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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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nung / müssen die Zuhörer aus Gottes Wort berichtet werden / welche Gesetze er vber den Ehestand gegeben hat / vnd welche Personen mit gutem Gewsssen mögen ehelich werden / auff das sich niemand vnwissend an seiner Blutfreundin / oder verwandte vergreiffe / vnd also Gottes Zorn auff sich / vnd die gantze Gemeine lade. Gott zeuget selber im Mose / das er die Heiden vertilge aus dem Lande von wegen der Blutschande / vnd Laster / vnd gebeut mit grossem ernst / das sein Volck sich für solchen Lastern hüten sol. Dieweil denn sehr viel klagens fur mich kömet vber Ehegeliebten / vnd beschwerlichen Ehefellen / vnd viel / so sich wider Gottes Gebot / vnd gute Landsordnung versündigen / sich damit entschüldigen wollen / es sey jnen vnwissend gewesen / das jr furhaben solte Gottes Wort zu wider sein: Auch offenbar / vnd am Tage ist / das nicht alle Pastores des verstandes / vnd geschickligkeit sind / noch die erfarenheit haben / das sie in den furfallenden Ehehendeln / als bald den Leuten rathen / vnd Gottes befehl anzeigen könten. So habe ich fur eine Notturfft angesehen / den einfeltigen / vnd vngeübten Pfarherrn / vnd Kirchendienern eine kurtze anleitung zu stellen / vnd jnen auffs einfeltigste fürzuschrei-

nung / müssen die Zuhörer aus Gottes Wort berichtet werden / welche Gesetze er vber den Ehestand gegeben hat / vnd welche Personen mit gutem Gewsssen mögen ehelich werden / auff das sich niemand vnwissend an seiner Blutfreundin / oder verwandte vergreiffe / vnd also Gottes Zorn auff sich / vnd die gantze Gemeine lade. Gott zeuget selber im Mose / das er die Heiden vertilge aus dem Lande von wegen der Blutschande / vnd Laster / vnd gebeut mit grossem ernst / das sein Volck sich für solchen Lastern hüten sol. Dieweil denn sehr viel klagens fur mich kömet vber Ehegeliebten / vnd beschwerlichen Ehefellen / vnd viel / so sich wider Gottes Gebot / vnd gute Landsordnung versündigen / sich damit entschüldigen wollen / es sey jnen vnwissend gewesen / das jr furhaben solte Gottes Wort zu wider sein: Auch offenbar / vnd am Tage ist / das nicht alle Pastores des verstandes / vnd geschickligkeit sind / noch die erfarenheit haben / das sie in den furfallenden Ehehendeln / als bald den Leuten rathen / vnd Gottes befehl anzeigen könten. So habe ich fur eine Notturfft angesehen / den einfeltigen / vnd vngeübten Pfarherrn / vnd Kirchendienern eine kurtze anleitung zu stellen / vnd jnen auffs einfeltigste fürzuschrei-

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[0005] nung / müssen die Zuhörer aus Gottes Wort berichtet werden / welche Gesetze er vber den Ehestand gegeben hat / vnd welche Personen mit gutem Gewsssen mögen ehelich werden / auff das sich niemand vnwissend an seiner Blutfreundin / oder verwandte vergreiffe / vnd also Gottes Zorn auff sich / vnd die gantze Gemeine lade. Gott zeuget selber im Mose / das er die Heiden vertilge aus dem Lande von wegen der Blutschande / vnd Laster / vnd gebeut mit grossem ernst / das sein Volck sich für solchen Lastern hüten sol. Dieweil denn sehr viel klagens fur mich kömet vber Ehegeliebten / vnd beschwerlichen Ehefellen / vnd viel / so sich wider Gottes Gebot / vnd gute Landsordnung versündigen / sich damit entschüldigen wollen / es sey jnen vnwissend gewesen / das jr furhaben solte Gottes Wort zu wider sein: Auch offenbar / vnd am Tage ist / das nicht alle Pastores des verstandes / vnd geschickligkeit sind / noch die erfarenheit haben / das sie in den furfallenden Ehehendeln / als bald den Leuten rathen / vnd Gottes befehl anzeigen könten. So habe ich fur eine Notturfft angesehen / den einfeltigen / vnd vngeübten Pfarherrn / vnd Kirchendienern eine kurtze anleitung zu stellen / vnd jnen auffs einfeltigste fürzuschrei-

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/5>, abgerufen am 28.04.2024.