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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Bewegungskräfte.
henden Erfindung stände, sich diejenige Klasse zu wählen, in
welche er den Gegenstand seiner Erfindung einreihen will.
Vielmehr hängt die Bestimmung der Klasse, wie die weitere
Untersuchung näher ergeben wird, wesentlich davon ab, in
welchem Umfange und mit welchem Effecte die Erfindung von
dem Erfinder intendirt und demnächst ausgeführt worden ist.
Aus dem Grundsatze, dass eine neue Erfindung nur soweit ein
ausschliessliches Recht für den Urheber begründen kann, als der
Erfolg derselben von dem Erfinder vorgesehen und wirklich
ausgeführt ist, ergibt sich von selbst, dass der Erfinder eines
technischen Prozesses, welcher nur zur Darstellung eines be-
stimmten Productes angewendet ist, nicht das ausschliess-
liche Recht beanspruchen kann, die gleichen technischen Re-
geln auf ein ganz anderes Object anzuwenden. Die Frage
also, ob der Erfinder der Aluminiumfabrication das Recht be-
anspruchen könnte, das gleiche Verfahren ausschliesslich auch
auf andere Erdmetalle, wie das Magnesium, anzuwenden, würde
davon abhängen, ob er diese weitere Anwendung bei der Er-
werbung seines Patentes vorgesehen und demnächst zur Aus-
führung gebracht hat. (Vergl. S. 28 Note 1.) Ebenso lässt
sich aus der Intention des Erfinders und aus der Ausführung
der Erfindung bemessen, ob das Object derselben in einer
bestimmten bleibenden Vorrichtung oder unabhängig von der-
selben in einem auf blossen Regeln beruhenden technischen
Verfahren besteht.

Durch die Unterscheidung der drei Klassen: Waaren, Ma-
schinen und technische Prozesse werden die wesentlichen Ver-
schiedenheiten der Gegenstände der Erfindungen erschöpft. Die
Italienische Gesetzgebung fügt denselben noch eine vierte Klasse
hinzu, nämlich die Erfindung eines neuen Motors1). Allein
es leuchtet ein, dass die Erfindung oder die Benutzung einer
Bewegungskraft entweder der zweiten oder der dritten Klasse
der Erfindungen angehören muss, da die technische Verwendung
einer solchen Kraft nur durch besondere Vorrichtungen, oder
doch durch Anwendung bestimmter Regeln möglich gemacht
werden kann. Die Bestimmung des Italienischen Gesetzes er-
scheint auch nicht unbedenklich. Wenn die Entdeckung oder

1) Gesetz vom 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5. Un motore o l'ap-
plicazione industriale d'una forza gia nota.

Bewegungskräfte.
henden Erfindung stände, sich diejenige Klasse zu wählen, in
welche er den Gegenstand seiner Erfindung einreihen will.
Vielmehr hängt die Bestimmung der Klasse, wie die weitere
Untersuchung näher ergeben wird, wesentlich davon ab, in
welchem Umfange und mit welchem Effecte die Erfindung von
dem Erfinder intendirt und demnächst ausgeführt worden ist.
Aus dem Grundsatze, dass eine neue Erfindung nur soweit ein
ausschliessliches Recht für den Urheber begründen kann, als der
Erfolg derselben von dem Erfinder vorgesehen und wirklich
ausgeführt ist, ergibt sich von selbst, dass der Erfinder eines
technischen Prozesses, welcher nur zur Darstellung eines be-
stimmten Productes angewendet ist, nicht das ausschliess-
liche Recht beanspruchen kann, die gleichen technischen Re-
geln auf ein ganz anderes Object anzuwenden. Die Frage
also, ob der Erfinder der Aluminiumfabrication das Recht be-
anspruchen könnte, das gleiche Verfahren ausschliesslich auch
auf andere Erdmetalle, wie das Magnesium, anzuwenden, würde
davon abhängen, ob er diese weitere Anwendung bei der Er-
werbung seines Patentes vorgesehen und demnächst zur Aus-
führung gebracht hat. (Vergl. S. 28 Note 1.) Ebenso lässt
sich aus der Intention des Erfinders und aus der Ausführung
der Erfindung bemessen, ob das Object derselben in einer
bestimmten bleibenden Vorrichtung oder unabhängig von der-
selben in einem auf blossen Regeln beruhenden technischen
Verfahren besteht.

Durch die Unterscheidung der drei Klassen: Waaren, Ma-
schinen und technische Prozesse werden die wesentlichen Ver-
schiedenheiten der Gegenstände der Erfindungen erschöpft. Die
Italienische Gesetzgebung fügt denselben noch eine vierte Klasse
hinzu, nämlich die Erfindung eines neuen Motors1). Allein
es leuchtet ein, dass die Erfindung oder die Benutzung einer
Bewegungskraft entweder der zweiten oder der dritten Klasse
der Erfindungen angehören muss, da die technische Verwendung
einer solchen Kraft nur durch besondere Vorrichtungen, oder
doch durch Anwendung bestimmter Regeln möglich gemacht
werden kann. Die Bestimmung des Italienischen Gesetzes er-
scheint auch nicht unbedenklich. Wenn die Entdeckung oder

1) Gesetz vom 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5. Un motore o l’ap-
plicazione industriale d’una forza già nota.
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[31/0058] Bewegungskräfte. henden Erfindung stände, sich diejenige Klasse zu wählen, in welche er den Gegenstand seiner Erfindung einreihen will. Vielmehr hängt die Bestimmung der Klasse, wie die weitere Untersuchung näher ergeben wird, wesentlich davon ab, in welchem Umfange und mit welchem Effecte die Erfindung von dem Erfinder intendirt und demnächst ausgeführt worden ist. Aus dem Grundsatze, dass eine neue Erfindung nur soweit ein ausschliessliches Recht für den Urheber begründen kann, als der Erfolg derselben von dem Erfinder vorgesehen und wirklich ausgeführt ist, ergibt sich von selbst, dass der Erfinder eines technischen Prozesses, welcher nur zur Darstellung eines be- stimmten Productes angewendet ist, nicht das ausschliess- liche Recht beanspruchen kann, die gleichen technischen Re- geln auf ein ganz anderes Object anzuwenden. Die Frage also, ob der Erfinder der Aluminiumfabrication das Recht be- anspruchen könnte, das gleiche Verfahren ausschliesslich auch auf andere Erdmetalle, wie das Magnesium, anzuwenden, würde davon abhängen, ob er diese weitere Anwendung bei der Er- werbung seines Patentes vorgesehen und demnächst zur Aus- führung gebracht hat. (Vergl. S. 28 Note 1.) Ebenso lässt sich aus der Intention des Erfinders und aus der Ausführung der Erfindung bemessen, ob das Object derselben in einer bestimmten bleibenden Vorrichtung oder unabhängig von der- selben in einem auf blossen Regeln beruhenden technischen Verfahren besteht. Durch die Unterscheidung der drei Klassen: Waaren, Ma- schinen und technische Prozesse werden die wesentlichen Ver- schiedenheiten der Gegenstände der Erfindungen erschöpft. Die Italienische Gesetzgebung fügt denselben noch eine vierte Klasse hinzu, nämlich die Erfindung eines neuen Motors 1). Allein es leuchtet ein, dass die Erfindung oder die Benutzung einer Bewegungskraft entweder der zweiten oder der dritten Klasse der Erfindungen angehören muss, da die technische Verwendung einer solchen Kraft nur durch besondere Vorrichtungen, oder doch durch Anwendung bestimmter Regeln möglich gemacht werden kann. Die Bestimmung des Italienischen Gesetzes er- scheint auch nicht unbedenklich. Wenn die Entdeckung oder 1) Gesetz vom 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5. Un motore o l’ap- plicazione industriale d’una forza già nota.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/58>, abgerufen am 29.04.2024.