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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen.

In ganz ähnlicher Weise heißt es in dem Frankfurter Frieden
mit Frankreich v. 10. Mai 1871 Art. 18:
"Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine
Majestät den Deutschen Kaiser einerseits

und
andererseits durch die Nationalversammlung und durch
das Oberhaupt
der vollziehenden Gewalt der Französischen
Republik werden in Frankfurt ... ausgetauscht werden" 1).

In Uebereinstimmung hiermit steht das Formular, welches
Seitens des Deutschen Reiches bei Ausfertigung der Ratifikationen
verwendet wird. Sonderbarer Weise wird in der staatsrechtlichen
und völkerrechtlichen Literatur auf Form und Inhalt dieser Ur-
kunde keine Rücksicht genommen und anstatt aus diesem authenti-
schen Material den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln, zieht man
es vor "aus den Fesseln des Systems zu argumentiren". Es mag
dies z. Th. daraus sich erklären, daß im Reichsgesetzblatt die Rati-
fikations-Urkunden nicht veröffentlicht werden. Dagegen kann man
den Wortlaut der Ratifikationen aus ausländischen Gesetz-
sammlungen kennen lernen, in denen Staatsverträge in einer mehr
correcten und sachgemäßen Weise als in Deutschland veröffentlicht
werden. Dies ist der Fall z. B. in der Schwedischen Gesetzsamm-
lung. Die Staatsverträge werden daselbst mit den Ratifikations-
Urkunden sowohl in Schwedischer Sprache als in der Sprache der
Ausfertigung publicirt und man kann daher aus der "Swensk
Författnings-Samling
1873 Nro. 41" den Wortlaut der Ratifi-
kation des Additional-Postvertrages vom 25. Mai 1873 kennen
lernen, also eines Vertrages, welcher dem Deutschen Reichstage
zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt 2) und im Reichs-

daß die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch
dessen Präsidium zu erfolgen habe." Vgl. auch die Postverträge mit
Oesterreich und mit Luxemburg vom November 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 96.
115). "Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt
durch dessen Präsidium."
1) Auch da, wo für die Ratifikation die Zustimmung des Bundesrathes
vorbehalten ist, z. B. in dem Vertrage mit Frankreich v. 12. Okt. 1871 Art.
12 (R.-G.-Bl. S. 368) sind der Bundesrath und Reichstag einander
vollkommen gleichgestellt worden. Vgl. auch den Vertrag mit der Schweiz
v. 24. Januar 1874 Art. 16 (R.-G.-Bl. 1874 S. 119).
2) Drucksachen 1873 Nro. 157.
§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.

In ganz ähnlicher Weiſe heißt es in dem Frankfurter Frieden
mit Frankreich v. 10. Mai 1871 Art. 18:
„Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine
Majeſtät den Deutſchen Kaiſer einerſeits

und
andererſeits durch die Nationalverſammlung und durch
das Oberhaupt
der vollziehenden Gewalt der Franzöſiſchen
Republik werden in Frankfurt … ausgetauſcht werden“ 1).

In Uebereinſtimmung hiermit ſteht das Formular, welches
Seitens des Deutſchen Reiches bei Ausfertigung der Ratifikationen
verwendet wird. Sonderbarer Weiſe wird in der ſtaatsrechtlichen
und völkerrechtlichen Literatur auf Form und Inhalt dieſer Ur-
kunde keine Rückſicht genommen und anſtatt aus dieſem authenti-
ſchen Material den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln, zieht man
es vor „aus den Feſſeln des Syſtems zu argumentiren“. Es mag
dies z. Th. daraus ſich erklären, daß im Reichsgeſetzblatt die Rati-
fikations-Urkunden nicht veröffentlicht werden. Dagegen kann man
den Wortlaut der Ratifikationen aus ausländiſchen Geſetz-
ſammlungen kennen lernen, in denen Staatsverträge in einer mehr
correcten und ſachgemäßen Weiſe als in Deutſchland veröffentlicht
werden. Dies iſt der Fall z. B. in der Schwediſchen Geſetzſamm-
lung. Die Staatsverträge werden daſelbſt mit den Ratifikations-
Urkunden ſowohl in Schwediſcher Sprache als in der Sprache der
Ausfertigung publicirt und man kann daher aus der »Swensk
Författnings-Samling
1873 Nro. 41“ den Wortlaut der Ratifi-
kation des Additional-Poſtvertrages vom 25. Mai 1873 kennen
lernen, alſo eines Vertrages, welcher dem Deutſchen Reichstage
zur verfaſſungsmäßigen Beſchlußnahme vorgelegt 2) und im Reichs-

daß die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutſchen Bund nur durch
deſſen Präſidium zu erfolgen habe.“ Vgl. auch die Poſtverträge mit
Oeſterreich und mit Luxemburg vom November 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 96.
115). „Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutſchen Bund erfolgt
durch deſſen Präſidium.“
1) Auch da, wo für die Ratifikation die Zuſtimmung des Bundesrathes
vorbehalten iſt, z. B. in dem Vertrage mit Frankreich v. 12. Okt. 1871 Art.
12 (R.-G.-Bl. S. 368) ſind der Bundesrath und Reichstag einander
vollkommen gleichgeſtellt worden. Vgl. auch den Vertrag mit der Schweiz
v. 24. Januar 1874 Art. 16 (R.-G.-Bl. 1874 S. 119).
2) Druckſachen 1873 Nro. 157.
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[178/0192] §. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. In ganz ähnlicher Weiſe heißt es in dem Frankfurter Frieden mit Frankreich v. 10. Mai 1871 Art. 18: „Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majeſtät den Deutſchen Kaiſer einerſeits und andererſeits durch die Nationalverſammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der Franzöſiſchen Republik werden in Frankfurt … ausgetauſcht werden“ 1). In Uebereinſtimmung hiermit ſteht das Formular, welches Seitens des Deutſchen Reiches bei Ausfertigung der Ratifikationen verwendet wird. Sonderbarer Weiſe wird in der ſtaatsrechtlichen und völkerrechtlichen Literatur auf Form und Inhalt dieſer Ur- kunde keine Rückſicht genommen und anſtatt aus dieſem authenti- ſchen Material den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln, zieht man es vor „aus den Feſſeln des Syſtems zu argumentiren“. Es mag dies z. Th. daraus ſich erklären, daß im Reichsgeſetzblatt die Rati- fikations-Urkunden nicht veröffentlicht werden. Dagegen kann man den Wortlaut der Ratifikationen aus ausländiſchen Geſetz- ſammlungen kennen lernen, in denen Staatsverträge in einer mehr correcten und ſachgemäßen Weiſe als in Deutſchland veröffentlicht werden. Dies iſt der Fall z. B. in der Schwediſchen Geſetzſamm- lung. Die Staatsverträge werden daſelbſt mit den Ratifikations- Urkunden ſowohl in Schwediſcher Sprache als in der Sprache der Ausfertigung publicirt und man kann daher aus der »Swensk Författnings-Samling 1873 Nro. 41“ den Wortlaut der Ratifi- kation des Additional-Poſtvertrages vom 25. Mai 1873 kennen lernen, alſo eines Vertrages, welcher dem Deutſchen Reichstage zur verfaſſungsmäßigen Beſchlußnahme vorgelegt 2) und im Reichs- 3) 1) Auch da, wo für die Ratifikation die Zuſtimmung des Bundesrathes vorbehalten iſt, z. B. in dem Vertrage mit Frankreich v. 12. Okt. 1871 Art. 12 (R.-G.-Bl. S. 368) ſind der Bundesrath und Reichstag einander vollkommen gleichgeſtellt worden. Vgl. auch den Vertrag mit der Schweiz v. 24. Januar 1874 Art. 16 (R.-G.-Bl. 1874 S. 119). 2) Druckſachen 1873 Nro. 157. 3) daß die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutſchen Bund nur durch deſſen Präſidium zu erfolgen habe.“ Vgl. auch die Poſtverträge mit Oeſterreich und mit Luxemburg vom November 1867 (B.-G.-Bl. 1868 S. 96. 115). „Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutſchen Bund erfolgt durch deſſen Präſidium.“

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/192>, abgerufen am 27.04.2024.