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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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weisen / vnd daselbs sich bescheids erholen. Wo fern hierüber etliche vnterstehen würden nach öffentlich gehaltenen Verlöbnis / sich selbs durch Vortregsleute von einander zu scheiden / so sollen die Pastores solche Leute nicht zum Tische des HErrn gehen lassen / auch da sie sich mit andern verloben / keines weges trewen / bis sie jre Sache fur dem Consistorio ausgefüret haben.

Gleicher gestalt sollen die Pfarherr jre Zuhörer vermanen / wenn etwa Personen von jren Breutigamen oder Ehegatten mutwillig verlassen werden / das sich niemand vnterstehen sol / mit andern sich zuuerloben / es sey denn / das sie fur dem Consistorio jre Sachen rechtlich ausgefüret / vnd vom Richter vnd Beysitzer des Consistorij. loß gesprochen sind / vnd des ergangenen Vrteils kuntschafft vnter des Consistotij Einsigel auff zu legen haben. Wird jemand one erkentnis vnd sententz des Consistorij sich vnterstehen zuuerendern / vnd als eine verlassene Person sich zuuerloben / der / oder die sol nicht getrewet / viel mehr aber von der Weltlichen Oberkeit in gebürliche straffe genomen werden.

Diese anleitung / erinnerung / vermanung / vnd warnung / wollet jr Pastores, vnd Seelsorger euch lassen befohlen sein / vnd euch ewres Ampts in Gottes furcht mit allem ernst vnd trewe annemen. Ir wollet eingedenck sein / das wir müssen rechenschafft geben an jenem herrlichen Tage / vber deren Seele die vns vertrawet sind. Darumb gebüret vns zu wachen / vnd stets mit vermanung anzuhalten. Vnzucht / Ehebruch / Blutschande / vnd alle Vnreinigkeit verunreiniget das gantze Land fur Gottes Angesicht / das endlich das Land seine Einwoner ausspeiet / wie Gott selbs im Gesetz bezeuget / Leuit. am 18. Sodoma / Gomorra / vnd der schreck-

weisen / vnd daselbs sich bescheids erholen. Wo fern hierüber etliche vnterstehen würden nach öffentlich gehaltenen Verlöbnis / sich selbs durch Vortregsleute von einander zu scheiden / so sollen die Pastores solche Leute nicht zum Tische des HErrn gehen lassen / auch da sie sich mit andern verloben / keines weges trewen / bis sie jre Sache fur dem Consistorio ausgefüret haben.

Gleicher gestalt sollen die Pfarherr jre Zuhörer vermanen / wenn etwa Personen von jren Breutigamen oder Ehegatten mutwillig verlassen werden / das sich niemand vnterstehen sol / mit andern sich zuuerloben / es sey denn / das sie fur dem Consistorio jre Sachen rechtlich ausgefüret / vnd vom Richter vnd Beysitzer des Consistorij. loß gesprochen sind / vnd des ergangenen Vrteils kuntschafft vnter des Consistotij Einsigel auff zu legen haben. Wird jemand one erkentnis vnd sententz des Consistorij sich vnterstehen zuuerendern / vnd als eine verlassene Person sich zuuerloben / der / oder die sol nicht getrewet / viel mehr aber von der Weltlichen Oberkeit in gebürliche straffe genomen werden.

Diese anleitung / erinnerung / vermanung / vnd warnung / wollet jr Pastores, vnd Seelsorger euch lassen befohlen sein / vnd euch ewres Ampts in Gottes furcht mit allem ernst vnd trewe annemen. Ir wollet eingedenck sein / das wir müssen rechenschafft geben an jenem herrlichen Tage / vber deren Seele die vns vertrawet sind. Darumb gebüret vns zu wachen / vnd stets mit vermanung anzuhalten. Vnzucht / Ehebruch / Blutschande / vnd alle Vnreinigkeit verunreiniget das gantze Land fur Gottes Angesicht / das endlich das Land seine Einwoner ausspeiet / wie Gott selbs im Gesetz bezeuget / Leuit. am 18. Sodoma / Gomorra / vnd der schreck-

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[0049] weisen / vnd daselbs sich bescheids erholen. Wo fern hierüber etliche vnterstehen würden nach öffentlich gehaltenen Verlöbnis / sich selbs durch Vortregsleute von einander zu scheiden / so sollen die Pastores solche Leute nicht zum Tische des HErrn gehen lassen / auch da sie sich mit andern verloben / keines weges trewen / bis sie jre Sache fur dem Consistorio ausgefüret haben. Gleicher gestalt sollen die Pfarherr jre Zuhörer vermanen / wenn etwa Personen von jren Breutigamen oder Ehegatten mutwillig verlassen werden / das sich niemand vnterstehen sol / mit andern sich zuuerloben / es sey denn / das sie fur dem Consistorio jre Sachen rechtlich ausgefüret / vnd vom Richter vnd Beysitzer des Consistorij. loß gesprochen sind / vnd des ergangenen Vrteils kuntschafft vnter des Consistotij Einsigel auff zu legen haben. Wird jemand one erkentnis vnd sententz des Consistorij sich vnterstehen zuuerendern / vnd als eine verlassene Person sich zuuerloben / der / oder die sol nicht getrewet / viel mehr aber von der Weltlichen Oberkeit in gebürliche straffe genomen werden. Diese anleitung / erinnerung / vermanung / vnd warnung / wollet jr Pastores, vnd Seelsorger euch lassen befohlen sein / vnd euch ewres Ampts in Gottes furcht mit allem ernst vnd trewe annemen. Ir wollet eingedenck sein / das wir müssen rechenschafft geben an jenem herrlichen Tage / vber deren Seele die vns vertrawet sind. Darumb gebüret vns zu wachen / vnd stets mit vermanung anzuhalten. Vnzucht / Ehebruch / Blutschande / vnd alle Vnreinigkeit verunreiniget das gantze Land fur Gottes Angesicht / das endlich das Land seine Einwoner ausspeiet / wie Gott selbs im Gesetz bezeuget / Leuit. am 18. Sodoma / Gomorra / vnd der schreck-

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/49>, abgerufen am 29.04.2024.