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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Neue Producte und Hülfsmittel. -- Neue Anwendungen.
häufigen Explosionen auch an dem Kessel der Dampfma-
schine angebracht wurde1). Allein so wesentlieh die da-
durch erzielte Verbesserung war, so konnte dieselbe doch
nicht patentirt werden, weil weder die Vorrichtung noch die
Anwendung eine neue war. Ebenso konnte Davys Entdeckung
der Sicherheitslampe nicht als eine patentfähige Erfindung gel-
ten (oben S. 11), weil sowohl die mit einem Drahtnetze umzo-
gene Lampe als auch deren Anwendung zur Beleuchtung be-
reits bekannt waren und seine Entdeckung nur dahin ging, dass
bei dieser Lampe ohne Gefahr in entzündlichen Grubenwettern
gearbeitet werden kann.

Die Anwendung eines bereits bekannten Hülfsmittels kann
nur insofern als eine neue Erfindung angesehen werden, als sie
zu einem neuen Gebrauche dient, also wenn entweder die An-
wendung ein bisher nicht bekanntes technisches Resultat gibt,
oder wenn das früher bereits bekannte Resultat durch die neue
Anwendung zuerst gewerblich verwerthet wird. Das letztere
ist der Fall, wenn wissenschaftliche Entdeckungen in der In-
dustrie angewendet werden. Die Patentfähigkeit einer solchen
gewerblichen Anwendung wissenschaftlicher Versuche ist in der
Oesterreichischen und in der Italienischen Gesetzgebung aus-
drücklich anerkannt2). Auch in Frankreich gilt nach dem Ge-
setze vom 5. Juli 1844 dieselbe Regel, wie sich aus der Ver-
bindung der Artikel 2 und 30 ergibt. Während nämlich im
Art. 2 die neue Anwendung eines bekannten Mittels zur Erlan-
gung eines gewerblichen "Resultates" oder Productes als
ein Gegenstand des Patentschutzes bezeichnet wird, werden im
Art. 30 Nr. 3 die rein wissenschaftlichen Prinzipien und Ent-
deckungen ausgenommen, "sofern nicht deren gewerb-
liche Anwendung gezeigt worden ist."
In dem Ent-
wurfe des Gesetzes fehlten in beiden Artikeln die hervorgeho-
benen Worte -- doch wurde im Artikel 2 das Wort: Resultat
auf den Antrag des Marquis von Barthelemy in der Pairskam-
mer und im Art. 30 Nr. 3 der vorhin angeführte Zusatz auf
das Amendement von Arago in der Deputirtenkammer hin-
zugefügt. Diese Anträge hatten, wie insbesondere aus den oben

1) Arago Oeuvres completes tom. 5 p. 75.
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 5. -- Italien. Gesetz
v. 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5.

Neue Producte und Hülfsmittel. — Neue Anwendungen.
häufigen Explosionen auch an dem Kessel der Dampfma-
schine angebracht wurde1). Allein so wesentlieh die da-
durch erzielte Verbesserung war, so konnte dieselbe doch
nicht patentirt werden, weil weder die Vorrichtung noch die
Anwendung eine neue war. Ebenso konnte Davys Entdeckung
der Sicherheitslampe nicht als eine patentfähige Erfindung gel-
ten (oben S. 11), weil sowohl die mit einem Drahtnetze umzo-
gene Lampe als auch deren Anwendung zur Beleuchtung be-
reits bekannt waren und seine Entdeckung nur dahin ging, dass
bei dieser Lampe ohne Gefahr in entzündlichen Grubenwettern
gearbeitet werden kann.

Die Anwendung eines bereits bekannten Hülfsmittels kann
nur insofern als eine neue Erfindung angesehen werden, als sie
zu einem neuen Gebrauche dient, also wenn entweder die An-
wendung ein bisher nicht bekanntes technisches Resultat gibt,
oder wenn das früher bereits bekannte Resultat durch die neue
Anwendung zuerst gewerblich verwerthet wird. Das letztere
ist der Fall, wenn wissenschaftliche Entdeckungen in der In-
dustrie angewendet werden. Die Patentfähigkeit einer solchen
gewerblichen Anwendung wissenschaftlicher Versuche ist in der
Oesterreichischen und in der Italienischen Gesetzgebung aus-
drücklich anerkannt2). Auch in Frankreich gilt nach dem Ge-
setze vom 5. Juli 1844 dieselbe Regel, wie sich aus der Ver-
bindung der Artikel 2 und 30 ergibt. Während nämlich im
Art. 2 die neue Anwendung eines bekannten Mittels zur Erlan-
gung eines gewerblichen »Resultates« oder Productes als
ein Gegenstand des Patentschutzes bezeichnet wird, werden im
Art. 30 Nr. 3 die rein wissenschaftlichen Prinzipien und Ent-
deckungen ausgenommen, »sofern nicht deren gewerb-
liche Anwendung gezeigt worden ist.«
In dem Ent-
wurfe des Gesetzes fehlten in beiden Artikeln die hervorgeho-
benen Worte — doch wurde im Artikel 2 das Wort: Resultat
auf den Antrag des Marquis von Barthélemy in der Pairskam-
mer und im Art. 30 Nr. 3 der vorhin angeführte Zusatz auf
das Amendement von Arago in der Deputirtenkammer hin-
zugefügt. Diese Anträge hatten, wie insbesondere aus den oben

1) Arago Oeuvres complètes tom. 5 p. 75.
2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 5. — Italien. Gesetz
v. 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5.
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[37/0064] Neue Producte und Hülfsmittel. — Neue Anwendungen. häufigen Explosionen auch an dem Kessel der Dampfma- schine angebracht wurde 1). Allein so wesentlieh die da- durch erzielte Verbesserung war, so konnte dieselbe doch nicht patentirt werden, weil weder die Vorrichtung noch die Anwendung eine neue war. Ebenso konnte Davys Entdeckung der Sicherheitslampe nicht als eine patentfähige Erfindung gel- ten (oben S. 11), weil sowohl die mit einem Drahtnetze umzo- gene Lampe als auch deren Anwendung zur Beleuchtung be- reits bekannt waren und seine Entdeckung nur dahin ging, dass bei dieser Lampe ohne Gefahr in entzündlichen Grubenwettern gearbeitet werden kann. Die Anwendung eines bereits bekannten Hülfsmittels kann nur insofern als eine neue Erfindung angesehen werden, als sie zu einem neuen Gebrauche dient, also wenn entweder die An- wendung ein bisher nicht bekanntes technisches Resultat gibt, oder wenn das früher bereits bekannte Resultat durch die neue Anwendung zuerst gewerblich verwerthet wird. Das letztere ist der Fall, wenn wissenschaftliche Entdeckungen in der In- dustrie angewendet werden. Die Patentfähigkeit einer solchen gewerblichen Anwendung wissenschaftlicher Versuche ist in der Oesterreichischen und in der Italienischen Gesetzgebung aus- drücklich anerkannt 2). Auch in Frankreich gilt nach dem Ge- setze vom 5. Juli 1844 dieselbe Regel, wie sich aus der Ver- bindung der Artikel 2 und 30 ergibt. Während nämlich im Art. 2 die neue Anwendung eines bekannten Mittels zur Erlan- gung eines gewerblichen »Resultates« oder Productes als ein Gegenstand des Patentschutzes bezeichnet wird, werden im Art. 30 Nr. 3 die rein wissenschaftlichen Prinzipien und Ent- deckungen ausgenommen, »sofern nicht deren gewerb- liche Anwendung gezeigt worden ist.« In dem Ent- wurfe des Gesetzes fehlten in beiden Artikeln die hervorgeho- benen Worte — doch wurde im Artikel 2 das Wort: Resultat auf den Antrag des Marquis von Barthélemy in der Pairskam- mer und im Art. 30 Nr. 3 der vorhin angeführte Zusatz auf das Amendement von Arago in der Deputirtenkammer hin- zugefügt. Diese Anträge hatten, wie insbesondere aus den oben 1) Arago Oeuvres complètes tom. 5 p. 75. 2) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 5. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 2 Nr. 5.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/64>, abgerufen am 29.04.2024.