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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Was vnd auff welche weiß zu jeder Stunde in einer jeden Classe gelesen / vnd geübet werden soll.
INFIMA CLASSIS.

IN infima Classe sollen die Lectiones nicht / wie in den andern nachuolgenden Classibus geschicht / geendert / sonder die Praeceptores mit den Legisten die 6. Stunde des Tags / vnd die 6. Tage durch die Wochen das gantz Jar mit nachuolgender Ordnung furtfaren / so lang vnnd viel / biß sie die Knaben in dieser Classe des lesens vnnd schreibens gantz fertig werden.

Nemlich / wann junge Knaben zur Schul kommen / sol jnen die Lateinische Tafel / darbey der Catechismus / wie dieselb sonderlich gedruckt / vnd darinnen das Alphabet zum fürdersten fürgegeben / Doch anfenglichs mit vnderrichtung in dem Alphabet nicht vberladen / Darzu jedesmals / wann in dem Alphabet furt gefahren / die vordersten Buchstaben wiederholet / vnnd das der Knab dieselben / sampt den new fürgegebenen / jedesmals wieder auffsage angehalten.

Damit auch die Jugendt zu erkantnuß der literarum gebracht / der Ordo im Alpabet jnen zum weilen verkeret / vnd sie jetzt vornen / jetzt mitten / darinn befraget werden.

Was vnd auff welche weiß zu jeder Stunde in einer jeden Classe gelesen / vnd geübet werden soll.
INFIMA CLASSIS.

IN infima Classe sollen die Lectiones nicht / wie in den andern nachuolgenden Classibus geschicht / geendert / sonder die Praeceptores mit den Legisten die 6. Stunde des Tags / vnd die 6. Tage durch die Wochen das gantz Jar mit nachuolgender Ordnung furtfaren / so lang vnnd viel / biß sie die Knaben in dieser Classe des lesens vnnd schreibens gantz fertig werden.

Nemlich / wann junge Knaben zur Schul kommen / sol jnen die Lateinische Tafel / darbey der Catechismus / wie dieselb sonderlich gedruckt / vnd darinnen das Alphabet zum fürdersten fürgegeben / Doch anfenglichs mit vnderrichtung in dem Alphabet nicht vberladen / Darzu jedesmals / wann in dem Alphabet furt gefahren / die vordersten Buchstaben wiederholet / vnnd das der Knab dieselben / sampt den new fürgegebenen / jedesmals wieder auffsage angehalten.

Damit auch die Jugendt zu erkantnuß der literarum gebracht / der Ordo im Alpabet jnen zum weilen verkeret / vnd sie jetzt vornen / jetzt mitten / darinn befraget werden.

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[317/0465] Was vnd auff welche weiß zu jeder Stunde in einer jeden Classe gelesen / vnd geübet werden soll. INFIMA CLASSIS. IN infima Classe sollen die Lectiones nicht / wie in den andern nachuolgenden Classibus geschicht / geendert / sonder die Praeceptores mit den Legisten die 6. Stunde des Tags / vnd die 6. Tage durch die Wochen das gantz Jar mit nachuolgender Ordnung furtfaren / so lang vnnd viel / biß sie die Knaben in dieser Classe des lesens vnnd schreibens gantz fertig werden. Nemlich / wann junge Knaben zur Schul kommen / sol jnen die Lateinische Tafel / darbey der Catechismus / wie dieselb sonderlich gedruckt / vnd darinnen das Alphabet zum fürdersten fürgegeben / Doch anfenglichs mit vnderrichtung in dem Alphabet nicht vberladen / Darzu jedesmals / wann in dem Alphabet furt gefahren / die vordersten Buchstaben wiederholet / vnnd das der Knab dieselben / sampt den new fürgegebenen / jedesmals wieder auffsage angehalten. Damit auch die Jugendt zu erkantnuß der literarum gebracht / der Ordo im Alpabet jnen zum weilen verkeret / vnd sie jetzt vornen / jetzt mitten / darinn befraget werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/465>, abgerufen am 30.04.2024.