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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Die Stellung Belgiens zum alten Reiche

herrschende Gebrauch der französischen Sprache in fast rein deutschen Land¬
schaften wie Flandern und Brabant. Besonders trat dies natürlich in der Hauptstadt
Brüssel hervor, die an sich noch ganz im deutschen Sprachgebiete liegt.

Durch die Heirat Maximilians des Ersten mit Marie, der Erbtochter Karls
des Kühnen, kamen die burgundischen Lande an das Haus Habsburg. Maxi¬
milian verwaltete sie für seinen Sohn Philipp, und von diesem gelangten sie
dann schließlich an Kaiser Karl den Fünften.

Freilich ein heißer Kampf entspann sich dabei um die französischen Lehen,
welche die Krone Frankreich nach Aussterben des burgundischen Mannesstammes
als erledigt eingezogen hatte. Die Kriege Karls des Fünften mit Franz dem
Ersten von Frankreich drehten sich außer um Mailand hauptsächlich um diese
Frage. Die im Frieden von Madrid zugesicherte Übertragung des Herzogtums
Burgund an Karl den Fünften erfolgte tatsächlich nicht. Dagegen gelang es,
die französische Lehnsherrlichkeit von Westflandern und Artrecht abzustreifen und
diese Landschaften mit dem Reiche zu verbinden. Karl der Fünfte erweiterte
überdies seinen niederländischen Besitz durch das seit dem Tode Karls des
Kühnen wieder einem anderen Prätendenten zugefallene Herzogtum Geldern,
durch die Säkularisation des Bistums Utrecht mit den Landschaften Overyssel
und Drenthe und durch die Landschaften Westfriesland und Groningen. Dagegen
mißlangen Versuche, auch das Fürstbistum Lüttich und die Kleveschen Lande in
den neuburgundischen Gesamtstaat hineinzuziehen.

Seit der Kreiseinteilung Maximilians des Ersten bildeten die Habs burgischen
Niederlande mit der Freigrafschaft Burgund den burgundischen Kreis des Reiches.
Das Fürstbistum Lüttich. das, an der Maas sich entlang ziehend bis zur
französischen Grenze, Luxemburg und Limburg von den übrigen Niederlanden
abtrennte, gehörte dagegen zum westfälischen Kreise.

Der ganze burgundische Kreis war unzweifelhaft ein Bestandteil des Reiches,
gleich dem österreichischen von anderen Kreisen nur dadurch unterschieden, daß
er nur einen einzigen Landesherrn hatte, womit sich eine besondere Kreis¬
verfassung von selbst verbot. Karl der Fünfte stellte das Verhältnis des
burgundischen Kreises zum Reiche dahin fest, daß er so viel zu leisten habe
wie zwei Kurfürstentümer. Dafür sollte er den Schutz des Reiches genießen.
Der kaiserlichen Gerichtsbarkeit waren die gesamten burgundischen Lande nur
in Ansehung jenes doppelten kurfürstlichen Anschlages unterworfen, sonst aber
ganz davon befreit. So viel deren vom Reich zu Lehen rührten, sollten sie
wie bisher vom Reiche zu Lehen empfangen und getragen werden. Aber
außerhalb der Kontribution sollten sie ganz frei, ohne eingezogen Land und
Fürstentum sein und ewig bleiben, auch von den Kaisern und Reichsständen
frei, und ohne eingezogen Land und Fürstentum. Superiorität und Principal
erkannt werden (Reichstag zu Augsburg von 1548).

An der Zugehörigkeit des burgundischen Kreises zum Reiche kann hiernach
kein Zweifel sein. Nur hatte es das Haus Österreich verstanden, sich abgesehen
von dem doppelten kurfürstlichen Anschlage im wesentlichen lediglich die Vorteile der
Reicbsverbinduug zu sichern, ohne außer dem Lehusbcmde weitere Lasten und
Verpflichtungen gegenüber dem Reiche zu übernehmen. An diesen Grundlagen
der Verbindung mit dem Reiche, wie sie unter Karl dem Fünften geschaffen
waren, ist auch bis zum Untergänge des Reiches für diejenigen Teile des
burgmidischeu Kreises, die dem Hause Österreich verblieben, nie gerüttelt worden.

Nun war es freilich ein verhängnisvoller Fehler der Habsburger Hans-
Politik, daß bei der Abdankung Karls des Fünften im Jahre 1555 die Nieder-


Die Stellung Belgiens zum alten Reiche

herrschende Gebrauch der französischen Sprache in fast rein deutschen Land¬
schaften wie Flandern und Brabant. Besonders trat dies natürlich in der Hauptstadt
Brüssel hervor, die an sich noch ganz im deutschen Sprachgebiete liegt.

Durch die Heirat Maximilians des Ersten mit Marie, der Erbtochter Karls
des Kühnen, kamen die burgundischen Lande an das Haus Habsburg. Maxi¬
milian verwaltete sie für seinen Sohn Philipp, und von diesem gelangten sie
dann schließlich an Kaiser Karl den Fünften.

Freilich ein heißer Kampf entspann sich dabei um die französischen Lehen,
welche die Krone Frankreich nach Aussterben des burgundischen Mannesstammes
als erledigt eingezogen hatte. Die Kriege Karls des Fünften mit Franz dem
Ersten von Frankreich drehten sich außer um Mailand hauptsächlich um diese
Frage. Die im Frieden von Madrid zugesicherte Übertragung des Herzogtums
Burgund an Karl den Fünften erfolgte tatsächlich nicht. Dagegen gelang es,
die französische Lehnsherrlichkeit von Westflandern und Artrecht abzustreifen und
diese Landschaften mit dem Reiche zu verbinden. Karl der Fünfte erweiterte
überdies seinen niederländischen Besitz durch das seit dem Tode Karls des
Kühnen wieder einem anderen Prätendenten zugefallene Herzogtum Geldern,
durch die Säkularisation des Bistums Utrecht mit den Landschaften Overyssel
und Drenthe und durch die Landschaften Westfriesland und Groningen. Dagegen
mißlangen Versuche, auch das Fürstbistum Lüttich und die Kleveschen Lande in
den neuburgundischen Gesamtstaat hineinzuziehen.

Seit der Kreiseinteilung Maximilians des Ersten bildeten die Habs burgischen
Niederlande mit der Freigrafschaft Burgund den burgundischen Kreis des Reiches.
Das Fürstbistum Lüttich. das, an der Maas sich entlang ziehend bis zur
französischen Grenze, Luxemburg und Limburg von den übrigen Niederlanden
abtrennte, gehörte dagegen zum westfälischen Kreise.

Der ganze burgundische Kreis war unzweifelhaft ein Bestandteil des Reiches,
gleich dem österreichischen von anderen Kreisen nur dadurch unterschieden, daß
er nur einen einzigen Landesherrn hatte, womit sich eine besondere Kreis¬
verfassung von selbst verbot. Karl der Fünfte stellte das Verhältnis des
burgundischen Kreises zum Reiche dahin fest, daß er so viel zu leisten habe
wie zwei Kurfürstentümer. Dafür sollte er den Schutz des Reiches genießen.
Der kaiserlichen Gerichtsbarkeit waren die gesamten burgundischen Lande nur
in Ansehung jenes doppelten kurfürstlichen Anschlages unterworfen, sonst aber
ganz davon befreit. So viel deren vom Reich zu Lehen rührten, sollten sie
wie bisher vom Reiche zu Lehen empfangen und getragen werden. Aber
außerhalb der Kontribution sollten sie ganz frei, ohne eingezogen Land und
Fürstentum sein und ewig bleiben, auch von den Kaisern und Reichsständen
frei, und ohne eingezogen Land und Fürstentum. Superiorität und Principal
erkannt werden (Reichstag zu Augsburg von 1548).

An der Zugehörigkeit des burgundischen Kreises zum Reiche kann hiernach
kein Zweifel sein. Nur hatte es das Haus Österreich verstanden, sich abgesehen
von dem doppelten kurfürstlichen Anschlage im wesentlichen lediglich die Vorteile der
Reicbsverbinduug zu sichern, ohne außer dem Lehusbcmde weitere Lasten und
Verpflichtungen gegenüber dem Reiche zu übernehmen. An diesen Grundlagen
der Verbindung mit dem Reiche, wie sie unter Karl dem Fünften geschaffen
waren, ist auch bis zum Untergänge des Reiches für diejenigen Teile des
burgmidischeu Kreises, die dem Hause Österreich verblieben, nie gerüttelt worden.

Nun war es freilich ein verhängnisvoller Fehler der Habsburger Hans-
Politik, daß bei der Abdankung Karls des Fünften im Jahre 1555 die Nieder-


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[0185] Die Stellung Belgiens zum alten Reiche herrschende Gebrauch der französischen Sprache in fast rein deutschen Land¬ schaften wie Flandern und Brabant. Besonders trat dies natürlich in der Hauptstadt Brüssel hervor, die an sich noch ganz im deutschen Sprachgebiete liegt. Durch die Heirat Maximilians des Ersten mit Marie, der Erbtochter Karls des Kühnen, kamen die burgundischen Lande an das Haus Habsburg. Maxi¬ milian verwaltete sie für seinen Sohn Philipp, und von diesem gelangten sie dann schließlich an Kaiser Karl den Fünften. Freilich ein heißer Kampf entspann sich dabei um die französischen Lehen, welche die Krone Frankreich nach Aussterben des burgundischen Mannesstammes als erledigt eingezogen hatte. Die Kriege Karls des Fünften mit Franz dem Ersten von Frankreich drehten sich außer um Mailand hauptsächlich um diese Frage. Die im Frieden von Madrid zugesicherte Übertragung des Herzogtums Burgund an Karl den Fünften erfolgte tatsächlich nicht. Dagegen gelang es, die französische Lehnsherrlichkeit von Westflandern und Artrecht abzustreifen und diese Landschaften mit dem Reiche zu verbinden. Karl der Fünfte erweiterte überdies seinen niederländischen Besitz durch das seit dem Tode Karls des Kühnen wieder einem anderen Prätendenten zugefallene Herzogtum Geldern, durch die Säkularisation des Bistums Utrecht mit den Landschaften Overyssel und Drenthe und durch die Landschaften Westfriesland und Groningen. Dagegen mißlangen Versuche, auch das Fürstbistum Lüttich und die Kleveschen Lande in den neuburgundischen Gesamtstaat hineinzuziehen. Seit der Kreiseinteilung Maximilians des Ersten bildeten die Habs burgischen Niederlande mit der Freigrafschaft Burgund den burgundischen Kreis des Reiches. Das Fürstbistum Lüttich. das, an der Maas sich entlang ziehend bis zur französischen Grenze, Luxemburg und Limburg von den übrigen Niederlanden abtrennte, gehörte dagegen zum westfälischen Kreise. Der ganze burgundische Kreis war unzweifelhaft ein Bestandteil des Reiches, gleich dem österreichischen von anderen Kreisen nur dadurch unterschieden, daß er nur einen einzigen Landesherrn hatte, womit sich eine besondere Kreis¬ verfassung von selbst verbot. Karl der Fünfte stellte das Verhältnis des burgundischen Kreises zum Reiche dahin fest, daß er so viel zu leisten habe wie zwei Kurfürstentümer. Dafür sollte er den Schutz des Reiches genießen. Der kaiserlichen Gerichtsbarkeit waren die gesamten burgundischen Lande nur in Ansehung jenes doppelten kurfürstlichen Anschlages unterworfen, sonst aber ganz davon befreit. So viel deren vom Reich zu Lehen rührten, sollten sie wie bisher vom Reiche zu Lehen empfangen und getragen werden. Aber außerhalb der Kontribution sollten sie ganz frei, ohne eingezogen Land und Fürstentum sein und ewig bleiben, auch von den Kaisern und Reichsständen frei, und ohne eingezogen Land und Fürstentum. Superiorität und Principal erkannt werden (Reichstag zu Augsburg von 1548). An der Zugehörigkeit des burgundischen Kreises zum Reiche kann hiernach kein Zweifel sein. Nur hatte es das Haus Österreich verstanden, sich abgesehen von dem doppelten kurfürstlichen Anschlage im wesentlichen lediglich die Vorteile der Reicbsverbinduug zu sichern, ohne außer dem Lehusbcmde weitere Lasten und Verpflichtungen gegenüber dem Reiche zu übernehmen. An diesen Grundlagen der Verbindung mit dem Reiche, wie sie unter Karl dem Fünften geschaffen waren, ist auch bis zum Untergänge des Reiches für diejenigen Teile des burgmidischeu Kreises, die dem Hause Österreich verblieben, nie gerüttelt worden. Nun war es freilich ein verhängnisvoller Fehler der Habsburger Hans- Politik, daß bei der Abdankung Karls des Fünften im Jahre 1555 die Nieder-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/185>, abgerufen am 09.06.2024.