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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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wird aber selbst dann ex officio bestraft werden müssen,
wenn auch nach stattgefundenem Ankauf der -- etwa jetzt
erst mit dem Diebstahl bekannt gewordene -- Bestohlene
eine solche Ausgleichung gar nicht haben wollte. Und wenn
die Sache zu Grunde gegangen wäre, so würde es sich civil-
rechtlich um Schadensersatz handeln, der Begünstigung sich
also auch Derjenige schuldig machen, welcher die Leistung des
Schadensersatzes vereitelt. -- Jn §. 45 wird sodann, in
einigem Widerspruch mit §. 42, von G. gesagt: der Be-
günstigung sei schuldig, wer, um die civilrechtliche Verfolgung
zu vereiteln, dem Verbrecher die durch das Verbrechen
gewonnenen Vortheile zu sichern suche, also die durch das
Delict erlangten Sachen verhehle, deren Vertrieb besorge
u. s. w. Mit dem "also" und "u. s. w." dieser Ausführung ist
genügend ausgesprochen, daß derselben ein festes Princip nicht
zu Grunde liegt. Unter das "u. s. w." würde es jedenfalls
auch zu subsumiren sein, wenn Jemand den durch den
Verkauf der gestohlenen Sache erlangten Erlös, oder das für
die gestohlene Sache eingetauschte Object für den Dieb der
civilrechtlichen Nachforschung entzieht. Jn Wirklichkeit aber
dürfte (s. auch Schwarze l. c.) hierin eine Begünstigung
nicht zu finden sein, weil nur die identische durch die Rechts-
verletzung entzogene Sache als Bestandtheil derselben an-
gesehen werden kann, dessen Rückkehr in das ursprüngliche
Verhältniß zur Ausgleichung der angerichteten Rechtsverletzung
gereicht. -- Straflosigkeit hingegen müßte eintreten, wenn
die gestohlene etc. Sache mit dem Bewußtsein ihrer Qualität
dem bona fide Besitzer gesichert, oder diese Sache aus der
Hand des b. f. Besitzers erworben wird. Jm letzteren Falle
nimmt auch S. l. c. Straflosigkeit an, weil durch den in der
Mitte liegenden gutgläubigen Erwerb das vitium rei inhaerens
zum Wegfall gekommen sei. Es wird aber hier im Gegentheil

wird aber ſelbſt dann ex officio beſtraft werden müſſen,
wenn auch nach ſtattgefundenem Ankauf der — etwa jetzt
erſt mit dem Diebſtahl bekannt gewordene — Beſtohlene
eine ſolche Ausgleichung gar nicht haben wollte. Und wenn
die Sache zu Grunde gegangen wäre, ſo würde es ſich civil-
rechtlich um Schadenserſatz handeln, der Begünſtigung ſich
alſo auch Derjenige ſchuldig machen, welcher die Leiſtung des
Schadenserſatzes vereitelt. — Jn §. 45 wird ſodann, in
einigem Widerſpruch mit §. 42, von G. geſagt: der Be-
günſtigung ſei ſchuldig, wer, um die civilrechtliche Verfolgung
zu vereiteln, dem Verbrecher die durch das Verbrechen
gewonnenen Vortheile zu ſichern ſuche, alſo die durch das
Delict erlangten Sachen verhehle, deren Vertrieb beſorge
u. ſ. w. Mit dem „alſo“ und „u. ſ. w.“ dieſer Ausführung iſt
genügend ausgeſprochen, daß derſelben ein feſtes Princip nicht
zu Grunde liegt. Unter das „u. ſ. w.“ würde es jedenfalls
auch zu ſubſumiren ſein, wenn Jemand den durch den
Verkauf der geſtohlenen Sache erlangten Erlös, oder das für
die geſtohlene Sache eingetauſchte Object für den Dieb der
civilrechtlichen Nachforſchung entzieht. Jn Wirklichkeit aber
dürfte (ſ. auch Schwarze l. c.) hierin eine Begünſtigung
nicht zu finden ſein, weil nur die identiſche durch die Rechts-
verletzung entzogene Sache als Beſtandtheil derſelben an-
geſehen werden kann, deſſen Rückkehr in das urſprüngliche
Verhältniß zur Ausgleichung der angerichteten Rechtsverletzung
gereicht. — Strafloſigkeit hingegen müßte eintreten, wenn
die geſtohlene ꝛc. Sache mit dem Bewußtſein ihrer Qualität
dem bona fide Beſitzer geſichert, oder dieſe Sache aus der
Hand des b. f. Beſitzers erworben wird. Jm letzteren Falle
nimmt auch S. l. c. Strafloſigkeit an, weil durch den in der
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[151/0155] wird aber ſelbſt dann ex officio beſtraft werden müſſen, wenn auch nach ſtattgefundenem Ankauf der — etwa jetzt erſt mit dem Diebſtahl bekannt gewordene — Beſtohlene eine ſolche Ausgleichung gar nicht haben wollte. Und wenn die Sache zu Grunde gegangen wäre, ſo würde es ſich civil- rechtlich um Schadenserſatz handeln, der Begünſtigung ſich alſo auch Derjenige ſchuldig machen, welcher die Leiſtung des Schadenserſatzes vereitelt. — Jn §. 45 wird ſodann, in einigem Widerſpruch mit §. 42, von G. geſagt: der Be- günſtigung ſei ſchuldig, wer, um die civilrechtliche Verfolgung zu vereiteln, dem Verbrecher die durch das Verbrechen gewonnenen Vortheile zu ſichern ſuche, alſo die durch das Delict erlangten Sachen verhehle, deren Vertrieb beſorge u. ſ. w. Mit dem „alſo“ und „u. ſ. w.“ dieſer Ausführung iſt genügend ausgeſprochen, daß derſelben ein feſtes Princip nicht zu Grunde liegt. Unter das „u. ſ. w.“ würde es jedenfalls auch zu ſubſumiren ſein, wenn Jemand den durch den Verkauf der geſtohlenen Sache erlangten Erlös, oder das für die geſtohlene Sache eingetauſchte Object für den Dieb der civilrechtlichen Nachforſchung entzieht. Jn Wirklichkeit aber dürfte (ſ. auch Schwarze l. c.) hierin eine Begünſtigung nicht zu finden ſein, weil nur die identiſche durch die Rechts- verletzung entzogene Sache als Beſtandtheil derſelben an- geſehen werden kann, deſſen Rückkehr in das urſprüngliche Verhältniß zur Ausgleichung der angerichteten Rechtsverletzung gereicht. — Strafloſigkeit hingegen müßte eintreten, wenn die geſtohlene ꝛc. Sache mit dem Bewußtſein ihrer Qualität dem bona fide Beſitzer geſichert, oder dieſe Sache aus der Hand des b. f. Beſitzers erworben wird. Jm letzteren Falle nimmt auch S. l. c. Strafloſigkeit an, weil durch den in der Mitte liegenden gutgläubigen Erwerb das vitium rei inhaerens zum Wegfall gekommen ſei. Es wird aber hier im Gegentheil

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/155>, abgerufen am 29.04.2024.