen. Auf ähnlicher
Grundlage beruhten die etwas später im Mittelalter auch in Deutschland auf¬
tauchenden "Brandgilden," von denen uns noch einzelne Statuten aus dem
fünfzehnten und dem sechzehnten Jahrhundert erhalten sind. Ihre Einrichtung er¬
innert an die mancher heute noch bestehenden Sterbelassen oder Totenladeu,
bei denen im Falle des Todes eines Mitglieds von den übrigen Mitgliedern
eine Anlage zugunsten der Hinterbliebnen des verstorbnen Mitglieds erhoben
wird. Durch Verschmelzung mehrerer gildenühnlicher Kassen entstanden schon
früh größere Brandkassen, die sich bisweilen auf ganze Landesteile ausdehnten;
so bestand schon im siebzehnten Jahrhundert eine Schleswig-Holsteinische Landes-
brcmdkasse. Die Erstarkung der landesherrlichen Gewalten brachte es mit sich,
daß sich allmählich auch die Regierenden, getrieben von der Sorge um den
Volkswohlstand und die sich daraus ergebende Steuerkraft, des ursprünglich der
Selbsthilfe und dem Gemeingeist entsprossenen Gedankens bemächtigten. So
entstanden im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts aus der Initiative der
Staatsgewalt nach manchen verunglückten Versuche" die ersten öffentlichen Ver¬
sicherungsanstalten, zum Beispiel in einzelnen Kreisen der Mark Brandenburg,
1718 auch für Berlin, 1729 für Kursachsen, dann bald für andre preußische
Provinzen und andre deutsche Landesteile (Sozietäten, Landesbrandkassen usw.).
Es entsprach der Tendenz, die diese Kassen ins Leben gerufen hatte, daß sie
bald mit Beitrittszwang ausgestattet wurden, der um so leichter durchführbar
war, als diese Anstalten nur Immobiliarversicherungen übernahmen. Entsprechend
diesem Zwange und im Anklang an ihre geschichtliche Entwicklung erhoben sie
die Beiträge der Versicherten ohne jede Abstufung nach Gefahrenklassen in Ge¬
stalt von nachträglichen Umlagen als eine Art Steuer, meist mit den auf den
Gebäuden ruhenden Abgaben zusammen (Brandsteueru). Da diese Steuern nur
zu den Zwecken der Feuerversicherung, natürlich samt der Verwaltung der
Kassen, verwandt werden, so kann man wohl sagen, daß diese öffentlichen An¬
stalten, ähnlich wie die Brandgilden des Mittelalters, auf dem Prinzip der
Gegenseitigkeit aufgebaut sind, das später auch von Privatunternehmungen
wieder aufgenommen wurde. Von Staats wegen errichtet oder begünstigt, breiteten
sich die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten im Laufe der Zeit rasch und
reichlich aus, teils als eigentliche Unternehmungen des Staats, teils in orga¬
nischer Verbindung mit irgendwelchen ständischen Körperschaften oder kommunalen
Verbunden und geleitet und beaufsichtigt von Organen des Staats. Der Ver¬
sicherungszwang, der allein ihre Existenz ermöglichte, hatte die heilsame Wir¬
kung, die Bevölkerung von den Vorteilen der Versicherung zu überzeugen und
sie zur freiwilligen Versicherung zu erziehn. Unter dem Schutze der Staats¬
fürsorge, und nachdem sie allmählich von dem Prinzip einer bloßen Unter¬
stützung der Abgebrannten zu dein wirklicher Entschädigung übergegangen waren,


von Verlusten vereinten, die einzelne von ihnen durch Brandschäden oder durch
Viehheerden erlitten. Eine eigentliche Feuerversicherung war das freilich noch
nicht, sondern mehr ein Wohltätigkeitsunternehmen zu gegenseitiger Unterstützung
in Unglttcksfällen; es fehlte eben noch an einer technischen Berechnung von
Leistung und Gegenleistung; man steuerte nach Kräften zusammen, um, so gut
es eben gehn wollte, dem beschädigten Genossen zu helfen. Auf ähnlicher
Grundlage beruhten die etwas später im Mittelalter auch in Deutschland auf¬
tauchenden „Brandgilden," von denen uns noch einzelne Statuten aus dem
fünfzehnten und dem sechzehnten Jahrhundert erhalten sind. Ihre Einrichtung er¬
innert an die mancher heute noch bestehenden Sterbelassen oder Totenladeu,
bei denen im Falle des Todes eines Mitglieds von den übrigen Mitgliedern
eine Anlage zugunsten der Hinterbliebnen des verstorbnen Mitglieds erhoben
wird. Durch Verschmelzung mehrerer gildenühnlicher Kassen entstanden schon
früh größere Brandkassen, die sich bisweilen auf ganze Landesteile ausdehnten;
so bestand schon im siebzehnten Jahrhundert eine Schleswig-Holsteinische Landes-
brcmdkasse. Die Erstarkung der landesherrlichen Gewalten brachte es mit sich,
daß sich allmählich auch die Regierenden, getrieben von der Sorge um den
Volkswohlstand und die sich daraus ergebende Steuerkraft, des ursprünglich der
Selbsthilfe und dem Gemeingeist entsprossenen Gedankens bemächtigten. So
entstanden im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts aus der Initiative der
Staatsgewalt nach manchen verunglückten Versuche» die ersten öffentlichen Ver¬
sicherungsanstalten, zum Beispiel in einzelnen Kreisen der Mark Brandenburg,
1718 auch für Berlin, 1729 für Kursachsen, dann bald für andre preußische
Provinzen und andre deutsche Landesteile (Sozietäten, Landesbrandkassen usw.).
Es entsprach der Tendenz, die diese Kassen ins Leben gerufen hatte, daß sie
bald mit Beitrittszwang ausgestattet wurden, der um so leichter durchführbar
war, als diese Anstalten nur Immobiliarversicherungen übernahmen. Entsprechend
diesem Zwange und im Anklang an ihre geschichtliche Entwicklung erhoben sie
die Beiträge der Versicherten ohne jede Abstufung nach Gefahrenklassen in Ge¬
stalt von nachträglichen Umlagen als eine Art Steuer, meist mit den auf den
Gebäuden ruhenden Abgaben zusammen (Brandsteueru). Da diese Steuern nur
zu den Zwecken der Feuerversicherung, natürlich samt der Verwaltung der
Kassen, verwandt werden, so kann man wohl sagen, daß diese öffentlichen An¬
stalten, ähnlich wie die Brandgilden des Mittelalters, auf dem Prinzip der
Gegenseitigkeit aufgebaut sind, das später auch von Privatunternehmungen
wieder aufgenommen wurde. Von Staats wegen errichtet oder begünstigt, breiteten
sich die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten im Laufe der Zeit rasch und
reichlich aus, teils als eigentliche Unternehmungen des Staats, teils in orga¬
nischer Verbindung mit irgendwelchen ständischen Körperschaften oder kommunalen
Verbunden und geleitet und beaufsichtigt von Organen des Staats. Der Ver¬
sicherungszwang, der allein ihre Existenz ermöglichte, hatte die heilsame Wir¬
kung, die Bevölkerung von den Vorteilen der Versicherung zu überzeugen und
sie zur freiwilligen Versicherung zu erziehn. Unter dem Schutze der Staats¬
fürsorge, und nachdem sie allmählich von dem Prinzip einer bloßen Unter¬
stützung der Abgebrannten zu dein wirklicher Entschädigung übergegangen waren,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/571>, abgerufen am 17.06.2024.