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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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bemühten sich die Patricier Cincinnatus im Censulat zu
erhalten, der, mit ächtem Römersinn, seinen Collegen
verpflichtete ausgehen zu lassen: er werde keine Stim-
men für ihn annehmen; der Wille des Senats, feyer-
lich erklärt, dürfe nicht vorübergehenden Rücksichten
aufgeopfert werden. Sein guter Dämon hatte ihn aus
der Gefahr errettet in einer verzweifelten Partheyunter-
nehmung die Republik zu zerstören; er führte ihn auch
jetzt aus erneuerten Versuchungen in die Hütte zurück,
wo sein Weib und drey Söhne mit ihm Feldarbeit und
Dürftigkeit theilten.

Dem Vater mag es auch verziehen werden, wenn
er, ein anderes Mal an das Ruder der Republik bern-
fen, und zu ihrer Rettung mit der Dictatur bekleidet,
an dem Ankläger eines geliebten Sohns seinen Kummer
selbst mit Unrecht gerochen haben sollte. M. Volscius
ward schon 295 von den Quästoren angeklagt Cäso durch
falsches Zeugniß des Vaterlands beraubt zu haben. Vor
welches Gericht diese Anklage gebracht ward, sagt Li-
vius nicht. Von den Tribus kann hier die Rede nicht
seyn: die spätere Verfassung verleitet an die Centurien
zu denken, doch scheinen diese erst in den zwölf Ta-
feln zu einem Gericht erhoben zu seyn. Aber wie die
Tribus Patricier richteten welche sich gegen ihren
Stand vergangen hatten, so gebührte nothwendig den
Patriciern ein gleiches Recht; und so erscheint es auch
hier: die Consuln hinderten die Comitien -- der
Tribus -- über das Verfassungsgesetz: die Tribu-
nen die -- der Curien -- über die Anklage gegen

bemuͤhten ſich die Patricier Cincinnatus im Cenſulat zu
erhalten, der, mit aͤchtem Roͤmerſinn, ſeinen Collegen
verpflichtete ausgehen zu laſſen: er werde keine Stim-
men fuͤr ihn annehmen; der Wille des Senats, feyer-
lich erklaͤrt, duͤrfe nicht voruͤbergehenden Ruͤckſichten
aufgeopfert werden. Sein guter Daͤmon hatte ihn aus
der Gefahr errettet in einer verzweifelten Partheyunter-
nehmung die Republik zu zerſtoͤren; er fuͤhrte ihn auch
jetzt aus erneuerten Verſuchungen in die Huͤtte zuruͤck,
wo ſein Weib und drey Soͤhne mit ihm Feldarbeit und
Duͤrftigkeit theilten.

Dem Vater mag es auch verziehen werden, wenn
er, ein anderes Mal an das Ruder der Republik bern-
fen, und zu ihrer Rettung mit der Dictatur bekleidet,
an dem Anklaͤger eines geliebten Sohns ſeinen Kummer
ſelbſt mit Unrecht gerochen haben ſollte. M. Volſcius
ward ſchon 295 von den Quaͤſtoren angeklagt Caͤſo durch
falſches Zeugniß des Vaterlands beraubt zu haben. Vor
welches Gericht dieſe Anklage gebracht ward, ſagt Li-
vius nicht. Von den Tribus kann hier die Rede nicht
ſeyn: die ſpaͤtere Verfaſſung verleitet an die Centurien
zu denken, doch ſcheinen dieſe erſt in den zwoͤlf Ta-
feln zu einem Gericht erhoben zu ſeyn. Aber wie die
Tribus Patricier richteten welche ſich gegen ihren
Stand vergangen hatten, ſo gebuͤhrte nothwendig den
Patriciern ein gleiches Recht; und ſo erſcheint es auch
hier: die Conſuln hinderten die Comitien — der
Tribus — uͤber das Verfaſſungsgeſetz: die Tribu-
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[63/0079] bemuͤhten ſich die Patricier Cincinnatus im Cenſulat zu erhalten, der, mit aͤchtem Roͤmerſinn, ſeinen Collegen verpflichtete ausgehen zu laſſen: er werde keine Stim- men fuͤr ihn annehmen; der Wille des Senats, feyer- lich erklaͤrt, duͤrfe nicht voruͤbergehenden Ruͤckſichten aufgeopfert werden. Sein guter Daͤmon hatte ihn aus der Gefahr errettet in einer verzweifelten Partheyunter- nehmung die Republik zu zerſtoͤren; er fuͤhrte ihn auch jetzt aus erneuerten Verſuchungen in die Huͤtte zuruͤck, wo ſein Weib und drey Soͤhne mit ihm Feldarbeit und Duͤrftigkeit theilten. Dem Vater mag es auch verziehen werden, wenn er, ein anderes Mal an das Ruder der Republik bern- fen, und zu ihrer Rettung mit der Dictatur bekleidet, an dem Anklaͤger eines geliebten Sohns ſeinen Kummer ſelbſt mit Unrecht gerochen haben ſollte. M. Volſcius ward ſchon 295 von den Quaͤſtoren angeklagt Caͤſo durch falſches Zeugniß des Vaterlands beraubt zu haben. Vor welches Gericht dieſe Anklage gebracht ward, ſagt Li- vius nicht. Von den Tribus kann hier die Rede nicht ſeyn: die ſpaͤtere Verfaſſung verleitet an die Centurien zu denken, doch ſcheinen dieſe erſt in den zwoͤlf Ta- feln zu einem Gericht erhoben zu ſeyn. Aber wie die Tribus Patricier richteten welche ſich gegen ihren Stand vergangen hatten, ſo gebuͤhrte nothwendig den Patriciern ein gleiches Recht; und ſo erſcheint es auch hier: die Conſuln hinderten die Comitien — der Tribus — uͤber das Verfaſſungsgeſetz: die Tribu- nen die — der Curien — uͤber die Anklage gegen

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/79>, abgerufen am 30.04.2024.