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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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Ueber die Art der Durchführung entscheidet die Besteuerungszunft. Jn der
Schweiz ist die Vermögenssteuer die Hauptgrundlage der direkten Besteuerung,
in Nordamerika findet sie sich gleichfalls, z. B. im Staate New York. Ob sie sich
bewährt oder nicht, hängt von der Art der Steuertechnik ab. Bei sorgfältiger
Durchführung ist ihre Ertragsfähigkeit nicht zu bezweifeln.

Selbsteinschätzungspflicht.

Die von uns für unseren Steuervorschlag geheischte Selbsteinschätzungspflicht
besteht bereits in einer Anzahl von Staaten für die Einkommensteuer zu Recht.
Freilich hat ein englischer Erzbourgeois, der Lobredner der Bankkönige und
Bauernleger, Ehren-MacCulloch, davon gesagt, das sei "eine Besteuerung der
Ehrlichkeit und eine Prämie für Meineid und Betrug", freilich meint ein neuerer
Forscher, "eine einzige auf Selbsteinschätzung beruhende Abgabe fordere einen
hohen Grad von Gewissenhaftigkeit, ehrenhafter Gesinnung, Vaterlandsliebe,
mit einem Wort, eine sittliche Reife des Volkes, welche wir gegenwärtig noch
nicht antreffen", und er zeigt, daß er unter "Volk" nur die "wohlhabenderen
Volksklassen" versteht, von denen man nach seiner Ansicht allein "die Selbst-
angabe der Pflichtigen" fordern könne. Aber diese Befürchtungen sind über-
trieben, sobald eine verständige Art der Einsteuerung, eine haarscharfe Kontrolle,
eine bis ins Kleinste peinlich gewissenhafte fortgesetzte Aufsicht die Ehrlichkeit
erzwingt und den Großbürgern die "sittliche Reife" einpaukt. Wo erst die volks-
tümliche Selbstverwaltung besteht, die den Unredlichen genau und rücksichtslos
auf die Finger sieht, wird die Selbsteinschätzungspflicht gut wirken. Und bereits
heute ist sie sehr ersprießlich, wie die Ergebnisse der auf der Selbstangabe
beruhenden neuen Veranlagung zur Einkommensteuer in Preußen zeigen. Dazu
treten noch andere Vorsichtsmaßregeln, wie die sogleich zu besprechende Erb
schaftssteuer.

Erbschaftssteuer, stufenweise steigend nach Umfang des Erb-
guts und nach dem Grade der Verwandtschaft.

Die Erbschaftssteuer, welche nach dem im Todesfall auf Dritte übergehenden
Vermögen erhoben wird, ergänzt die Einkommen- und Vermögensbesteuerung.
Bei der Aufnahme des Nachlasses findet die Nachprüfung der Steuerkraft des
Erblassers statt, und bei sorgfältiger Aufstellung ist die Gelegenheit geboten,
Steuerhinterziehungen des Verstorbenen auf den Grund zu kommen und die
vergangenen und unterschlagenen Steuern nachzuholen und eine angemessene
Geldbuße für die Hinterziehung einzuziehen. Zugleich ist die Kontrolle für die
zukünftige Steuer des Erben selbst gegeben. Unser Geldverkehr ist so entwickelt
und so beweglich, daß eine solche Sicherheitsmaßregel gegen Steuerbetrug als
eine Notwendigkeit sich darstellt.

Die Erbschaftssteuer ist jedoch nicht bloß ein Kontrollmittel, sie soll eine
allgemeine Vermögenssteuer sein, welche das ganze im Todesfalle auf andere
übergehende Vermögen trifft. Jhre Erträge dienen zur Deckung öffentlicher Be-
dürfnisse. Sie ist billig zu erheben, leicht zu entrichten, sie ist ferner unüber-
wälzbar, sie verteilt den Steuerdruck in angemessener Weise. Daß der Staat,
solange er die Führung und Erhaltung der kapitalistischen Einzelwirtschaft sichert,
einen Anteil daran, eine Entschädigung dafür zu fordern und beim Erbgang
als Miterbe aufzutreten habe, ist eine in der bürgerlichen Forschung des öfteren
vertretene Ansicht. Ein unentgeltlicher, unverdienter Vermögenszuwachs, wie
er dem Erben in den Schoß fällt, wird durch eine Steuer getroffen, welche das
Gemeinwesen zu seinem Nutzen verwendet. Und diese Steuer wendet sich vor
allem an die leistungsfähigen Pflichtigen, an die Angehörigen der besitzenden
Kreise. Die Proletarier als Klasse stehen dem Erbrecht kühl bis ans Herz hinan
gegenüber, sie find vermögenslos, sie haben weder zu vererben, noch erben sie.

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Ueber die Art der Durchführung entscheidet die Besteuerungszunft. Jn der
Schweiz ist die Vermögenssteuer die Hauptgrundlage der direkten Besteuerung,
in Nordamerika findet sie sich gleichfalls, z. B. im Staate New York. Ob sie sich
bewährt oder nicht, hängt von der Art der Steuertechnik ab. Bei sorgfältiger
Durchführung ist ihre Ertragsfähigkeit nicht zu bezweifeln.

Selbsteinschätzungspflicht.

Die von uns für unseren Steuervorschlag geheischte Selbsteinschätzungspflicht
besteht bereits in einer Anzahl von Staaten für die Einkommensteuer zu Recht.
Freilich hat ein englischer Erzbourgeois, der Lobredner der Bankkönige und
Bauernleger, Ehren-MacCulloch, davon gesagt, das sei „eine Besteuerung der
Ehrlichkeit und eine Prämie für Meineid und Betrug“, freilich meint ein neuerer
Forscher, „eine einzige auf Selbsteinschätzung beruhende Abgabe fordere einen
hohen Grad von Gewissenhaftigkeit, ehrenhafter Gesinnung, Vaterlandsliebe,
mit einem Wort, eine sittliche Reife des Volkes, welche wir gegenwärtig noch
nicht antreffen“, und er zeigt, daß er unter „Volk“ nur die „wohlhabenderen
Volksklassen“ versteht, von denen man nach seiner Ansicht allein „die Selbst-
angabe der Pflichtigen“ fordern könne. Aber diese Befürchtungen sind über-
trieben, sobald eine verständige Art der Einsteuerung, eine haarscharfe Kontrolle,
eine bis ins Kleinste peinlich gewissenhafte fortgesetzte Aufsicht die Ehrlichkeit
erzwingt und den Großbürgern die „sittliche Reife“ einpaukt. Wo erst die volks-
tümliche Selbstverwaltung besteht, die den Unredlichen genau und rücksichtslos
auf die Finger sieht, wird die Selbsteinschätzungspflicht gut wirken. Und bereits
heute ist sie sehr ersprießlich, wie die Ergebnisse der auf der Selbstangabe
beruhenden neuen Veranlagung zur Einkommensteuer in Preußen zeigen. Dazu
treten noch andere Vorsichtsmaßregeln, wie die sogleich zu besprechende Erb
schaftssteuer.

Erbschaftssteuer, stufenweise steigend nach Umfang des Erb-
guts und nach dem Grade der Verwandtschaft.

Die Erbschaftssteuer, welche nach dem im Todesfall auf Dritte übergehenden
Vermögen erhoben wird, ergänzt die Einkommen- und Vermögensbesteuerung.
Bei der Aufnahme des Nachlasses findet die Nachprüfung der Steuerkraft des
Erblassers statt, und bei sorgfältiger Aufstellung ist die Gelegenheit geboten,
Steuerhinterziehungen des Verstorbenen auf den Grund zu kommen und die
vergangenen und unterschlagenen Steuern nachzuholen und eine angemessene
Geldbuße für die Hinterziehung einzuziehen. Zugleich ist die Kontrolle für die
zukünftige Steuer des Erben selbst gegeben. Unser Geldverkehr ist so entwickelt
und so beweglich, daß eine solche Sicherheitsmaßregel gegen Steuerbetrug als
eine Notwendigkeit sich darstellt.

Die Erbschaftssteuer ist jedoch nicht bloß ein Kontrollmittel, sie soll eine
allgemeine Vermögenssteuer sein, welche das ganze im Todesfalle auf andere
übergehende Vermögen trifft. Jhre Erträge dienen zur Deckung öffentlicher Be-
dürfnisse. Sie ist billig zu erheben, leicht zu entrichten, sie ist ferner unüber-
wälzbar, sie verteilt den Steuerdruck in angemessener Weise. Daß der Staat,
solange er die Führung und Erhaltung der kapitalistischen Einzelwirtschaft sichert,
einen Anteil daran, eine Entschädigung dafür zu fordern und beim Erbgang
als Miterbe aufzutreten habe, ist eine in der bürgerlichen Forschung des öfteren
vertretene Ansicht. Ein unentgeltlicher, unverdienter Vermögenszuwachs, wie
er dem Erben in den Schoß fällt, wird durch eine Steuer getroffen, welche das
Gemeinwesen zu seinem Nutzen verwendet. Und diese Steuer wendet sich vor
allem an die leistungsfähigen Pflichtigen, an die Angehörigen der besitzenden
Kreise. Die Proletarier als Klasse stehen dem Erbrecht kühl bis ans Herz hinan
gegenüber, sie find vermögenslos, sie haben weder zu vererben, noch erben sie.

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[51/0053] Ueber die Art der Durchführung entscheidet die Besteuerungszunft. Jn der Schweiz ist die Vermögenssteuer die Hauptgrundlage der direkten Besteuerung, in Nordamerika findet sie sich gleichfalls, z. B. im Staate New York. Ob sie sich bewährt oder nicht, hängt von der Art der Steuertechnik ab. Bei sorgfältiger Durchführung ist ihre Ertragsfähigkeit nicht zu bezweifeln. Selbsteinschätzungspflicht. Die von uns für unseren Steuervorschlag geheischte Selbsteinschätzungspflicht besteht bereits in einer Anzahl von Staaten für die Einkommensteuer zu Recht. Freilich hat ein englischer Erzbourgeois, der Lobredner der Bankkönige und Bauernleger, Ehren-MacCulloch, davon gesagt, das sei „eine Besteuerung der Ehrlichkeit und eine Prämie für Meineid und Betrug“, freilich meint ein neuerer Forscher, „eine einzige auf Selbsteinschätzung beruhende Abgabe fordere einen hohen Grad von Gewissenhaftigkeit, ehrenhafter Gesinnung, Vaterlandsliebe, mit einem Wort, eine sittliche Reife des Volkes, welche wir gegenwärtig noch nicht antreffen“, und er zeigt, daß er unter „Volk“ nur die „wohlhabenderen Volksklassen“ versteht, von denen man nach seiner Ansicht allein „die Selbst- angabe der Pflichtigen“ fordern könne. Aber diese Befürchtungen sind über- trieben, sobald eine verständige Art der Einsteuerung, eine haarscharfe Kontrolle, eine bis ins Kleinste peinlich gewissenhafte fortgesetzte Aufsicht die Ehrlichkeit erzwingt und den Großbürgern die „sittliche Reife“ einpaukt. Wo erst die volks- tümliche Selbstverwaltung besteht, die den Unredlichen genau und rücksichtslos auf die Finger sieht, wird die Selbsteinschätzungspflicht gut wirken. Und bereits heute ist sie sehr ersprießlich, wie die Ergebnisse der auf der Selbstangabe beruhenden neuen Veranlagung zur Einkommensteuer in Preußen zeigen. Dazu treten noch andere Vorsichtsmaßregeln, wie die sogleich zu besprechende Erb schaftssteuer. Erbschaftssteuer, stufenweise steigend nach Umfang des Erb- guts und nach dem Grade der Verwandtschaft. Die Erbschaftssteuer, welche nach dem im Todesfall auf Dritte übergehenden Vermögen erhoben wird, ergänzt die Einkommen- und Vermögensbesteuerung. Bei der Aufnahme des Nachlasses findet die Nachprüfung der Steuerkraft des Erblassers statt, und bei sorgfältiger Aufstellung ist die Gelegenheit geboten, Steuerhinterziehungen des Verstorbenen auf den Grund zu kommen und die vergangenen und unterschlagenen Steuern nachzuholen und eine angemessene Geldbuße für die Hinterziehung einzuziehen. Zugleich ist die Kontrolle für die zukünftige Steuer des Erben selbst gegeben. Unser Geldverkehr ist so entwickelt und so beweglich, daß eine solche Sicherheitsmaßregel gegen Steuerbetrug als eine Notwendigkeit sich darstellt. Die Erbschaftssteuer ist jedoch nicht bloß ein Kontrollmittel, sie soll eine allgemeine Vermögenssteuer sein, welche das ganze im Todesfalle auf andere übergehende Vermögen trifft. Jhre Erträge dienen zur Deckung öffentlicher Be- dürfnisse. Sie ist billig zu erheben, leicht zu entrichten, sie ist ferner unüber- wälzbar, sie verteilt den Steuerdruck in angemessener Weise. Daß der Staat, solange er die Führung und Erhaltung der kapitalistischen Einzelwirtschaft sichert, einen Anteil daran, eine Entschädigung dafür zu fordern und beim Erbgang als Miterbe aufzutreten habe, ist eine in der bürgerlichen Forschung des öfteren vertretene Ansicht. Ein unentgeltlicher, unverdienter Vermögenszuwachs, wie er dem Erben in den Schoß fällt, wird durch eine Steuer getroffen, welche das Gemeinwesen zu seinem Nutzen verwendet. Und diese Steuer wendet sich vor allem an die leistungsfähigen Pflichtigen, an die Angehörigen der besitzenden Kreise. Die Proletarier als Klasse stehen dem Erbrecht kühl bis ans Herz hinan gegenüber, sie find vermögenslos, sie haben weder zu vererben, noch erben sie. 4*

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/53>, abgerufen am 19.03.2024.