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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Aus den Erinnerungen eines alten Burschenschafters

Es trat nunmehr die Frage an uns heran, ob gegen das ergangne Urteil
das Rechtsmittel der weitern Verteidigung einzulegen oder sofort die Gnade Seiner
Majestät des Königs anzurufen sei.

Schon im Laufe der Untersuchung war von Dnmbnch fortgesetzt die Meinung
geltend gemacht, daß von der weitern Verteidigung abzustehn sei, weil die sofort
anzurufende Gnade Seiner Majestät uns eine schleunige günstige Wendung unsrer
Lage in Aussicht stelle, eine Meinung, die auch die Angehörigen teilten. Wir ver¬
zichteten deshalb auf das Rechtsmittel der Appellation. Später, da die gehofft"
Milderung im Wege der Allerhöchste Gnade nicht erfolgte, haben wir diesen Ent¬
schluß bereut, zumal da in einer Untersuchung Wider deu Regierungsrat Schumann,
der in erster Instanz zu fünfzehnjähriger Haft verurteilt worden war, von dem
Königlichen Kammergericht in zweiter Instanz nach dreijähriger Haft ein frei¬
sprechendes Urteil erfolgte.

Ich richtete unteren 11. Februar 1837 ein alleruntertttnigstes Gesuch an
Seine Majestät den König und flehte um dessen Gnade, überreichte auf Wunsch
meines Vaters Abschrift des Gesuchs auch Seiner Königlichen Hoheit dem Kron¬
prinzen mit der Bitte, es gnädigst zu unterstützen. Von Seiner Königlichen Hoheit
dem Kronprinzen erhielt ich folgenden Bescheid:

"Unter Rückgabe der Anlage eröffne ich Ihnen auf die Eingabe vom 11^°"
v. M., daß, da Ich von dem Ihnen zur Last fallenden Verbrechen und dem, was
Ihnen etwa zur Entschuldigung gereichen dürfte, keine genügende Kenntniß habe,
um Mich mit Hoffnung des Erfolgs für Ihre Begnadigung verwenden zu können,
Ich um so mehr Bedenken tragen muß, dies zu thun, als des Königs Majestät
von der Miuisterial-Commission gewiß alle die Thatsachen, die auf Allerhöchst Ihre
Entschließung über Ihr Begnadigungsgesuch von Einfluß sein dürften, werden vor¬
gelegt werden.'

Berlin, den 16. Mai 1837.


Friedrich Wilhelm.

An den Angust Wilhelm Reese zu Posen."

Dergleichen Gesuche hatten meine Angehörigen schon wiederholt an Seine
Majestät eingereicht.

Schon um 22. April 1835 hatte meine Großmutter, die damals füufundsiebzig-
jahrige Witwe Hecht in Tangermünde, bei der Ihre Majestät die höchstselige
Königin Luise im Jahre 180" auf der Flucht nach der Schlacht von Jena über¬
nachtet und bei ihrer Abreise die Zusicherung zurückgelassen hatte, daß, wenn meine
Großmutter jemals ihres Beistandes bedürfte, sie getrost zur Huld Ihrer Majestät
ihre Zuflucht nehmen dürfe, unter Berufung hierauf ein Gnadengesuch an Seine
Majestät den König gerichtet und darin gebeten: "die huldvolle Zusicherung Ihrer
höchstseligeu Majestät der Königin auf die allergnädigste Weise dadurch in Erfüllung
gehen zu lassen, daß Allerhöchstdieselben geruhten, durch Entlassung ihres geliebten
Enkels ihre letzten Lebenstage zu erheitern."

Auf dieses Gesuch war unteren 5. Mai 1835 durch deu Staatsminister
von Lottum ein vorläufiger Bescheid an meine Großmutter dahin ergangen, daß
des Königs Majestät das Gesuch den betreffenden königlichen Ministerien zur Ver¬
anlassung und Bescheidung habe zugehn lassen.

In Verfolg dieses Bescheides erhielt meine Großmutter von der Ministerial-
kvmmission nachstehende Verfügung: "Des Königs Majestät hat Ihr bei Allerhöchst-
derselben unteren 22. v. M. eingereichtes Gesuch um Entlassung Ihres verhafteten
Enkels des Ober-Landesgerichts-Auseultator Reese uns zugefertigt, um darüber
gutachtlich zu berichten, sobald gegen den letzteren rechtskräftig erkannt sein wird.
Wir benachrichtigen Sie hiervon unter Nücksenduug der Beilagen mit dem Eröffner,
daß dieser Zeitpunct uoch nicht eingetreten und Ihr Enkel mit Uebereinstimmung
eines Vertheidigers auf Abführung nach der Festung Glatz zum vorläufige" An¬
tritt der verwirkten Strafe angetragen hat, worauf vom Königl. Kammergericht


Aus den Erinnerungen eines alten Burschenschafters

Es trat nunmehr die Frage an uns heran, ob gegen das ergangne Urteil
das Rechtsmittel der weitern Verteidigung einzulegen oder sofort die Gnade Seiner
Majestät des Königs anzurufen sei.

Schon im Laufe der Untersuchung war von Dnmbnch fortgesetzt die Meinung
geltend gemacht, daß von der weitern Verteidigung abzustehn sei, weil die sofort
anzurufende Gnade Seiner Majestät uns eine schleunige günstige Wendung unsrer
Lage in Aussicht stelle, eine Meinung, die auch die Angehörigen teilten. Wir ver¬
zichteten deshalb auf das Rechtsmittel der Appellation. Später, da die gehofft«
Milderung im Wege der Allerhöchste Gnade nicht erfolgte, haben wir diesen Ent¬
schluß bereut, zumal da in einer Untersuchung Wider deu Regierungsrat Schumann,
der in erster Instanz zu fünfzehnjähriger Haft verurteilt worden war, von dem
Königlichen Kammergericht in zweiter Instanz nach dreijähriger Haft ein frei¬
sprechendes Urteil erfolgte.

Ich richtete unteren 11. Februar 1837 ein alleruntertttnigstes Gesuch an
Seine Majestät den König und flehte um dessen Gnade, überreichte auf Wunsch
meines Vaters Abschrift des Gesuchs auch Seiner Königlichen Hoheit dem Kron¬
prinzen mit der Bitte, es gnädigst zu unterstützen. Von Seiner Königlichen Hoheit
dem Kronprinzen erhielt ich folgenden Bescheid:

„Unter Rückgabe der Anlage eröffne ich Ihnen auf die Eingabe vom 11^°"
v. M., daß, da Ich von dem Ihnen zur Last fallenden Verbrechen und dem, was
Ihnen etwa zur Entschuldigung gereichen dürfte, keine genügende Kenntniß habe,
um Mich mit Hoffnung des Erfolgs für Ihre Begnadigung verwenden zu können,
Ich um so mehr Bedenken tragen muß, dies zu thun, als des Königs Majestät
von der Miuisterial-Commission gewiß alle die Thatsachen, die auf Allerhöchst Ihre
Entschließung über Ihr Begnadigungsgesuch von Einfluß sein dürften, werden vor¬
gelegt werden.'

Berlin, den 16. Mai 1837.


Friedrich Wilhelm.

An den Angust Wilhelm Reese zu Posen."

Dergleichen Gesuche hatten meine Angehörigen schon wiederholt an Seine
Majestät eingereicht.

Schon um 22. April 1835 hatte meine Großmutter, die damals füufundsiebzig-
jahrige Witwe Hecht in Tangermünde, bei der Ihre Majestät die höchstselige
Königin Luise im Jahre 180« auf der Flucht nach der Schlacht von Jena über¬
nachtet und bei ihrer Abreise die Zusicherung zurückgelassen hatte, daß, wenn meine
Großmutter jemals ihres Beistandes bedürfte, sie getrost zur Huld Ihrer Majestät
ihre Zuflucht nehmen dürfe, unter Berufung hierauf ein Gnadengesuch an Seine
Majestät den König gerichtet und darin gebeten: „die huldvolle Zusicherung Ihrer
höchstseligeu Majestät der Königin auf die allergnädigste Weise dadurch in Erfüllung
gehen zu lassen, daß Allerhöchstdieselben geruhten, durch Entlassung ihres geliebten
Enkels ihre letzten Lebenstage zu erheitern."

Auf dieses Gesuch war unteren 5. Mai 1835 durch deu Staatsminister
von Lottum ein vorläufiger Bescheid an meine Großmutter dahin ergangen, daß
des Königs Majestät das Gesuch den betreffenden königlichen Ministerien zur Ver¬
anlassung und Bescheidung habe zugehn lassen.

In Verfolg dieses Bescheides erhielt meine Großmutter von der Ministerial-
kvmmission nachstehende Verfügung: „Des Königs Majestät hat Ihr bei Allerhöchst-
derselben unteren 22. v. M. eingereichtes Gesuch um Entlassung Ihres verhafteten
Enkels des Ober-Landesgerichts-Auseultator Reese uns zugefertigt, um darüber
gutachtlich zu berichten, sobald gegen den letzteren rechtskräftig erkannt sein wird.
Wir benachrichtigen Sie hiervon unter Nücksenduug der Beilagen mit dem Eröffner,
daß dieser Zeitpunct uoch nicht eingetreten und Ihr Enkel mit Uebereinstimmung
eines Vertheidigers auf Abführung nach der Festung Glatz zum vorläufige» An¬
tritt der verwirkten Strafe angetragen hat, worauf vom Königl. Kammergericht


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[0783] Aus den Erinnerungen eines alten Burschenschafters Es trat nunmehr die Frage an uns heran, ob gegen das ergangne Urteil das Rechtsmittel der weitern Verteidigung einzulegen oder sofort die Gnade Seiner Majestät des Königs anzurufen sei. Schon im Laufe der Untersuchung war von Dnmbnch fortgesetzt die Meinung geltend gemacht, daß von der weitern Verteidigung abzustehn sei, weil die sofort anzurufende Gnade Seiner Majestät uns eine schleunige günstige Wendung unsrer Lage in Aussicht stelle, eine Meinung, die auch die Angehörigen teilten. Wir ver¬ zichteten deshalb auf das Rechtsmittel der Appellation. Später, da die gehofft« Milderung im Wege der Allerhöchste Gnade nicht erfolgte, haben wir diesen Ent¬ schluß bereut, zumal da in einer Untersuchung Wider deu Regierungsrat Schumann, der in erster Instanz zu fünfzehnjähriger Haft verurteilt worden war, von dem Königlichen Kammergericht in zweiter Instanz nach dreijähriger Haft ein frei¬ sprechendes Urteil erfolgte. Ich richtete unteren 11. Februar 1837 ein alleruntertttnigstes Gesuch an Seine Majestät den König und flehte um dessen Gnade, überreichte auf Wunsch meines Vaters Abschrift des Gesuchs auch Seiner Königlichen Hoheit dem Kron¬ prinzen mit der Bitte, es gnädigst zu unterstützen. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen erhielt ich folgenden Bescheid: „Unter Rückgabe der Anlage eröffne ich Ihnen auf die Eingabe vom 11^°" v. M., daß, da Ich von dem Ihnen zur Last fallenden Verbrechen und dem, was Ihnen etwa zur Entschuldigung gereichen dürfte, keine genügende Kenntniß habe, um Mich mit Hoffnung des Erfolgs für Ihre Begnadigung verwenden zu können, Ich um so mehr Bedenken tragen muß, dies zu thun, als des Königs Majestät von der Miuisterial-Commission gewiß alle die Thatsachen, die auf Allerhöchst Ihre Entschließung über Ihr Begnadigungsgesuch von Einfluß sein dürften, werden vor¬ gelegt werden.' Berlin, den 16. Mai 1837. Friedrich Wilhelm. An den Angust Wilhelm Reese zu Posen." Dergleichen Gesuche hatten meine Angehörigen schon wiederholt an Seine Majestät eingereicht. Schon um 22. April 1835 hatte meine Großmutter, die damals füufundsiebzig- jahrige Witwe Hecht in Tangermünde, bei der Ihre Majestät die höchstselige Königin Luise im Jahre 180« auf der Flucht nach der Schlacht von Jena über¬ nachtet und bei ihrer Abreise die Zusicherung zurückgelassen hatte, daß, wenn meine Großmutter jemals ihres Beistandes bedürfte, sie getrost zur Huld Ihrer Majestät ihre Zuflucht nehmen dürfe, unter Berufung hierauf ein Gnadengesuch an Seine Majestät den König gerichtet und darin gebeten: „die huldvolle Zusicherung Ihrer höchstseligeu Majestät der Königin auf die allergnädigste Weise dadurch in Erfüllung gehen zu lassen, daß Allerhöchstdieselben geruhten, durch Entlassung ihres geliebten Enkels ihre letzten Lebenstage zu erheitern." Auf dieses Gesuch war unteren 5. Mai 1835 durch deu Staatsminister von Lottum ein vorläufiger Bescheid an meine Großmutter dahin ergangen, daß des Königs Majestät das Gesuch den betreffenden königlichen Ministerien zur Ver¬ anlassung und Bescheidung habe zugehn lassen. In Verfolg dieses Bescheides erhielt meine Großmutter von der Ministerial- kvmmission nachstehende Verfügung: „Des Königs Majestät hat Ihr bei Allerhöchst- derselben unteren 22. v. M. eingereichtes Gesuch um Entlassung Ihres verhafteten Enkels des Ober-Landesgerichts-Auseultator Reese uns zugefertigt, um darüber gutachtlich zu berichten, sobald gegen den letzteren rechtskräftig erkannt sein wird. Wir benachrichtigen Sie hiervon unter Nücksenduug der Beilagen mit dem Eröffner, daß dieser Zeitpunct uoch nicht eingetreten und Ihr Enkel mit Uebereinstimmung eines Vertheidigers auf Abführung nach der Festung Glatz zum vorläufige» An¬ tritt der verwirkten Strafe angetragen hat, worauf vom Königl. Kammergericht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/783>, abgerufen am 06.06.2024.