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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
allgemeinen Grundsätzen des Privat- und Handelsrechts unterworfen
worden, sondern es ist in einzelnen Beziehungen für die Reichs-
bank ein Sonderrecht geschaffen worden, durch welches sie theils
günstiger theils ungünstiger wie Privatbanquiers gestellt worden
ist. In allen diesen Beziehungen gelten hinsichtlich der Reichsbank
ganz dieselben prinzipiellen Erwägungen wie hinsichtlich der Reichs-
post und nur die thatsächliche Gestaltung und Anwendung ist eine
verschiedene, indem es sich bei der Post um Transportgeschäfte, bei
der Bank um Geldgeschäfte handelt 1).

Die Aehnlichkeit wird aber durch einen tiefgreifenden Unter-
schied erheblich verringert, der gerade für die staatsrechtliche Stel-
lung der Reichsbank von der größten Wichtigkeit ist. Während
nämlich die Reichspost eine Anstalt des Reiches in der Art ist, daß
der Reichsfiskus als der Prinzipal derselben durch alle ihre Ge-
schäfte berechtigt und verpflichtet wird, ist die Reichsbank eine vom
Reichsfiskus verschiedene, selbstständige juristische Person des Privat-
rechts. Der Reichsfiskus ist an derselben nur als das geschäfts-
führende Mitglied betheiligt 2). Das Vermögen der Reichsbank ist
demnach nicht Reichsvermögen und die Geschäfte der Reichsbank
sind in allen privatrechtlichen Beziehungen nicht als Geschäfte des
Reiches, sondern als Geschäfte einer Privatperson anzusehen. Die
dem Reiche zustehende Verwaltungsthätigkeit bei
der Reichsbank ist nicht Verwaltung eigner, sondern
Verwaltung fremder Geschäfte
und dadurch von der eigent-
lichen Finanzverwaltung des Reiches wesentlich verschieden. Aller-
dings geschieht diese Verwaltung fremder Geschäfte zugleich im
eigenen Interesse des Reiches, da der Reichsfiskus an dem Ergeb-
nisse derselben mit einer bedeutenden Quote betheiligt ist.

Eine Folge hiervon ist, daß zwischen dem Reichsfiskus und
der Reichsbank alle denkbaren vermögensrechtlichen Verhältnisse be-
stehen, insbesondere obligatorische Verträge geschlossen werden können,
während dies zwischen der Reichs-Post und dem Reiche unmöglich
ist, da der Reichsfiskus und der sogenannte Postfiskus identisch

1) Beide Geschäftskreise berühren sich übrigens einander sehr nahe, da der
ganze Verkehr mit Postanweisungen und Postaufträgen in das Gebiet des
Bankgeschäfts hineinragt.
2) Vgl. Bd. I. S. 344 ff.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
allgemeinen Grundſätzen des Privat- und Handelsrechts unterworfen
worden, ſondern es iſt in einzelnen Beziehungen für die Reichs-
bank ein Sonderrecht geſchaffen worden, durch welches ſie theils
günſtiger theils ungünſtiger wie Privatbanquiers geſtellt worden
iſt. In allen dieſen Beziehungen gelten hinſichtlich der Reichsbank
ganz dieſelben prinzipiellen Erwägungen wie hinſichtlich der Reichs-
poſt und nur die thatſächliche Geſtaltung und Anwendung iſt eine
verſchiedene, indem es ſich bei der Poſt um Transportgeſchäfte, bei
der Bank um Geldgeſchäfte handelt 1).

Die Aehnlichkeit wird aber durch einen tiefgreifenden Unter-
ſchied erheblich verringert, der gerade für die ſtaatsrechtliche Stel-
lung der Reichsbank von der größten Wichtigkeit iſt. Während
nämlich die Reichspoſt eine Anſtalt des Reiches in der Art iſt, daß
der Reichsfiskus als der Prinzipal derſelben durch alle ihre Ge-
ſchäfte berechtigt und verpflichtet wird, iſt die Reichsbank eine vom
Reichsfiskus verſchiedene, ſelbſtſtändige juriſtiſche Perſon des Privat-
rechts. Der Reichsfiskus iſt an derſelben nur als das geſchäfts-
führende Mitglied betheiligt 2). Das Vermögen der Reichsbank iſt
demnach nicht Reichsvermögen und die Geſchäfte der Reichsbank
ſind in allen privatrechtlichen Beziehungen nicht als Geſchäfte des
Reiches, ſondern als Geſchäfte einer Privatperſon anzuſehen. Die
dem Reiche zuſtehende Verwaltungsthätigkeit bei
der Reichsbank iſt nicht Verwaltung eigner, ſondern
Verwaltung fremder Geſchäfte
und dadurch von der eigent-
lichen Finanzverwaltung des Reiches weſentlich verſchieden. Aller-
dings geſchieht dieſe Verwaltung fremder Geſchäfte zugleich im
eigenen Intereſſe des Reiches, da der Reichsfiskus an dem Ergeb-
niſſe derſelben mit einer bedeutenden Quote betheiligt iſt.

Eine Folge hiervon iſt, daß zwiſchen dem Reichsfiskus und
der Reichsbank alle denkbaren vermögensrechtlichen Verhältniſſe be-
ſtehen, insbeſondere obligatoriſche Verträge geſchloſſen werden können,
während dies zwiſchen der Reichs-Poſt und dem Reiche unmöglich
iſt, da der Reichsfiskus und der ſogenannte Poſtfiskus identiſch

1) Beide Geſchäftskreiſe berühren ſich übrigens einander ſehr nahe, da der
ganze Verkehr mit Poſtanweiſungen und Poſtaufträgen in das Gebiet des
Bankgeſchäfts hineinragt.
2) Vgl. Bd. I. S. 344 ff.
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[382/0396] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. allgemeinen Grundſätzen des Privat- und Handelsrechts unterworfen worden, ſondern es iſt in einzelnen Beziehungen für die Reichs- bank ein Sonderrecht geſchaffen worden, durch welches ſie theils günſtiger theils ungünſtiger wie Privatbanquiers geſtellt worden iſt. In allen dieſen Beziehungen gelten hinſichtlich der Reichsbank ganz dieſelben prinzipiellen Erwägungen wie hinſichtlich der Reichs- poſt und nur die thatſächliche Geſtaltung und Anwendung iſt eine verſchiedene, indem es ſich bei der Poſt um Transportgeſchäfte, bei der Bank um Geldgeſchäfte handelt 1). Die Aehnlichkeit wird aber durch einen tiefgreifenden Unter- ſchied erheblich verringert, der gerade für die ſtaatsrechtliche Stel- lung der Reichsbank von der größten Wichtigkeit iſt. Während nämlich die Reichspoſt eine Anſtalt des Reiches in der Art iſt, daß der Reichsfiskus als der Prinzipal derſelben durch alle ihre Ge- ſchäfte berechtigt und verpflichtet wird, iſt die Reichsbank eine vom Reichsfiskus verſchiedene, ſelbſtſtändige juriſtiſche Perſon des Privat- rechts. Der Reichsfiskus iſt an derſelben nur als das geſchäfts- führende Mitglied betheiligt 2). Das Vermögen der Reichsbank iſt demnach nicht Reichsvermögen und die Geſchäfte der Reichsbank ſind in allen privatrechtlichen Beziehungen nicht als Geſchäfte des Reiches, ſondern als Geſchäfte einer Privatperſon anzuſehen. Die dem Reiche zuſtehende Verwaltungsthätigkeit bei der Reichsbank iſt nicht Verwaltung eigner, ſondern Verwaltung fremder Geſchäfte und dadurch von der eigent- lichen Finanzverwaltung des Reiches weſentlich verſchieden. Aller- dings geſchieht dieſe Verwaltung fremder Geſchäfte zugleich im eigenen Intereſſe des Reiches, da der Reichsfiskus an dem Ergeb- niſſe derſelben mit einer bedeutenden Quote betheiligt iſt. Eine Folge hiervon iſt, daß zwiſchen dem Reichsfiskus und der Reichsbank alle denkbaren vermögensrechtlichen Verhältniſſe be- ſtehen, insbeſondere obligatoriſche Verträge geſchloſſen werden können, während dies zwiſchen der Reichs-Poſt und dem Reiche unmöglich iſt, da der Reichsfiskus und der ſogenannte Poſtfiskus identiſch 1) Beide Geſchäftskreiſe berühren ſich übrigens einander ſehr nahe, da der ganze Verkehr mit Poſtanweiſungen und Poſtaufträgen in das Gebiet des Bankgeſchäfts hineinragt. 2) Vgl. Bd. I. S. 344 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/396>, abgerufen am 26.04.2024.