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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist.

Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben.

Von Waid / vnnd Schaaff ordnung.

Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vnd den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vnd schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dann auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden.

Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde.

halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist.

Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben.

Von Waid / vnnd Schaaff ordnung.

Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vñ den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vñ schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dañ auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden.

Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde.

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[68/0141] halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist. Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben. Von Waid / vnnd Schaaff ordnung. Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vñ den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vñ schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dañ auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden. Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/141>, abgerufen am 30.04.2024.