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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 64. Der Abschluß von Staatsverträgen.
gesetzblatt verkündet worden ist 1).

Die Urkunde lautet:

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc. etc. etc. Urkunden und bekennen hiermit:

Nachdem der von Unserem Bevollmächtigten mit dem Bevoll-
mächtigten Seiner Majestät des Königs von Schweden und Nor-
wegen am 25. Mai 1873 geschlossene Additional-Postvertrag, wel-
cher aus vier Artikeln bestehende Vertrag wörtlich also lautet:
(Folgt der Text des Vertrages)
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: so erklären Wir,
daß Wir diesen Vertrag in allen darin enthaltenen Bestimmungen
hierdurch genehmigen und ratificiren, auch verspre-
chen
, selbige zu erfüllen und von unseren Behörden genau voll-
ziehen zu lassen
. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifika-
tionsinstrument vollzogen und mit dem Reichs-Insiegel versehen lassen.

Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873.

Wilhelm.

(L. S.) v. Bismarck.

Ebenso werden in der Amtlichen Sammlung der Bun-
desgesetze und Verordnungen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
die Staatsverträge der Schweiz mit dem
vollständigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der
Ratifikation des Auslieferungs-Vertrages v. 24. Januar
1874 ist Seitens des Deutschen Reiches ein Formular angewendet
worden, welches mit dem vorstehend abgedruckten bis auf unerheb-
liche stylistische Wendungen fast wörtlich übereinstimmt und dasselbe
dadurch bestätigt 2).

In den vom Deutschen Reiche ausgestellten und von den
fremden Staaten angenommenen Vertrags-Urkunden erscheint mit-
hin der Bundesrath ebensowenig wie der Reichstag als ein bei
dem Abschluß von Staatsverträgen betheiligtes Organ; die völker-
rechtliche Vertretung des Reiches steht vielmehr unbeschränkt und
ausschließlich dem Kaiser zu.


1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198.
2) Amtl. Sammlung etc. der Eidgenossenschaft 1875 S. 82 ff. Dagegen
wird in der Schweizerischen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver-
trag "vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni
dieses Jahres genehmigt worden ist." Dieser Klausel steht in der daneben
abgedruckten Deutschen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber.
12*

§. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen.
geſetzblatt verkündet worden iſt 1).

Die Urkunde lautet:

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Urkunden und bekennen hiermit:

Nachdem der von Unſerem Bevollmächtigten mit dem Bevoll-
mächtigten Seiner Majeſtät des Königs von Schweden und Nor-
wegen am 25. Mai 1873 geſchloſſene Additional-Poſtvertrag, wel-
cher aus vier Artikeln beſtehende Vertrag wörtlich alſo lautet:
(Folgt der Text des Vertrages)
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: ſo erklären Wir,
daß Wir dieſen Vertrag in allen darin enthaltenen Beſtimmungen
hierdurch genehmigen und ratificiren, auch verſpre-
chen
, ſelbige zu erfüllen und von unſeren Behörden genau voll-
ziehen zu laſſen
. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifika-
tionsinſtrument vollzogen und mit dem Reichs-Inſiegel verſehen laſſen.

Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873.

Wilhelm.

(L. S.) v. Bismarck.

Ebenſo werden in der Amtlichen Sammlung der Bun-
desgeſetze und Verordnungen der Schweizeriſchen
Eidgenoſſenſchaft
die Staatsverträge der Schweiz mit dem
vollſtändigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der
Ratifikation des Auslieferungs-Vertrages v. 24. Januar
1874 iſt Seitens des Deutſchen Reiches ein Formular angewendet
worden, welches mit dem vorſtehend abgedruckten bis auf unerheb-
liche ſtyliſtiſche Wendungen faſt wörtlich übereinſtimmt und daſſelbe
dadurch beſtätigt 2).

In den vom Deutſchen Reiche ausgeſtellten und von den
fremden Staaten angenommenen Vertrags-Urkunden erſcheint mit-
hin der Bundesrath ebenſowenig wie der Reichstag als ein bei
dem Abſchluß von Staatsverträgen betheiligtes Organ; die völker-
rechtliche Vertretung des Reiches ſteht vielmehr unbeſchränkt und
ausſchließlich dem Kaiſer zu.


1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198.
2) Amtl. Sammlung ꝛc. der Eidgenoſſenſchaft 1875 S. 82 ff. Dagegen
wird in der Schweizeriſchen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver-
trag „vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni
dieſes Jahres genehmigt worden iſt.“ Dieſer Klauſel ſteht in der daneben
abgedruckten Deutſchen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber.
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[179/0193] §. 64. Der Abſchluß von Staatsverträgen. geſetzblatt verkündet worden iſt 1). Die Urkunde lautet: Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Urkunden und bekennen hiermit: Nachdem der von Unſerem Bevollmächtigten mit dem Bevoll- mächtigten Seiner Majeſtät des Königs von Schweden und Nor- wegen am 25. Mai 1873 geſchloſſene Additional-Poſtvertrag, wel- cher aus vier Artikeln beſtehende Vertrag wörtlich alſo lautet: (Folgt der Text des Vertrages) Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden: ſo erklären Wir, daß Wir dieſen Vertrag in allen darin enthaltenen Beſtimmungen hierdurch genehmigen und ratificiren, auch verſpre- chen, ſelbige zu erfüllen und von unſeren Behörden genau voll- ziehen zu laſſen. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifika- tionsinſtrument vollzogen und mit dem Reichs-Inſiegel verſehen laſſen. Gegeben zu Schloß Babelsberg den 23. Juni 1873. Wilhelm. (L. S.) v. Bismarck. Ebenſo werden in der Amtlichen Sammlung der Bun- desgeſetze und Verordnungen der Schweizeriſchen Eidgenoſſenſchaft die Staatsverträge der Schweiz mit dem vollſtändigen Abdruck beider Ratifikationen verkündigt. Bei der Ratifikation des Auslieferungs-Vertrages v. 24. Januar 1874 iſt Seitens des Deutſchen Reiches ein Formular angewendet worden, welches mit dem vorſtehend abgedruckten bis auf unerheb- liche ſtyliſtiſche Wendungen faſt wörtlich übereinſtimmt und daſſelbe dadurch beſtätigt 2). In den vom Deutſchen Reiche ausgeſtellten und von den fremden Staaten angenommenen Vertrags-Urkunden erſcheint mit- hin der Bundesrath ebenſowenig wie der Reichstag als ein bei dem Abſchluß von Staatsverträgen betheiligtes Organ; die völker- rechtliche Vertretung des Reiches ſteht vielmehr unbeſchränkt und ausſchließlich dem Kaiſer zu. 1) R.-G.-Bl. 1873 S. 198. 2) Amtl. Sammlung ꝛc. der Eidgenoſſenſchaft 1875 S. 82 ff. Dagegen wird in der Schweizeriſchen Ratifikations-Urkunde bezeugt, daß der Ver- trag „vom Nationalrathe am 31. Januar und vom Ständerathe am 2. Juni dieſes Jahres genehmigt worden iſt.“ Dieſer Klauſel ſteht in der daneben abgedruckten Deutſchen Ratifikations-Urkunde ein leerer Raum gegenüber. 12*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/193>, abgerufen am 26.04.2024.