für Versuch und Vollendung im Grunde genommen das nämliche ist, nicht zu rechtfertigen, weil hierdurch die absolute Verschiedenheit zwischen diesen Begriffen beseitigt wird.
Der Anstiftung liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Anstifter den Willen des physischen Urhebers bestimme -- verursache --, daß der bestimmte Wille des physischen Urhebers den Erfolg verursache, und daß eben darum auch der Anstifter den Erfolg als Urheber verursache. Die Ein- wendungen, daß der Wille des physischen Urhebers gar nicht bestimmt werden könne, indem auch bei der größtmöglichsten Anreizung immerhin eine völlig freie Zuthat desselben zur Gestaltung seines Entschlusses hinzukommen müsse, darum aber in der Anstiftung auch nur eine Mitwirksamkeit für den Erfolg gefunden werden könne (Gerichtssaal l. c.); und daß ferner, wenn der Wille des physischen Urhebers wirklich bestimmt worden sei, derselbe auch nicht strafbar erscheine, werden nicht widerlegt. Und man übersieht noch obendrein, daß der aufgestellte Begriff keine Erklärung dafür darbietet, warum der Anstifter auch dann für den Erfolg einzustehen habe, wenn derselbe nur durch den Hinzutritt einer fremden Kraft -- etwa des Naturcausalismus -- zu der Thätigkeit des physischen Urhebers herbeigeführt worden ist.
Auch Geyer bezeichnet wiederum den Anstifter als den- jenigen, welcher den dolosen Thäter absichtlich zur Begehung des Verbrechens bestimmt habe, und schiebt hierbei die Unter- suchung der Frage, ob ein solches Bestimmen überhaupt möglich sei, ausdrücklich als zu weit führend von sich ab. Sodann aber sagt er, Anstiftung -- mit der Wirkung der Verantwortung des ganzen Erfolgs -- liege auch dann vor, wenn der Thäter nicht blos durch die Motive, die der An- stifter auf ihn habe einwirken lassen, sondern außerdem auch noch durch andere Motive sich zur That habe bestimmen
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für Verſuch und Vollendung im Grunde genommen das nämliche iſt, nicht zu rechtfertigen, weil hierdurch die abſolute Verſchiedenheit zwiſchen dieſen Begriffen beſeitigt wird.
Der Anſtiftung liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Anſtifter den Willen des phyſiſchen Urhebers beſtimme — verurſache —, daß der beſtimmte Wille des phyſiſchen Urhebers den Erfolg verurſache, und daß eben darum auch der Anſtifter den Erfolg als Urheber verurſache. Die Ein- wendungen, daß der Wille des phyſiſchen Urhebers gar nicht beſtimmt werden könne, indem auch bei der größtmöglichſten Anreizung immerhin eine völlig freie Zuthat deſſelben zur Geſtaltung ſeines Entſchluſſes hinzukommen müſſe, darum aber in der Anſtiftung auch nur eine Mitwirkſamkeit für den Erfolg gefunden werden könne (Gerichtsſaal l. c.); und daß ferner, wenn der Wille des phyſiſchen Urhebers wirklich beſtimmt worden ſei, derſelbe auch nicht ſtrafbar erſcheine, werden nicht widerlegt. Und man überſieht noch obendrein, daß der aufgeſtellte Begriff keine Erklärung dafür darbietet, warum der Anſtifter auch dann für den Erfolg einzuſtehen habe, wenn derſelbe nur durch den Hinzutritt einer fremden Kraft — etwa des Naturcauſalismus — zu der Thätigkeit des phyſiſchen Urhebers herbeigeführt worden iſt.
Auch Geyer bezeichnet wiederum den Anſtifter als den- jenigen, welcher den doloſen Thäter abſichtlich zur Begehung des Verbrechens beſtimmt habe, und ſchiebt hierbei die Unter- ſuchung der Frage, ob ein ſolches Beſtimmen überhaupt möglich ſei, ausdrücklich als zu weit führend von ſich ab. Sodann aber ſagt er, Anſtiftung — mit der Wirkung der Verantwortung des ganzen Erfolgs — liege auch dann vor, wenn der Thäter nicht blos durch die Motive, die der An- ſtifter auf ihn habe einwirken laſſen, ſondern außerdem auch noch durch andere Motive ſich zur That habe beſtimmen
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für Verſuch und Vollendung im Grunde genommen das
nämliche iſt, nicht zu rechtfertigen, weil hierdurch die abſolute
Verſchiedenheit zwiſchen dieſen Begriffen beſeitigt wird.
Der Anſtiftung liegt der Gedanke zu Grunde, daß
der Anſtifter den Willen des phyſiſchen Urhebers beſtimme
— verurſache —, daß der beſtimmte Wille des phyſiſchen
Urhebers den Erfolg verurſache, und daß eben darum auch
der Anſtifter den Erfolg als Urheber verurſache. Die Ein-
wendungen, daß der Wille des phyſiſchen Urhebers gar nicht
beſtimmt werden könne, indem auch bei der größtmöglichſten
Anreizung immerhin eine völlig freie Zuthat deſſelben zur
Geſtaltung ſeines Entſchluſſes hinzukommen müſſe, darum
aber in der Anſtiftung auch nur eine Mitwirkſamkeit für den
Erfolg gefunden werden könne (Gerichtsſaal l. c.); und daß
ferner, wenn der Wille des phyſiſchen Urhebers wirklich
beſtimmt worden ſei, derſelbe auch nicht ſtrafbar erſcheine,
werden nicht widerlegt. Und man überſieht noch obendrein,
daß der aufgeſtellte Begriff keine Erklärung dafür darbietet,
warum der Anſtifter auch dann für den Erfolg einzuſtehen
habe, wenn derſelbe nur durch den Hinzutritt einer fremden
Kraft — etwa des Naturcauſalismus — zu der Thätigkeit
des phyſiſchen Urhebers herbeigeführt worden iſt.
Auch Geyer bezeichnet wiederum den Anſtifter als den-
jenigen, welcher den doloſen Thäter abſichtlich zur Begehung
des Verbrechens beſtimmt habe, und ſchiebt hierbei die Unter-
ſuchung der Frage, ob ein ſolches Beſtimmen überhaupt
möglich ſei, ausdrücklich als zu weit führend von ſich ab.
Sodann aber ſagt er, Anſtiftung — mit der Wirkung der
Verantwortung des ganzen Erfolgs — liege auch dann vor,
wenn der Thäter nicht blos durch die Motive, die der An-
ſtifter auf ihn habe einwirken laſſen, ſondern außerdem auch
noch durch andere Motive ſich zur That habe beſtimmen
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/135>, abgerufen am 15.06.2024.
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