Volscius 62). Im folgenden Jahr schwieg der tribu- nicische Widerspruch vor der Macht der Dictatur welche L. Cincinnatus nicht eher niederlegte als nachdem Vol- scius in den Comitien verurtheilt war.
Die innere Gährung währte unberuhigt fort, die Sache der Tribunen gewann langsam und sicher. Daß die Zahl ihres Collegiums im Jahr 297 auf zehn ver- doppelt ward 63), scheint nur dadurch ein Vortheil ge- wesen zu seyn, daß eine einträchtige größere Zahl auch mit größerer Lebhaftigkeit handelt. Im folgenden er- langte der Tribun L. Icilius daß der Aventinische Hü- gel dem Volk abgetreten ward. Auf diesem hatte An- cus den Latinern von Politorium, Tellenä und Ficana Wohnungen angewiesen: aber die kleinen Gemeinden füllten den größten der römischen Hügel nicht, dessen Umfang eine ansehnliche Stadt gefaßt hätte, und weit- läuftige Strecken waren noch mit Wald bedecktes Ge- meinland. Auch hier war dieses durch Usurpationen ge- schmälert, es waren an ausgerodeten Orten Gebäude errichtet. Die Verfügungen des Icilischen Gesetzes scheint Dionysius 64) aus der Tafel zu geben worauf es noch in seinen Tagen im Tempel der Diana auf dem Hügel dessen Besitz es dem Volk verschaffte, gelesen ward: und wie groß auch die Gunst ist die ein langer Besitz bey billigen Gemüthern genießt, ungerecht sind seine Bestim-
mungen
62) Livius III. c. 24. 25.
63) Livius III. c. 30.
64) Dionysius X. c. 32.
Volſcius 62). Im folgenden Jahr ſchwieg der tribu- niciſche Widerſpruch vor der Macht der Dictatur welche L. Cincinnatus nicht eher niederlegte als nachdem Vol- ſcius in den Comitien verurtheilt war.
Die innere Gaͤhrung waͤhrte unberuhigt fort, die Sache der Tribunen gewann langſam und ſicher. Daß die Zahl ihres Collegiums im Jahr 297 auf zehn ver- doppelt ward 63), ſcheint nur dadurch ein Vortheil ge- weſen zu ſeyn, daß eine eintraͤchtige groͤßere Zahl auch mit groͤßerer Lebhaftigkeit handelt. Im folgenden er- langte der Tribun L. Icilius daß der Aventiniſche Huͤ- gel dem Volk abgetreten ward. Auf dieſem hatte An- cus den Latinern von Politorium, Tellenaͤ und Ficana Wohnungen angewieſen: aber die kleinen Gemeinden fuͤllten den groͤßten der roͤmiſchen Huͤgel nicht, deſſen Umfang eine anſehnliche Stadt gefaßt haͤtte, und weit- laͤuftige Strecken waren noch mit Wald bedecktes Ge- meinland. Auch hier war dieſes durch Uſurpationen ge- ſchmaͤlert, es waren an ausgerodeten Orten Gebaͤude errichtet. Die Verfuͤgungen des Iciliſchen Geſetzes ſcheint Dionyſius 64) aus der Tafel zu geben worauf es noch in ſeinen Tagen im Tempel der Diana auf dem Huͤgel deſſen Beſitz es dem Volk verſchaffte, geleſen ward: und wie groß auch die Gunſt iſt die ein langer Beſitz bey billigen Gemuͤthern genießt, ungerecht ſind ſeine Beſtim-
mungen
62) Livius III. c. 24. 25.
63) Livius III. c. 30.
64) Dionyſius X. c. 32.
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Volſcius 62). Im folgenden Jahr ſchwieg der tribu-
niciſche Widerſpruch vor der Macht der Dictatur welche
L. Cincinnatus nicht eher niederlegte als nachdem Vol-
ſcius in den Comitien verurtheilt war.
Die innere Gaͤhrung waͤhrte unberuhigt fort, die
Sache der Tribunen gewann langſam und ſicher. Daß
die Zahl ihres Collegiums im Jahr 297 auf zehn ver-
doppelt ward 63), ſcheint nur dadurch ein Vortheil ge-
weſen zu ſeyn, daß eine eintraͤchtige groͤßere Zahl auch
mit groͤßerer Lebhaftigkeit handelt. Im folgenden er-
langte der Tribun L. Icilius daß der Aventiniſche Huͤ-
gel dem Volk abgetreten ward. Auf dieſem hatte An-
cus den Latinern von Politorium, Tellenaͤ und Ficana
Wohnungen angewieſen: aber die kleinen Gemeinden
fuͤllten den groͤßten der roͤmiſchen Huͤgel nicht, deſſen
Umfang eine anſehnliche Stadt gefaßt haͤtte, und weit-
laͤuftige Strecken waren noch mit Wald bedecktes Ge-
meinland. Auch hier war dieſes durch Uſurpationen ge-
ſchmaͤlert, es waren an ausgerodeten Orten Gebaͤude
errichtet. Die Verfuͤgungen des Iciliſchen Geſetzes ſcheint
Dionyſius 64) aus der Tafel zu geben worauf es noch
in ſeinen Tagen im Tempel der Diana auf dem Huͤgel
deſſen Beſitz es dem Volk verſchaffte, geleſen ward: und
wie groß auch die Gunſt iſt die ein langer Beſitz bey
billigen Gemuͤthern genießt, ungerecht ſind ſeine Beſtim-
mungen
62) Livius III. c. 24. 25.
63) Livius III. c. 30.
64) Dionyſius X. c. 32.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/80>, abgerufen am 30.04.2024.
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